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Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende
außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfer—
tigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heim⸗
arbeiter, Hausgewerbetreibende) sind, sofern sie selbst
wenigstens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch
oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, als
Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt
und wählbar.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbézirken
des Kreisgewerbegerichts wahlberechtigt sind, dürfen
ihr Wahlrecht aber nur für den Bezirk einer Kammer
ausüben.
Die Wählerlisten liegen zu Jedermanns Einsicht
offen vom 10. August 1922 bis 23. August 1922 und
zwar für:
Völklingen im Rathaus, Zimmer 12.
Obervblklingen in der Wohnung des Bezirksvor⸗
stehers Melchior.
Fürstenhausen⸗Fenne in der Wohnung des Ge⸗
meindevorstehers Sahner.
Wehrden in der Wohnung des Gemeindevorstehers
Bauer.
Feislautern in der Wohnung des stelld. Gemeinde⸗
vorstehers Peter Klein. *
dudweiler im Rathaus, Zimmer Nr. 2.
dauterbach in der Wohnung des Gemeindevor⸗
stehers Zimmer.
St Nikolaus, Karlsbrunn, Naßweiler u. Emmers⸗
peiler in der Wohnung des Gemeindevorstehers
Siegwart, St. Nikolaus.
Großrosseln in der Wohnung des Gemeindevor⸗
stehers Schuler.
Puttlingen⸗Ritterstraße, Rathaus, Zimmer Nr. D.
Altenkefsel⸗Neudorf⸗Rockershausen in der Woh⸗
aung des Bezirksvorstehers zu Altenkessel.
Hüchenbach⸗Riegelsberg auf dem Bürgermeisteramt.
Aile Gemeinden der Bürgermeisterei Heusweiler
auf dem Bürgermeisteramt daselbst.
Bersweiler⸗Ottenhausen auf dem Bürgermeister⸗
amt Gersweiler.
Clarenthal-Krughütte in der Wohnung des Ge⸗
meindevorstehers Wilhelm zu Clarenthal.
Die Einsichtnahme in die Wählerlisten kann nur
während den Dienststunden stattfinden.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollstän⸗
digkeit der Listen müssen spätestens binnen 3 Tagen
nach beendeter Auslegung, also spätestens bis zum
26. August 1922 bei dem zuständigen Bürgermeister⸗
amt angebracht und durch Vorlage entsprechender Be⸗
scheinigungen begründet werden. Einmal eingetragene
Personen dürfen nur gestrichen werden, nachdem ihnen
zuvor Gelegenheit zur Aeußerung gegeben ist.
Fuür Perfonen, die bis zum Tage der Wahl in die
disten nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht.
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert,
Wahlvorschlagslisten bis spätestens 5. September 1922
bei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses, Rathaus
Völklingen, Zimmer Nr. 12, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer getrennt sein müssen, dürfen höchstens
ß Namen enthalten. Sie müssen von mindestens 10
Wählern des betreffenden Wahlkörpers unter Be⸗
nennung eines für weitere Verhandlungen bevoll—⸗
machtigten Vertreters unterzeichnet sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur
r unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden
arf.
Völklingen, den 1. August 1923.— (4261
Der Vorsitzende des Wahlausschusses:
Forster, Gemeindevorsteher.
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147 Bekanutmachung
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den
Bezirk der Gemeinde Kleinblittersdorf folgende Polizei—
herordnung erlassen:
81.
Die Benutzung des Wassers der öffentlichen Lauf⸗
brunnen ist den Einwohnern der Gemeinde Klein⸗
blittersdorf zu allen wirtschaftlichen Zwecken erlaubt.
82.
Falls die zentrale Wasserleitung bei großer Trocken—
heit oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise
bersagt, kann durch Bekanntmachung der Gemeinde—
zehörde zeitweise eine Einschränkung oder eine Auf—
hsebung der in 8 1 zugegebenen Wasserbenutzung er⸗
folgen.
. 83.
Jede Störung oder Hemmung des Wasserausflusses
durch Zuhalten oder Verstopfen des Ausflußrohres
ist verboten.
84.
Das beim Reinigen der zur Wasserentnahme be—
timmten Gefäße benutzte Wasser ist in der Straßen—
rinne auszugießen. Das Ausgießen von Wasser in
die Brunnentröge oder auf die Straße ist verboten.
Ebenso ist das Spülen unreiner Gefäße jeder Art,
ede Verunreinigung der Brunnen, Brunnentröge und
deren Umgebung, sowie das Aufstellen von Bütten,
Fässern und sonstigen Gefäßen bei den Brunnen
uintersagt.
Werden die Brunnentröge zum Waschen benutzt, so
sind sie nach beendeter Arbeit zu entleeren und gründ⸗
lich zu reinigen.
g 5.
Während der Fütterzeit müssen die Brunnentröge
zum Tränken des Viehes freigehalten werden. In
dieser Zeit, die durch die Gemeindebehörde für das
Sommer- und Winterhalbjahr bekanntzugeben ist, ist
sede andere Benutzung der Brunnentröge untersagt.
86.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften
verden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder mit ent⸗
prechender Haft bestraft.
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Begenwärtige Polizeiverordnung tritt mit dem
Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
pird die Ortspolizeiverorduung vom 4. November
1896, Kreisblatt Seite 201, für den Bezairk der Ge⸗
neinde Kleinblittersdorf aufgehoben.
Kleinblittersdorf, den 19. August 1922.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Günther
48) Waklvorschlagslisten
für die Wahlen der Beisitzer zum Gewerbegericht
ür den Landkreis Saarbrücken, Spruchkammerbezirk
Dudweiler.
Gemäß 8 28 Abs. 4 des Kreisstatuts für das Ge—
verbegericht für den Landkreis Saarbrücken wird öffent—
lich bekanntgegeben, daß für die am Dienstag, den
19. September 1922, nachmittags von 827
Uhr im Sitzungssaale des Rathauses zu
dudweiler ftattfindenden Wahlen der Beisitzer zum
Zewerbegericht für den Landkreis Saarbrücken, Spruch⸗
zammerbezirk Dudweiler, der die Bürgermeisterei Dud—
veiler umfaßt, folgende gültige Wahlvorschlagslisten
ingegangen sind.
Von Seiten der Wahlberechtigten aus dem Kreise
der Arbeitgeber ist eine Wahlvorschlagsliste innerhalb
der vorgeschriebenen Frist nacht eingereicht worden.
Es können somit seitens der wahlberechtigten Arbeit⸗