Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

131

Lerzeichnis der prämiienten Ziegenbẽcke

Lfde
Nr

168
1614
165
166

——

Gersweiler

Besitzer oder Halter
der Ziegenböcke

FJarbe
der
Böcke

Fritz Legleitner weiß

4
2

Alter derl An⸗Ab—
VBöcke
Ins Mi—e— gekört

1

Körper⸗
eschaffen.
heit

Pflege VPrämien

Mk..

2-3 2
2 2
1 243 2
2-8 2

150
200
—150
150

Anmerkung: 1S sehr gut, 2 — gut, 3 — genügend, 4 — mange haft.
Die Ergebuisse der diesjährigen Ziegenbocktörung bringe ich gemäß 88 der Körordnung für Ziegenböcke im Kreise Saar
rücken vom 15. Dezember 18920 zur öffentlichen Kenntnis.
Saarbrücken. den 30. Okttober 1922

197) Viehseuchcenpolizeiliche Anordunug.
In dem Gehöfte des Fritz Gläßner in Hilschbach ist
iach amtstierärztlicher Feststellung die Maul— und
dlauenseuche ausgebrochen. Ueber das Gehöft wurde
die Sperre verhängt.
Die Ortschaft Hilschbach mit Ausnahme des Orts—
eiles Ziegelhütte wird zum Sperrbezirk erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäner und Schweine unterliegen
der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des Rind—
piehes aus unverseuchten Gehöften zur Fuhrzwecken
im Ort und Gemeindebanne gestattet, in andern Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrück—
iicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
solung eines kreistierärztlichen Gutächtens verrassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
hezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli⸗
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember 1920 J. 7152,
sreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 28. November 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeker.

98) Tare
für die Reinigung der Schornsteine im Landkreise
Saarbrücken.
Auf, Grund des 8 77 der Reichsgewerbeordnung und des
46 der Bestimmungen über die Anstellung und Pflichten
der Bezirtss hornsteinfeger vom 1. Tezember 1917 wird für
die Reinigung der Schornsteine im Landkreise Saarbrücden
olgende Tare festgesekt:

8 1
Für die Reinigung eines Schornsteines sind an den Be—
arksschornsteinfeger folgende Gebühren zu cutrivhilen;
a) in einein eingeschofssigen Haufe 75.— Mk.
b) für jedes weitere Geschoß mehr 25. ,
e) sür einen besteigbaren Schörnstein sowie
einen Schornstein einer Zentralheigung
oder ähnlicher Anlagen in einem einge—
schossigen Hause 100.,
»)afür denselben Schornstein für jedes wei—
tere Geschoß mehr 50 ⸗·
Hierfür muß die Reinigung von der Basis des Schorn—
teines bis zu seiner Ausmündung vberhalb des Sahes
zrfolgen.
Für die Reinigung einer Räucherkammer beträgt die Ge—
zühr Mi. 500. —
Für das Ausbrennen eines Schornsteines beträgt die Ge—
zühr vhne Rücksicht auf die Zahl der Slogwerke für den
Mann und Stunde cdie angefangene Stunde wird voll be⸗
rechnet) 500. - Mi.
Bei Schorusteinen, für welche sich die Gebühr nicht nach
Geschossen beßeichnen läßt, werden jen3 Meter Höhe für
zin Geschoß gezählt.
Bei der Berechnung der Geschosse gilt das Dachgeschoß
sür ein besonderes Geschoß, wenn sich darin Mansarden
hesinden oder wenn das Dachgeschoß vom Fußboden bis
zu jeiner Ausmündung gerechnet mehr als 3 Meter beträgt.
Ferner gilt das Kellergeschoß für ein besonderes Geschoͤß,
venn der Schornstein nach dem Keller durchgeführt iff
und die Entleerung des Rußes im Keller ssatf

Der Vorsitzende der Körkommission: Dr. Vogeler, Landrat.
Für Revision der nicht benutzten Schorusteine tind die—
selben Sätze wie sür das Reinigen zu zahlen.

82.
Für die Reinigung der freistehenden Schornsteine von
Dampfkefsseln sowie für die Reinigung von Tampfkessel—
zügen, Malzdarren, Badosenzügen, Ofenröhren, Kochherden,
VLentralheizungen usw. werden keine bestimmten Gebühren
fastgesetzt. Sie unterliegen der gegenseitigen freien Ver—
inbarung (Schornsteinfeger und Besitzer).
33.
Für die Reinigung auf Bestellang zu einer bestimmten
ßeit ist neben der in 81 sestgefeßzten Reinigungsgebühr eine
hesondere Veraütung von 100 — Mk. zu entrichten

84.
Falls der Schornsteinfeger an dem betreffenden Tage von
der Reinigung der Schornsteine gaf Verlangen des Haus—
zigentümers oder der Hausbewohner ohne zwingende Gründe
Abstand nehnen muß, kann eine besondere Gebühr von
100.— Mk. in Anrechnung gebracht werden, wenn die Schorn—
teinreinigung rechtzeitig am Tage vorher dem Hauseigen—
fümer vder seinem Verwalter angemeldet worden ist.

85.
Tie Gebühren dürfen vom Eigentümer oder dessen Ver—
ralter gesordert werden.
Dem Zahlungspflichtigen ist auf Verlangen eine Be—
cheinigung auszustellen, die den Tag der Reinigung und
den gezahlten Betrag enthalten muß
86.
Falls der Besirksschornsteinfegermeister imn Einzelfalle
eitens der Polizeibehörde auch zu den im 8 43 der Be—
timmungen über die Anstellung und die Zzflichten der
Bezirisschornsteinseger aufgeführten Verrichtungen mit Aus—
naahme der feuerpolizeilichen Abnahme (val. 87) heran—
jesogen wird, ist ihm für jede angefangene Stunde seiner
Juanspruchnahme eine Vergütung von 700. — Mk. zu zaählen.
Die gleiche Bergütung, mindestens jedoch 5000. — Mk. pro Tag
ind Paͤuschalbetrag för Teilnabme an der Feuerschau
zu 30B6L n.

87.
Für die feuerpolizeiliche Abnahme sind dem Schornstein—
segermeister von dem Bauherrn oder, wenn der Betraa
bon diesem nicht zu erlangen ist, von dem Vauleiter z
zahlen:
c) für den ersten zu besichtigenden Schornstein
eines Gebäudes 100.. Mt
für jeden weiteren Schornitein desselben
Gebändes
für jede durch Verschulden des Bauherrn
oder seiner Bauführer erforderlich wer—
dende Wiederholung der Besichtigung die
Sätze wie zu a) und 6)
neben diesen Sätzen werden für Zu— und
Abaang 100,- Mt. verechnet.
88.
Nebertretungen dieser Tare werden nach 8148, Ziff. 4
der Reichsgewerbeordnung bestraäft.
89.
„Vorstehende Taxe tritt mit Wirkung vom 1. Nov. 22
ab anstelle der bisher für den Landkreis Saarbrücken
p leans gewesenen Tare vom 30. Sebtember 1222 in
traft. J
Scarbrücken, den 29. November 1922.
Der Landras.
            
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