Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

weit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen
ind. Sind hiernach für eine juristische Perfon
oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Perso—
nen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das
Wahlrecht ausüben.
Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber
sind und Arbeitgeber der versicherten Angestellten, die
im Bezirke des Landkreises Saarbrücken wohnen oder
beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben.
Wählbar als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als
Angestellte wählbar sind — auch:
die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und
beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,
die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen
Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die persönlich haftenden Ge—
sellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, so—
weit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen
sind,
3. die bevollmächtigten Betriebsleiter.
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer
1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig—
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren
hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens,
das den Verlust dieser Fähigkeitben zur Folge haben
kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt—
verfahren eröffnet ist,
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über sein Vermögen beschränkt ist.
Angestellte, die nach 8 890 des Versicherungsge⸗
etzes für Angestellte von der Beitragsleistung befreit
sind, sind sowohl wahlberechtigt als wählbar.
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der
VBerhältniswahl.
Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, Vor—
ichlagslisten für die Wahl bis spätestens drei Wochen
oor dem Wahltag, also bis spätestens 14. Oktober d. Is.
bei dem unterzeichneten Wahlleiter (Landratsamt,
Schloßplatz 8/9, Zimmer 7) einzureichen.
Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und
die versicherten Angestellten getrennt aufzustellen. Jede
Vorschlagsliste soll mindestens soviel Namen enthalten,
als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen
sind; sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen
aufweisen.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen,
SZtand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und
in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Mangels an—
derer ausdrücklicher Erklärung wird angenommen, daß
die an erster Stelle Aufgesührten als Vertrauens—
männer vorgeschlagen werden.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf
Wahlberechtigten unter Benennung eines für weitere
Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrie—
ben sein.
Die Vorschlagsliste soll die Wählervereinigung, von
der sie ausgeht, nach unterscheidenden Merkmalen kennt⸗
lich machen.
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeich—
net, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlaas⸗
listen gestrichen.
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie ver—⸗
spätet eingereicht werden, oder wenn sie nicht vorschrifts⸗
mäßig unterschrieben sind und der Mangel nicht recht—
zeitig behoben wird.
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise
miteinander verbunden werden, daß sie den Vorschlags⸗
isten anderer Wählervereinigungen gegenüber als eine
einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müs—⸗
sen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die
bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend spätestens
bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag

die Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten mit—
einander verbunden sein sollen. Andernsalls ist die
Erklärung über die Verbindung ungültig.
Wird von den Arbeitgebern oder von den versicher—
en Angestellten bis zum 14. Oktober d. Irs. nur eine
Vorschlagsliste eingereicht, so findet für die betreffende
Bruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste
zültig verzeichneten Personen gelten dann in der für
den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihen—
kolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt.
Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung
uszuweisen. Für die versicherten Angestellten dient
die Versicherungskarte als Ausweis (falls in dersel—
hen wenigstens ein Beitrag innerhalb der letzten zwölf
Monate vor der Wahl nachgewiesen ist, für die Ar—
eitgeber eine von der Gemeindebehörde) des Betriebs—
itzes ausgestellte Bescheinigung. Die Arbeitgeber wer—
w aufgefordert, sich die Bescheinigung ausstellen zu
assen.
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe
zines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen
richt unterschrieben sein und keinen Protest oder Vor—⸗
zehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung her—
zustellen.
Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der per—⸗
önlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahl—⸗
eiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahl—
zerechtigung brieflich einzusenden. Die erforderlichen
Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von
dem Vorsteher der Wahl des örtlichen Stimmbezirks
ausgehändigt. Der Brief muß spätestens am 5. Nov,
ds. Is., abends 6 Uhr, bei dem Wahlleiter (Landrats—
amt, Schloßplatz 8/9) eingegangen sein. Nachträglich
eingehende Stimmzettel sind ungültig.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber,
die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert
versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stim—
nen. Für je weitere angefangene hundert versicherte
Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein
Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er
jeden Stimmzettel in einem besonderen Umschlag zu
verschließen.
Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten
sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind:
inderfalls sind sie ungültig.
Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem
Stimmbezirk, in dem er wohnt, ausüben.
Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten ge—
timmt werden; auch die Reihenfolge der Vorgeschla—
genen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der
Wahl nicht wählbar war.
Ungültig ist ferner die Wahl einer Person, von der
oder zu deren Gunsten von Dritten die Wahl rechts—
widrig (8 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzzuchs)
 oder durch Gewährung oder Versprechung von
Beschenben beeinflußt worden ist, es sei denn, daß da⸗—
durch das Wahlergebnis nicht verändert worden ist
Saarbrücken, den 8. September 1922.
Der Wahlleiter:
Best, Rechnungsrat

456) Bekanntmachung
betreffend die Wahl von Beisitzern für das Gewerbe⸗
gericht für den Landkreis Saarbrücken,
Spruchkammerbezirk Dudweiler.
Die Wahl der Beisitzer für das Gewerbegericht
für den Landkreis Saarbrücken, Spruchkammerbezirk
dudweiler, findet am Dienstag, den 19. Sep—
tember 1923, statt.
            
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