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83.
Den Vorsitz im Schauamte führt der Bürgermeister
zu Kleinblittersdorf. Für den Fall seiner Behin—
derung oder der seines Vertreters wählt das Schau—
aimt einen Stellvertreter
84.
Das Schauamt ist beschlußfähig, wenn mindestens
3 Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet nach
Ztimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vor—
itzende den Ausschlag.
Wenn der staatliche Meliorationsbeamte an den
Schauen teilnimmt, so steht ihm ein Stimmrecht im
Zchauamte zu.
8 5.
Das Schauamt hat den in 8 1 bestimmten Wasser⸗
iauf nach Bedarf, mindestens aber alle 2 Jahre ein—
mal zu schauen und festzustellen, ob der Wasserlauf
und seine User ordnungsmäßig unterhalten werden.
Es hat auch die Benutzung des Wasserlaufes
zu beaufsichtigen und insbesondere zu ermitteln, ob
eine unzulässige Verunreinigung stattgefunden hat.
Vorgefundene Mängel und sonstige Wahrnehmungen
sind der zuständigen Wasserpolizeibehörde mitzuteisen.
86.
Das Schauamt ist befugt und auf Erfordern der
Verwaltungsbehörde verpflichtet, wasserwirtschaftliche
Butachten über den ihm zugeteilten Wasserlauf zu
erstatten.
87
Das Schauamt, sowie dessen mit Berechtigungsnach—
veis versehene Beauftragte sind, unbeschadet der
Verpflichtung zum Schadenersatz nach 8 366, Satz 2,
z 135 Abs. 2 und 8 148 des Wassergesetzes befugt,
hei der Besichtigung des dem Schauamt unterstellten
Wasserlaufes die Ufer zu betreten.
88.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
der Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 9. September 1922.
Der Landrat des Kreises Saarbrücken:
Dr. Vogeler.
60) Schauordnung
für den Wasserlauf Fechingerbach im Kreise
Saarbrücken.
Auf Grund der 88 348, 356 bis 366 des Wasser⸗—
gesetzes vom 7. 4. 1913 (Gesetz⸗Samml. S. 533) und
des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
derwaltung vom 30. 7. 83 (Gesetz⸗Samml. S. 195) wird
mit Zustimmung des Kreisausschusses folgende Polizei—
»erordnung erlassen:
81.
Für den zur zweiten Ordnung gehörenden Wasser—
lauf Fechinger-Bach wird ein Schauamt gebildet
82.
Das Schauamt besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich:
l. dem Bürgermeister zu Brebach oder seinem Ver⸗
treter,
2. dem Gemeindebaumeister zu Brebach,
3. dem Gemeindevorsteher zu Fechingen, v
1. vier vom Kreistage zu wählenden Mitgliedern,
für welche auch Stellvertreter zu bestellen sind.
Bei der Wahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß
die Interessen beteiligter Wassergenossenschaften, der
dandwirtschaft, der Industrie und der Fischerei in sach—
gemäßer Weise Vertretung finden.
83.
Den Vorsitz im Schauamte führt der Bürgermeister
zu Brebach.
Für den Fall der Behinderung des Bürgermeisters
oder seines Vertreters wählt das Schauamt einen
Stellvertreter.
8 4.
Das Schauamt ist beschlußfähig, wenn mindestens
3 Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet nach
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vor—
sitzende den Ausschlag.
Wenn der staatliche Meliorationsbeamte an den
Zchauen teilnimmt, so steht ihm ein Stimmrecht im
Zchauamte zu.
8 5.
Das Schauamt hat den in 8 1 bestimmten Wasser⸗
lauf nach Bedarf (jährlich mindestens zweimal) zu
schauen und festzustellen, ob der Wasserlauf und
eine Ufer ordnungsmäßig unterhalten werden.
Es hat auch die Benutzung des Wasserlaufes
zu beaufsichtigen und insbesondere zu ermitteln, ob
eine unzulässige Verunreinigung stattgefunden hat.
Vorgefundene Mängel und sonstige Wahrnehmungen
sind der zuständigen Wasserpolizeibehörde mitzuteilen
86.
Das Schauamt ist befugt und auf Erfordern der
Lerwaltungsbehörde verpflichtet, wasserwirtschaftliche
Butachten über den ihm zugeteilten Wasserlauf zu
orstatten.
87.
Das Schauamt, sowie dessen mit Berechtigungsaus—
veis versehene Beauftragte sind, unbeschadet der
Verpflichtung zum Schadenersatz nach 8 366, Satz 2,
s 135 Abs. 2 und 8 148 des Wassergesetzes befugt,
bei der Besichtigung des dem Schauamt unterstellten
Wasserlaufes die User zu betreten.
8.
Diese Poligeirerordnund tritt am dritten Tage nach
der Verkündigung im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 12. September 1922.
Der Landrat des Kreises Saarbrücken:
Dr. Vogeler.
161) Ordnung
über eine Kreisstener von der Erlaubnis zum ständigen
Betriebe der Gastwirtschaft, Schanlwirtschaft oder des
stleinhandels mit Brauntwein oder Spiritus im Kreise
Saarbrücken⸗Land.
Auf Grund der 88 6, 16 und 17 des Kreis⸗ und Pro—
Anztolasgabengesetzes vom 23. April 1906 (Geseßsammlung
z. 159) und des Kreistagsbeschlusses vom 17. Jumt 1922
wird für den Kreis Saarbrücken-Land nachstehende Steuer—
Adnung erlassen:
81.
Die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe
einer Gastwirtschaft,
einer Schankwirtschaft,
eines Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus im
Kreise Saarbrücken-Land unterliegt nach näherer Vorschrift
der 826 einer Steuer.
Für die Steuer haftet der, welchem die Erlaubnis er—⸗
heist worden ist.
82.
1. Im Falle des Uebergaͤnges einer Bestehenden Er—
une auf einen anderen Gewerbetreibenden veträgt die
Zteuer
a) wenn der Gewerbebetrieb sich nicht auf den Ausschanlb
von Branntwein erstreckt und der Gewerbebetrieb
l. wegen geringen Ertrages und Kapi—
tals von der Geweröesteuer frei ist 4 000 Mb.
2. in der vierten Gewerbesteuerklasse ver—
anlagt ist 8000 Mk.
3. in der dritten Gewerbesteuerklasse ver⸗
anlagt ist 12 000 Mb.
in der weiten Gewerbesteuerklasse ver⸗
anlagt st 16 000 Mb.
in der ersten Gewerbesteuerklasse ver⸗
anlagt ist 20 0000 M