Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

134 Bekauntmachnug
Betrifft die Wahl von Beisitzern für das Gewerbe⸗
gericht für den Landlreis Saarbrücken,
Svruchlammerbezirk Brebach.

Die Wahl der Beisitzer für das Gewerbegericht
für den Landkreis Saarbrücken, Spruchkammerbezirk
Brebach findet am Samstag und Sonntag, den 14.
und 15. Oktober 1922, statt.
Es sind folgende Wahlstellen eingerichtet:
a) Wahlstelle Brebach J für sämtliche Wähler der
dalbergerhütte.
Wahllokal: Knappschaftsbüro.
b) Wahlstelle Brebach II, umfassend die nicht unter
a) gedachten Wähler von Bliesransbach,
Brebach, Bübingen, Fechingen und
Büdingen.
Wahllokal: Lesehalle in Brebach, Provinzial⸗
sttraße 20.
Wahlstelle Bischmisheim, umfassend die nicht
unter a) gedachten Wähler von Bischmisheim
und Schafbrücke.
Wahllokal: Hinterer Saal im Schulhaus III an
der Schulstraße in Bischmisheim.
Wahlstelle Scheidt, umfassend die nicht unter a)
gedachten Wähler von Scheidt, Rentrisch,
Eschberg, Neuscheidt, Stahlhammer
und Scheidterberg.
Wahllokal: Schulsaal der dritten evangelischen
Klasse in Scheidt.
Wahlstelle Kleinblittersdorf, umfassend den
ganzen Bezirk der Bürgermeisterei Kleinblitters—
dorf.
Wahllokal: Unterer Schulsaal im Hauptschul⸗
gebäude in Kleinblittersdorf.
Die Wahlhandlung beginnt für die Wahlstelle
Brebach J Gelegschaft der Halbergerhütte) am
Samstag, den 14. Oktober um 12 Uhr mittags und
dauert bis um 4 Uhr nachmittags und von abends
8 Uhr bis 11 Uhr abends und wird dann am Sonntag,
den 15. Oktober, fortgesetzt um 12 Uhr mittags und
wird endgültig geschlossen um 4 Uhr nachmittags.
In den sämtlichen anderen Wahlstellen beginnt die
Wahlhandlung am Sonntag, den 15. Oktober, um 9 Uhr
vormittags und endet um 5 Uhr nachmittags.
Zu wählen sind 6 Beisitzer aus dem Kreise der
Arbeitgeber und 6 Beisitzer aus dem Kreise der
Arbeitnehmer.
Wählbar sind nür Personen, die das 25. Lebens—
zahr vollendet haben, und zwar auch Personen weib—
lichen Geschlechts. Personen, die nach 8 32 des Ge—
richtsverfassungsgesetzes zum Amt eines Schöffen un—
fähig sind, sind nicht wählbar. Die zu Wählenden
müssen in dem Bezirk der Spruchkammer Brebach,
der die Bürgermeistereien Bischmisheim und
Kleinblittersdorf umfaßt. ihre Wohnung oder
Beschäftigung haben.
Wahlberechtigt sind:
a) solche Arbeitgeber, die das 20. Lebensjahr voll—
endet haben und in dem Spruchkammerbezirk
Brebach wohnen oder eine gewerbliche Nieder⸗
lassung haben,
solche Arbeiter, die das 20. Sebensjahr voll⸗
endet haben und in dem Spruchkammerbezirk
Brebach beschäftigt sind, oder, fsalls sie außer⸗
halb dieses Bezirks in Arbeit stehen, in dem
Spruchkammerbezirk wohnen.
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt. Wer
nach 8 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Amt
eines Schöffen unfähig äüst, ist nicht wahlberechtigt.
Mitglieder einer Innung, für die ein Schiedsgericht
nach z 81b Nr. 4 und 88 91 bis 91b der Gewerbe—

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»rdnung errichtet ist, und deren Gesellen Gehilfen)
und Arbeiter sowie Gehilfen und Lehrlinge in Apo—
heken und Handelsgeschäften sind weder wählbar
noch wahlberechtigt.
Als Arbeitgeber gelten die selbständigen Gewerbe⸗
treibenden, die wenigstens einen Arbeiter regelmäßig
das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres
beschäftigen. Den Arbeitgebern stehen gleich die mit
)er Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines be—
timmten Zweiges desselben betrauten Stellvertreters
»er selbständigen Gewerbetreibenden, sofern ihr
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 100 000
Nark oder 8000 Franos übersteigt.
Als Arbeiter gelten die Gesellen, Gehilfen, Fabrik—
urbeiter und Lehrlinge, auf die der 7. Titel der Ge—
verbeordnung Anwendung findet, ausschließlich der in
hergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und
interirdisch berriebenen Brüchen und Gruben be—
chäftigten Arbeiter. Desgleichen gelten als Arbeiter
Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren tech—
rischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 100000
Mark oder 8000 Franes nicht übersteigt und soweit
sie bei Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht
als Aufsichtspersonen über die im vorhergehenden Satz
Benannten anzusehen sind.
Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende
uußerhalb der Arbeitsstätte der betzteren mit Anfer⸗
igung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heim⸗
irbeiter, Hausgewrerbetreibende) sind, sofern sie selbst
venigstens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr. hindurch
»der zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, als
Arbeitgeber, andernfallsß als Arbeiter wahlberechtigt
und wählbar.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreisgewerbegerichts wahlberechtigt sind, dürfen
hr Wahlrecht aber nur für den Bezirk einer
stammer ausüben.
Die Wählerlisten liegen zu Jedermanns Einsicht
»yffen vom 3. bis 17. September und zwar für die
Bürgermeisterei Kleinblittersdorf im Bürgermeister—
aimt Kleinblittersdorf, Zimmer Nr. 3, für die Bürger—
neisteret Bischmishein im Rathaus zu Brebach,
immg Nr. 4. Die Einsichtnahme in die Wählerlisten
kann nHur während der Dienststunden stattfinden.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollstän—
digkeit der Listen müssen spätestens binnen 3 Tagen
rach beendeter Auslegung, also spätestens bis zum
20. September bei dem Unterzeichneten angebracht
uind durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen be—
zründet werden. Einmal eingetragene Personen dürsen
nur gestrichen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegen—
seit zur Aeußerung gegeben ist.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in die
disten nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht.
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert,
Wahlvorschlagslisten bis spätestens 24. September
»ei dem Vorfitzenden des Wahlausschusses.
Rathaus, Zimmer «, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer getrennt sein müssen, dürfen höchstens
3 Namen enthalten. Sie müssen von mindestens 10
WVählern des betreffenden Wahlkörpers unter Be—
iennung eines für weitere Verhandlungen bevoll—
nächtigten Vertreters unterzeichnet sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur
für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden
darf.
Brebach, den 12. August 1922.
Der Vorsitzende des Wahlausschufses:
Hoffmann
            
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