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172) Tare
für die Reinigung der Schornsteine im Landkreise
Saarbrücken.
Auf Grund des 8 77 der Reichsgewerbeordnung und
des 8 46 der Bestimmungen über die Anstellung und
Pflichten des Bezirksschornsteinfegers vom 1. Dezember
1917 werden für die Reinigung der Schornsteine im
sreise Saarbrücken-Land folgende Gebühren festgesetzt:
81.
Für die Reinigung eines Schornsteines sind an den
Bezirksschornsteinfeger folgende Gebühren zu entrichten:
a) in einem eingeschossigen Hause Mk. 10.—,
d) für jedes weitere Geschoß mehr 5.4,
5) für einen besteigbaren Schornstein,
owie einen Schornstein einer Zen—
tralheizung oder ähnlicher Anlagen
in einem eingeschossigen Hause „15.-.
kür denselben Schornstein jedes weitere
Geschoß mehr „10.-.
Hierfür muß die Reinigung von der Basis des
Schornsteines bis zu seiner Ausmündung oberhalb des
Daches erfolgen.
Für Reinigung einer Räucherkammer beträgt die
Bebühr Mk. 50.—.
Für das Ausbrennen eines Schornsteines beträgt
die Gebühr ohne Rücksicht auf die Zahl der Stockwerke
für den Mann und Stunde Mk. 75.—. Die angefangene
Stunde wird voll berechnet.
Bei Schornsteinen, für welche sich die Gebühr nicht
nach Geschossen bezeichnen läßt, werden je 8 Meter
Hdöhe für ein Geschoß gezählt.
Bei der Berechnung des Geschosses gilt das Dach—
geschoß für ein besonderes Geschoß, wenn sich darin
Mansarden befinden, oder wenn das Dachgeschoß vom
Fußboden bis zu seiner Ausmündung gerechnet, mehr
als 3 Meter beträgt. Ferner gilt das Kellergeschoß
auch als besonderes Geschoß, wenn der Schornstein nach
dem Keller durchgeführt ist, und die Entleerung des
Rußes im Keller stattfindet.
Für Revision der nicht benutzten Schornsteine die—
selben Sätze, wie für das Reinigen.
82.
Für die Reinigung der freistehenden Schornsteine
von Dampfkesseln sowie für die Reinigung von Dampf—
kesselzügen, Malzdarren, Backofenzügen, Ofenröhren,
Zentralheizungen usw. werden keine bestimmten Ge—
bühren festgesetzt. Sie unterliegen der gegenseitigen
freien Vereinbarung. (Schornsteinfeger und Besitzer.)
83.
Für die Reinigung auf Bestellung zu einer be—
stimmten Zeit ist neben der in 8 I festgesetzten Rei—
nigungsgebühr eine besondere Vergütung von Mk. 30.—
zu entrichten.
84.
Falls der Schornsteinfeger an dem betreffenden Tage
oon der Reinigung der Schornsteine auf Verlangen des
Hauseigentümers oder der Hausbewohner ohne zwin—
gende Gründe Abstand nehmen muß, kann eine be—
sondere Gebühr von Mk. 30.- in Anrechnung ge—
bracht werden, wenn die Schornsteinreinigung recht—
zeitig am Tage vorher dem Hauseigentümer oder
dessen Verwalter angemeldet worden ist.
8 5.
Die Gebühren dürfen vom Eigentümer oder dessen
VPerwalter gefordert werden.
Dem Zahlungspflichtigen ist auf Verlangen eine Be—
scheinigung auszustellen, die den Tag der Reinigung
und den gezahlten Betrag enthalten muß.
86.
Falls der Bezirksschornsteinfegermeister im Einzel—
'alle seitens der Polizeibehörde auch zu den in 8 43
der Bestimmungen über die Anstellung und die
Pflichten der Bezirksschornsteinfeger aufgeführten Ver—
zichtungen mit Ausnahme der feuerpolizeilichen Ab—
rahme (von 8 7) herausgezogen wird, ist ihm für jede
ingefangene Stunde seiner Inanspruchnahme eine
Vergütung von Mk. 100.— zu zahlen. Die gleiche
Lergütung, mindestens jedoch Mk. 800.-4 pro Tag
find als Pauschalbetrag für Teilnahme an der Feuer—
schau zu zahlen. Hierbei bleibt der Hin- und Rückweg
außer Ansatz.
87.
Für die feuerpolizeiliche Abnahme sind dem Schorn—
teinfegermeister von dem Bauherrn, oder, wenn der
Betrag von diesem nicht zu erlangen ist, von dem
Bauleiter zu zahlen:
a) für den ersten zu besichtigenden Schornstein eines
Gebäudes Mk. 40.-,
für jeden weiteren Schornstein desselben Ge—
bäudes Mk. 15.—,
für jede durch Verschulden des Bauherrn oder
seiner Bauführer erforderlich werdende Wieder—
holung der Besichtigung die Sätze wie zu 5à u. b,
neben diesen Sätzen werden für Zu- und Abgang
Mk. 20.— berechnet.
88.
Uebertretungen dieser Gebührenordnung werden
iach 8 148 Ziffer 8 der Reichsgewerbeordnung be—
straft.
89.
Vorstehende Gebührenordnung tritt mit Wirkung
vom 1. Oktober ds. Irs. ab anstelle der bisher für
den Landkreis Saarbrücken in Geltung gewesenen Ge—
hührenordnung vom 19. Mai ds. Irs. in Kraft.
Saarbrücken, den 30. September 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler
173) J Schauordnung
zür den Wasserlauf des Köllerbaches (Weierbach) in
den Bürgermeistereren Heusweiler und Sellerbach
des Kreises Saarbrücken
Auf Grund der 88 348, 356 bis 366 des Wasser—⸗
gesetzes vom 7. 4. 1913 (Gesetz⸗Samml. S. 53) und
des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
oerwaltung vom 30. 7. 83 (GesetzSamml. S. 195)
wird mit Zustimmung des Kreisausschusses folgende
Bolizeiverordnung erlassen:
81
Für den Wasserlauf zweiter Ordnung „Köllerbach“
Weierbach) innerhalb der Bürgermeistereien Heus—
weiler und Sellerbach, beginnend an der Brücke in
deusweiler, wird ein Schauamt gebildet.
82.
Das Schauamt besteht aus 14 Mitgliedern, nämlich:
l. dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Sellerbach
in Riegelsberg oder seinem Vertreter,
dem Bürgermeister in Heusweiler oder seinem
Vertreter,
den Gemeindebaumeistern in Riegelsberg und
Heusweiler,
den Gemeindevorstehern in Heusweiler, Walpers—
hofen, Etzenhofen, Sellerbach, Köblln und Engel—
fangen,
vier vom Kreistage des Landkreises Saarbrücken
zu wählenden Mitgliedern, für welche auch Stell—
vertreter zu bestellen sind.
Bei der Wahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß
die Interessen beteiligter Wassergenofsenschaften, der
Landwirtschaft, der Industrie und der Fischerei in
achgemäßer Weise Vertretung finden