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Amltliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
zerausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
Schriftlettung des nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
vßebr. Hofer eG, Sqaxbrücken-Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Nr. 18
Samstag,
Bezugspreis für das Vierteljahr 1.23 M.
I Anzeigengebühren:
die bmal gespaltene Nonpareille Heile vder deren Raum 1. — M.
16. September 1922. 48. Jahrg.
Inkalt:
Zuckerpreis (S. 67). — Brotpreis (S. 67). — Ausgabe
on Eiern (S. 67). — Schauordnung für die Wasserläufe
des Laitterbaches und des Köllervaches (S. 67). — Schau—
ordnung für Wasserlauf Burdach (S. 68). — Verordnung
Bedan gen des Lat
—49) Bekanntmachung.
Der Zuckerpreis für den September-Zucker stellt sich
auf 27.- Mark für das Pfund gemahlenen Zucker
und auf 28.—- Mark für das Pfund Würfelzucker. Es
vird aber ausdrücklich bemerkt, daß dieser Preis nur
für den September-Zucker gilt, und daß die Zucker—
nengen, die noch für Juli und August auszugeben
ind, zu dem bisherigen Preise verabfolat werden
nüssen.
Saarbrücken, den 5. September 1922.
Der Landrat:
J. V.: Eisenbarth.
150) Vekann tin achung
Der Brotpreis für ein Vierpfundbrot beträgt von
Sonntag, den 10. September 1922 ab 110.— Mark.
Der Preis für ein Pfund Brotmehl, das auf Brot—
karten abgegeben wird, beträgt 31,50 Mark.
Sanrbrücken, den 7. September 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
5319) Bekanntmachnung.
Auf die Eierempfangsmarke Nr. 4 werden von
Dienstag, den 12. 9. bis einschließlich Samstag, den
23. 9., drei Eier ausgegeben zum Preise von 18.—
Mark für das Stück. Eier, die während dieser Zeit
uicht abgenommen werden, können nachträglich nicht
nehr geliefert werden. Während dieses Termines ist
die Eierbestellmarke Nr. ö in, den Geschäften abzugeben.
Ddie Eierbestellmarken Nr. 5 sind spätestens Mittwoch,
den 27. ds. Mts. auf Klebebogen bis zu 100 Stück
der Markenkontrollstelle Saarbrücken 1, Markthalle.
ꝛinzureichen.
Die von den Geschäften abgegebenen Eierempfangs—
narken Nr. 4 sind bis zum 2. Oktober bei der Marken⸗
ontrollstelle, Saarbrücken 1, Markthalle, einzusenden.
Saarbrücken, den 9. September 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
52) Schauordnung
ür den Wasserlauf des Lauterbaches in der Bürger—
meisterei Völklingen und den Wasserlauf des Köller—
aches (Weierbaches) in den Bürgermeistereien Pütt—
lingen und Völklingen des Kreises Saarbrücken
Auf Grund der 88 348, 356 bis 9366 des Wasser⸗
gesetzes vom 7. 4. 1913 (Gesetz-Samml. S. 53) und
betr. Brotpreisversorgung (S. 68). — Neuwahl der Ver—
trauens- und Ersatzmänner für Angeeftte S. 385. Ge
werbegerichte wahl Dudwetler (S 60. Wahlvorichlags⸗
sisten Gewerhegericht Völklingen S. 70.
des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
berwaltung vom 30. 7. 83 (Gesetz-⸗Samml. S. 195) wird
mit Zustimmung des Kreisausschusses folgende Polizei—
perordnung erlassen:;
8 1
Für die Wasserläufe zweiter Ordnung und zwar:
den Köllerbach in den Gemeinden Völklingen und
Püttlingen,
2. den Lauterbach in der Gemeinde Geislautern
vird ein Schauamt gebildet.
82.
Das Schauamt besteht aus 11 Mitgliedern, nämlich:
. dem Bürgermeister in Völklingen oder seinem
Vertreter,
dem Bürgermeister in Püttlingen oder seinem
Vertreter,
dem Amtsbaumeister in Völklingen,
dem Gemeindebaumeister in Püttlingen,
dem Gemeindevorsteher von Völklingen,
dem Gemeindevorsteher von Geislautern
dem Gemeindevorsteher von Püttlingen,
vier vom Kreistage zu wählenden Mitgliedern,
für welche auch Stellvertreter zu bestellen sind.
Bei der Wahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß
die Interessen beteiligter Wassergenossenschaften, der
Landwirtschaft, der Industrie und der Fischerei in sach⸗
gemäßer Weise Vertretung finden.
83.
Den Vorsitz im Schauamte führt der Bürgermeister
zu Völklingen.
Für den Fall der Behinderung des Bürgermeisters
oder seines Vertreters wählt das Schauamt einen
Stellvertreter
84.
Das Schauamt ist beschlußfähig, wenn mindestens
3 Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet nach
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vor—
itzende den Ausschlag. s
Wenn der staatliche Meliorationsbeamte an den
SZchauen teilnimmt, so steht ihm ein Stimmrecht im
Schauamte zu
8 5.
Das Schauamt hat die in 8 1 bestimmten Wasser—
äufe jährlich zweimal zu schauen und sestzustellen, ob
die Wasserläuse und ihre User ordnungsmäßig unter—
halten werden, auch die Benutzung der Wasserläufe
zu beaufsichtigen und insbesondere zu ermitteln, ob
eine unzulässige Verunreinigung stattgefunden hat.
Vorgefundene Mängel und sonstige Wahrnehmungen
sind der zuständigen Wasserpolizeibehörde mitzuteilen