Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

b) wenn der Gewerbebetrieb sich auf den Ausschank von
Branuniwein erstreckt, die Sätze zu a) und in jeder
Gewerbesteucerklasse 8000 Mk. mehr.
) wenn der Gewerbebetrieb nur den Ausschank von Brannt⸗
mein uUmfaßt, in jeder Gewerbesteuerklasse 12000 Me.
Ist ein Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus auf
den Verkauf in versiegelten oder verlapselten Flaschen be—
schränkt, so beträgt die Steuer 8000 Mk. vhne Unterschied,
ob nud in welcher Klasse der Gewerbehetrieb zur Gewerbe⸗
iteuer veranlagt ist.
Bildet der Wirtschaftsbetrieb (Kleinhandel) nur einen
Teil des Gewervebetriebes des die Erlanbnis Nachsuchen—
den, so ist die Veranlagung des Gesamtbetriebes zur Gewerbe—
rere sur die Festietzung der Schankerlaubnisstener maß—
gebend.
Wird ein, Anwesen, für das eine Erlaubnis nach 81
zrteilt ist, innerhalßb 2 Jahren nach Aushändigung der
Erlaubnisurkunde nochmals verkauft, so erhöht sich die
Steuer um 50 Prozent. Der Kreisansschuß kann aus Bil—
igakeitsgründen Ermäßigung oder Wegfall des Zuschlags
ewähren.
11. Im Falle der Neugründung eines der in 8 1 ge—
annten Betriekde erhöht sich gi8 Stener um 100 Prozent
Die Hälfte der nach 8 2, La zu berechnenden Sätze ist
zn entrichten, wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Gast—
»der Schankwirtichast auf den Ausschank alkoholfreier Ge—
ränke beschränktt wird, sofern nicht gemäßns 7 Ziffer 1, der
Kreisgusschuß weitere Ermäßigung oder Steuerfreiheit ge—
vährt

8 4.
Die Erlaubnis zur Erweiterung einer Gast- oder Schank—
wirtichast ist unbeschadet des 87 Absatz 2 mit dem Viertel
der nach 82 zu kerechnenden Sätze zu versteuern. Er—
streckt sich die Erweiterung guf den Ausschank von Brannt—
vein, io sind die in 82 ZFiffer b vorgesehenen 8200) Mark
der vollen Höhe nach zu erheben.
Unter Erweiterung ist Ausdehnung der Erlanbnis auf
andere Räume und auf andere zum Ausschank gelangende
Getränke verstanden. Falls gleichzeitig beide Arten von
Erweiterungen erteilt werden, ist die Steuer für jede Er—
veiterung besonders zu entrichten. Die Erweiterung einer
2Akoholsreien Wirtschaft auf altoholhaltige Getränke ist in
Alen Fällen wie eine Neugründung zu besteuern.
Die Verlegung einer Gast- oder Schankwirtschaft auf ein
anderes Grundstück wird mit dem Viertel der Sähe des 82
berstenert, sofern das Grundstück in demselben Gemeinde—
bezirk liegt und in der Person des Inhabers der Er—
nucnis keine Aenderung eintritt.
Triitt bei der, Verlegung einer Wirtschaft zugleich eine
Erweiterung ein, so ist nur die Steuer für die Erwei—
erung zu entrichten.

85.
Die Vorschriften des 84 sind auf den Kleinhandel mit
Branntwein oder Spiritus entsprechend anzuwenden. Wird
dem Inhaber der Erlaubnis zu einem gemaist 82 1 Abs. 2
zeschränkten Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
die Erldouknis zum unbeschränkten Kleinhandel erteilt, so
ist der Unterichied zwischen den vollen Sätzen des 8 2, und
den 8000 Mark des 82 Le, Abs. 2 als Steuer au entrichten.
86.
Die Steuer wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die
Erluubnis zum Betriebe einer bestehenden Wirtschaft
eines bestehenden Kleinhandels) von dem bisherigen In—
zaber durch Erbgang oder Erhauseinandersetzung auf seinen
Ebegatten oder eines seiner Kinder übergeht.
87.
DTer Kreisausschuß kann Steuerermäßigung oder Steuer—
reiheit gewähren:
l. venn die Erlaubnis zum Betriebe der Gast- oder
Schankwirtschaft auf den Ausschank alkoholfreier Ga—
tränke beschränkt wird;
wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Wirtichafts⸗—
hetrieb für Rechnung einer Gemeinde oder eines anderen
Kommunalberbandes, einer gemeinnützigen Vereinigung
oder für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Rweck
erfolgen wird.
wenn dei einem mit einer juristischen Person, einem
industriellen Unternehmer oder dergl. im Zu sa mmen⸗
hang stehenden Wirtschaftsbetrieb Wereinswirtschaft,
Werks⸗Hüttenktantine und dergl.) lediglich ein Wechsel
des persönlichen Inhabers der Schankerlaubnis eintritt.
Wird, dem Inhaber einer Wirtschaft, welcher gemäß Ab—
aßz 1, Ziffet 1von der Steuer befreit geblieben ist, die Erx—
aubnis zum Ausschank von geistigen Getränken erteilt,
o ist diese Erlaubnis gemäln 82 voll zu versteuern. War
die Steuer gemäß Abf. 1 Ziffer 1 ermäßigt worden, so
ist bet Erlgubnis zum Ausschank von geistigen Getränken
der Unter chied zwischen der Steuer des 82und der schon
zntrichteten Steuer zu bezahlen.

88.
Die Veranlagung der Steuer erfolat durch den Kreisaus—
chußß, dem hierbei die in 8 16 Aosatz 2 des Kreis- und
Prorinzial⸗Aogabengesetzes vom 283. April 1900. in Ver—
indung mit 8 63 des Kommunglabgäbengefeßes vom 14.
Juli 1893, geregelten Befugnifse zustehen. Ueder die Ver—
anlagung ist dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid
zuzusertigen.
Die Steuer ist innerhalb vier Wochen nach Auffor—
derung zur Zahlung an die Kreiskommunalkaffe zu ent—
richten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahluͤng er—
oigt die Einziehung der Steuer im Verwaltungsaawangs⸗
nerfahren.

89.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungs—
»escheides bei dem Kreisausschusse schriftlich anzubringen.
deher den Einspruch beschließt der Kreisausschuß; gegen
deisen Beichluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer
mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden
Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit
3 an den Besirksausschuß (Verwaltungsausschuß)
3feon

810.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Steuer—
»rdnung werden mit Geldstrafen bis zu 150 Mark bestraft.
Die Strafen werden durch den Kreisausschuß festgeseßzt und
im Verwaltungsawangasvperfahren beigetrieben.
811.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung
'n Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Steuerordnung
vom 31. 3. 1921 aufer Kraft.
Saarkbrücken, den 17. Juni 10922.
Der Kreisausschuß.

Genehmigt durch Beschluß des Verwaltungsausschusses
ür das Sagargediet vom 20. 9. 22 unter Zustimmung der
Regierungskommission des Saargebietes RNot. des Innern
ind Abtl. der Finanzen.

62) Bekanntmachung.
Auf der Staatsstraße Saarbrücken—Völklingen bei
Klm. 10,49 -10,8 werden in der Zeit vom 13. 9. bis
15. 10. ds. Irs. größere Bauarbeiten (Neupflasterun—
zen) ausgeführt.
Im Interesse der Verkehrssicherheit und der sach—
zgemäßen Ausführung der Arbeiten ordne ich auf Grund
des 86 des Pol.“«Perw-Ges. und des 8 53 des Zust-Bes.
 im Einvernehmen mit dem Staatl. Straßenbau—
amt hier folgendes an:
Die oben erwähnte Strecke wird gesperrt.
Der Verlehr ist über die Brücke zu Luisenthal und
über Gersweiler zu leiten.
Saarbrücken, den 11. September 1922.
Der Landrat als Chausseepolizeibehörde:
Dr. Vogeler.

163) Bekanntmachung.
Die Regierungskommission des Saargebiets, Direk—
tion der Finanzen und Forsten, hat durch Verfügung
»om 8. September ds. Irs., F. Nr. 2240. 22. Abt. IV,
genehmigt, daß zur Ermöglichung einer wirksameren
Ausübung des Forst- und Jagdschutzes dem staatlichen
Förster Breider in Geislautern die aushilfsweise Aus—
ibung des Forst- und Jagdschutzes auf den angren—
zenden Gemarkungen außerhalb seines Dienstbereichs
and zwar: Clarenthal, Fürstenhausen, Wehrden und
Geislautern übertragen wird.
Saarbrücken, den 16. September 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler

164) Bekanntmachung.
Nachdem die Schweinepest in Numborn erloschen
ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
9. Juni ds. Irs., J. 6160, aufgehoben.
Saarbrücken, den 8. Sevtember 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.