Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Das Schauamt ist befugt und auf Erfordern der
Verwaltungsbehörde verpflichtet, wasserwirtschaftliche
Butachten über die ihm zugeteilten Wasserläufe zu
zrstatten.

87.
Das Schauamt, sowie dessen mit Berechtigungsaus—⸗
veis versehene Beauftragte sind, unbeschadet der
Verpflichtung zum Schadenersatz nach 8 366, Satz 2,
z 135 Abs. 2 und 8 148 des Wassergesetzes befugt,
dei der Besichtigung der dem Schauamt unterstellten
Wasserläufe die Ufer zu betreten.
88.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
der Verkündigung im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 12. September 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

153) Schauordnung
für den Wasserlauf Burbach im Kreise Saarbrücken.
Auf Grund der 88 348, 8356 bis 866 des Wasser⸗
gesetzes vom 7. 4. 1913 (Gesetz⸗ Samml. S. 53) und
des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
berwaältung vom 30. 7. 83 (Gesetz⸗Samml. S. 195) wird
mit Zustimmung des Kreisausschusses folgende Polizei⸗
verordnung erlassen:
81.
Für den zur zweiten Ordnung gehörenden Wasser⸗
iauf „Burbach“ in der Gemeinde Güchenbach wird
ein Schauamt gebildet.

82.
Das Schauamt besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich:
dem Bürgermeister zu Riegelsberg oder seinem
Vertreter,.
dem Gemeindebaumeister zu Riegelsberg,
dem Gemeindevorsteher zu Güchenbach,
und 4 vom Kreistage des Kreises Saarbrücken zu
wählenden Mitgliedern, für welche auch Stellver⸗
treter zu bestellen sind.
Bei der Wahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß
die Interessen beteiligter Wassergenossenschaften, der
dandwirtschaft, der Industrie und der Fischerei in sach⸗
gemäker Weise Vertretung finden.
83.
Den Vorsitz im Schauamte führt der Bürgermeister
zu Riegelsberg.
Für den Fall der Behinderung des Bürgermeisters
oder seines Vertreters wählt das Schauamt einen
Stellvertreter.

2.
3.
4.

84.
Das Schauamt ist beschlußfähig, wenn mindestens
3 Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet nach
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vor⸗
sitzende den Ausschlag.
Wenn der staatliche Meliorationsbeamte an den
Schauen teilnimmt, so steht ihm ein Stimmrecht im
Schauamte zu.

8 5.
Das Schauamt hat den in 81 bestimmten Wasser⸗
(auf jährlich zweimal zu schauen und festzustellen, ob
der Wasserlauf und seine Ufer ordnungsmäßig unter⸗
halten werden, auch die Benutzung des Wasserlaufes
zu beaufsichtigen und insbesondere zu ermitteln, wb
eine unzulässige Verunreinigung stattgefunden hat.
Vorgefundene Mängel und sonstige Wahrnehmungen
sind der zuständigen Wasserpolizeibehörde mitzuteilen.
86.
Das Schauamt ist befugt und auf Erfordern der
Verwaltungsbehörde verpflichtet, wasserwirtschaftliche
GButachten über den ihm zugeteilten Wasserlauf zu
erstatten.

8 —
Das Schauamt, sowie dessen mit Berechtigungsaus—
veis versehene Beauftragte sind, unbeschadet der
Verpflichtung zum Schadenersatz nach 8 366, Satz 2.
s 135 Abs. 2 und 8 148 des Wassergesetzes befugt,
Zei der Besichtigung des dem Schauamt unteritellten
Wasserlaufes die Ufer zu betreten.
88.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
der Verkündigung im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 9. September 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

Bekanntmachung der Regierungs⸗
kommifsion des Saargebietes.
54) Verordnung.
Auf Grund des Artikels 19 der Anlage IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles und auf Grund
des Beschlusses der Regierungskommission wird die
Verordnung betr. Brotversorgung Nr. 74 vom 3.
Februar 1922, Amtsblatt der Regierungskommission
des Saargebietes, Stück 3, mit Wirkung vom 10. 9
wie folgt geändert:

81.
Der Brotpreis für ein Vier-Pfund-Brot, das auf
Brot⸗Marken abgegeben wird, beträgt vom 10. 9. 22
b 110 Mer. der Mehlpreis für das Brotmehl,
das an Stelle von Brot auf Brotmarken verabfolgt
wird, beträgt 31,50 Mk. pro Pfund.
Saarbrücken, den 5. September 1922.
Im Namen der Regierungskommission
des Saargebietes:
Der Präsident: J. V.: gez. R.d. Waugh.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
155) Bekanntmachung,
betrefsend die Nenwahl der Vertrauensmänner und
Ersatzmãnner
(8 145 ff. des Versicherungsgesetzes für Angestellte).
Die Neuwahl der Vertrauensmänner und Ersatz män⸗
ner für die Angestelltenversicherung für den Land⸗
kreis Saarbrücken findet statt:
für die Arbeitgeber und für die Angestellten am
Zonntag, den 5. November ds. Is. von 3 Uhr nach⸗
nittags bis 6 Uhr nachmittags. Jede Bürgermeisterei
zildet einen Stimmbezirk. Wahllokale sind die Bürger—
neisterämter.
Es sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und 12
Ersatzmänner.
Die Vertrauens⸗ und Ersatzmänner werden je zur
dälfte aus den versicherten Angestellten, die nicht Ar⸗
heitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der ver⸗
sicherten Angestellten gewählt.
Die Vertraͤuens- und Erfatzmänner aus den Arbeit⸗
gebern werden von den Arbeitgebern der versicherten
Angestellten, die übrigen von den versicherten An ge⸗
stellten gewählt.
Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche männlichen
and weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versicherten
Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im
Bezirke des Landkreises Saarbrücken wohnen.
Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht
als Angestellte wahlberechtigt sind — auch
1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und
beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,
2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vor⸗
standes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haf⸗
tung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsge⸗
sellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter
            
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