J
Wahllokal: Lesehalle in Brebach, Provinzial—
straße 20.
Wahlstelle Bischmisheim, umfassend die nicht
unter a) gedachten Wähler von Bischmisheim
uind Schafbrücke.
Wahllokal: Hinterer Saal im Schulhaus III an
der Schulstraße in Bischmisheim.
Wahlstelle Scheidt, umfassend die nicht unter
a) gedachten Wähler von Scheidt, Rentrisch,
schberg, Neuscheidt, Stahlhammer und
Scheidterberg.
Wahllokal: Schulsaal der dritten evangelischen
Klasse in Scheidt.
Wahlstelle Kleinblittersdorf, umfassend den
ganzen Bezirk der Bürgermeisterei Kleinblitters—
dorf.
Wahllokal: Unterer Schulsaal im Hauptschul⸗
gebäude in Kleinblittersdorf.
Die Wahlhandlung beginnt für die Wahlstelle Bre—
hach J1 Gelegschaft der Halbergerhütte) am Samstag,
den 14. Oktober um 12 Uhr mittags und dauert bis um
4 Uhr nachmittags und von abends 8 Uhr bis 11
Uhr abends und wird dann am Sonntag, den 15.
Oktober, fortgesetzt um 12 Uhr mittags und wird end—
gültig geschlossen um 4 Uhr nachmittags.
In den sämtlichen anderen Wahlstellen beginnt die
Wahlhandlung am Sonntag, den 15. Oktober, um 9 Uhr
dormittags und endet um 5 Uhr nachmittags.
Zu wählen sind 6 Beisitzer aus dem Kreise der Ar—
deitgeber und 6 Beisitzer aus dem Kreise der Arbeit—
nehmer.
Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebens⸗
jahr vollendet haben, und zwar auch Personen weib—
lichen Geschlechts. Personen, die nach 8 32 des Ge—
richtsverfassungsgesetzes zum Amt eines Schöffen un—
fähig sind, sind nicht wählbar. Die zu Wählenden
müssen in dem Bezirk der Spruchkammer Brebach,
der die Bürgermeistereien Bischmisheim und
stleinb littersdorf umfaßt, ihre Wohnung oder
Beschäftigung haben.
Wahlberechtigt sind:
i) solche Arbeitgeber, die das 20. Lebensjahr voll⸗
endet haben und in dem Spruchkammerbezirk Bre—
a wohnen oder eine gewerbliche Niederlassung
haben,
solche Arbeiter, die das 20. Lebensjahr vollendet
haben und in dem Spruchkammerbezirk Brebach
beschäftigt sind, oder, falls sie außerhalb dieses
Bezirks in Arbeit stehen, in dem Spruchkammer—
oezirk wohnen.
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt. Wer
nach 8 82 des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Amt
eines Schöffen unfähig ist, ist nicht waählberechtigt.
Mitglieder einer Innung, für die ein Schiedsgericht
nach 8 81b Nr. 4 und 88 91 bis 91b der Gewerbe—
ordnung errichtet ist, und deren Gesellen (Gehilfen)
und Arbeiter sowie Gehilfen und Lehrlinge in Apo—
theken und Handelsgeschäften sind weder wählbar noch
wahlberechtigt.
Als Arbeitgeber gelten die selbständigen Gewerbe—
reibenden, die wenigstens einen Arbeiter regelmäßig
das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres
beschäftigen. Den Arbeitgebern stehen gleich die mit
der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines be—
stimmten Zweiges desselben betrauten Stellvertreters
der selbständigen Gewerbetreibenden, sofern aihr
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 100 000
Mark oder 8000 Franes überfteigt.
Als Arbeiter gelten die Gesellen, Gehilfen, Fabrik—
arbeiter und Lehrlinge, auf die der 7. Titel der Ge—
werbeordnung Anwendung findet, ausschließlich der in
Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und
unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben be—
chäftigten Arbeiter. Desgleichen gelten als Arbeiter
Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren tech—
rischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 100000
Mark oder 8000 Franes nicht übersteigt und soweit
sie bei Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht
als Aufsichtspersonen über die im vorhergehenden Satz
Henannten anzusehen sind.
Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende
rußerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfer—
tigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heim—
irbeiter, Hausgewerbetreibende) sind, sofern sie selbst
venigstens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch
»der zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, als
Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt
und wählbar.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreisgewerbegerichts wahlberechtigt sind, dürfen
ihr Wahlrecht aber nur für den Bezirk einer
Kammer ausüben.
Die Wählerlisten liegen zu Jedermanns Einsicht
offen vom 3. bis 17. September und zwar für die
Bürgermeisterei Kleinblittersdorf im Bürgermeister—
amt Kleinblittersdorf, Zimmer Nr. 3, für die Bürger—
neisterei Bischmishein im Rathaus zu Brebach,
Zimmer Nr. 4. Die Einsichtnahme in die Wählerlisten
kann nur während der Dienststunden stattfinden.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollstän—
digkeit der Listen müssen spätestens binnen 3 Tagen
nach beendeter Auslegung, also spätestens bis zum
20. September bei dem Unterzeichneten angebracht
und durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen be—
jgründet werden. Einmal eingetragene Personen dürfen
rur gestrichen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegen—
heit zur Aeußerung gegeben ist.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in die
disten nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert,
Wahlvorschlagslisten bis spätestens 24. September
hei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses.
stathaus, Zimmer «, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer getrennt sein müssen, dürfen höchstens
ß Namen enthalten. Sie müssen von mindestens 10
Wählern des betreffenden Wahlkörpers unter Be—
nennung eines für weitere Verhandlungen bevoll—
nächtigten Vertreters unterzeichnet sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur
jür unvberänderte Vorschlagslisten gestimmt werden
darf.
Brebach, den 12. August 1922.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses:
Hoffmann.
Saarbhrücken, den 27. September 1022.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
n
— —— — —
v
Café Englert, Saarbrücken 1
Telephon 1003. Schloßz st ra ßze. Telephon 1008
Gute Küche ff. Biere.
Straßenbahnhaltestelle. Saal für Vereine.
Vereinslokal für Turner,. Sänger, Eisenbahner ꝛc. ꝛe
tiurfsppuee
5914ppPMüMe.
hu-