g) Wahlstelle Wehrden, umfassend die Gemeinde
Wehrden.
Wahllokal: Gastwirtschaft Nikolaus Rupp,
Wehrden, Wilhelmstraße.
Wahlstelle Geislautern, umfassend die Ge—
meinde Geislautern.
Wahllokal: Unterer Schulsaal in der Kirchen—
feldschule.
Wahlstelle Ludweiler, umfassend die Gemeinde
pudweiler.
Wahllokal: Schulhaus an der Kirche.
— 00—
meinde Lauterbach.
Wahllokal: Wirtschaft der Witwe Henne.
Wahlstelle St. Nikobaus, umfassend die Ge—
meinden St. Nikolaus, Karlsbrunn, Naßweiler
und Emmersweiler.
Wahllokal: Wirtschaft Paul Bayard, St.
Nikolaus.
Wahlstelle Großrosseln, umfassend die Ge—
neinde Großrosseln.
Wahllokal: Wirtschaft Eduard Rupp.
Wahlstelle Püttlingen, umfsassend die Ort—
chaften Püttlingen, Ritterstraße.
Wahllokal: Sitzungssaal des Rathauses.
Wahlstelle Altenkessel, umfassend die Ort—
schaften Altenkessel, Neudorf und Rockershausen.
Wahllokal: Amtszimmer des Bezirksvorstehers
Neudorf, Richardstraße. —*
Wahlstelle Güchenbach, umfassend die ganze
Bürgermeisterei.
Wahllokal: Wirtschaft Joh. Schwarz, Güchen⸗
dach.
Wahlstelle Heusweiler, umfassend die ganze
Bürgermeisterei.
Wahllokal im Hause des Gemeindevorstehers
Wilhelm Schröder, Wirtschaft hinter der evangel.
Kirche.
Wahlstelle Gersweiler, umfassend die ganze
Bürgermeisterei.
Wahllokal: Gemeindehaus, Hauptstraße 51 in
Gersweiler (früher Ernst Maurer'sche Wirtschaft).
Die Wahlhandlung beginnt in sämtlichen Wahlstellen
um 8 Uhr vormittags und dauert bis 6 Uhr nach—
mittags.
Zu wählen sind 6 Beisitzer aus dem Kreise der
Arbeitgeber und 6 Beisitzer aus dem Kreise der
Arbeitnehmer.
Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebens—
jahr vollendet haben, und zwar auch Personen weib—
lichen Geschlechts. Personen, die nach 8 32 des Ge—
richtsverfassungsgesetzes zum Amt eines Schöffen un—
fähig sind, sind nicht wählbar. Die zu Wählenden
in dem Bezirk der Spruchkammer Völklingen, der die
Bürgermeistereien Völklingen, Ludweiler, Püttlingen,
Riegelsberg, Heusweiler und Gersweiler umfaßt, ihre
Wohnung oder Beschäftigung haben.
Wahlberechtigt sind:
1) solche Arbeitgeber, die das 20. Lebensjahr voll⸗
endet haben und in dem Spruchkammerbezirk
VBölklingen wohnen oder eine gewerbliche Nieder⸗
iassung haben,
solche Arbeiter, die das 20. Lebensjahr voll—⸗
endet haben und in dem Spruchkammerbezirk
Bölklingen beschäftigt sind oder, falls sie außer—
zalb dieses Bezirks in Arbeit stehen, in dem
Spruchkammerbezirk wohnen.
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt. Wer
nach 8 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Amt
eines Schöffen unfähig ist, ist nicht wahlberechtigt.
Mitglieder einer Innung, für die ein Schiedsgericht
nach 8 81b Nr. 4 und 88 91 bis 91b der Gewerbe—
91
ordnung errichtet ist, und deren Gesellen (Gehilfen)
und Arbeiter sowie Gehilfen und Lehrlinge in Apo—
theken und Handelsgeschäften sind weder wählbar
noch wahlberechtigt.
Als Arbeitgeber gelten die selbständigen Gewerbe—
treibenden, die wenigstens einen Arbeiter regelmäßig
das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres
hdeschäftigen. Den Arbeitgebern stehen gleich die mit
der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines be—
timmten Zweiges desselben betrauten Stellvertreters
der selbständigen Gewerbetreibenden, sofern ihr
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 100 000
Hark oder 8000 Franes übersteigt.
Als Arbeiter gelten die Gesellen, Gehilfen, Fabrik—
irbeiter und Lehrlinge, auf die der 7. Titel der Ge—
verbeordnung Anwendung findet, ausschließlich der in
Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und
interirdisch betriebenen Brüchen und Gruben be—
chäftigten Arbeiter. Desgleichen gelten als Arbeiter
Betriebsbeamte, Werkmeister und mit hösheren tech—
nischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 100000
Mark oder 8000 Franes nicht übersteigt und soweit
sie bei Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht
ils Aufsichtsperson über die im vorhergehenden Satz
genannten anzusehen sind.
Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende
iußerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfer—
igung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heim—
irbeiter, Hausgewerbetreibende) sind, sofern sie selbst
venigstens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch
oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, als
Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtiagt
und wählbar.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreisgewerbegerichts wahlberechtigt sind, dürfen
hr Wahlrecht aber nur für den Bezirk ei ner Kammer
ausüben.
Die Wählerlisten liegen zu Jedermanns Einsicht
offen vom 10. August 1922 bis 23. August 1922 und
war für:
1. Völklingen im Rathaus, Zimmer 12.
2. Obervölklingen in der Wohnung des Bezirkspor—
stehers Melchior.
Fürstenhausen-Fenne in der Wohnung des Ge—
meindedvorstehers Sahner.
Wehrden in der Wohnung des Gemeindevorstehers
Bauer.
Beislautern in der Wohnung des stellv. Gemeinde—
vorstehers Peter Klein.
Ludweiler im Rathaus, Zimmer Nr. 2.
Lauterbach in der Wohnung des Genmeindevor—
stehers Zimmer.
St. Nikolaus, Karlsbrunn, Naßweiler u. Emmers—
weiler in der Wohnung des Gemeindeporitehers
Siegwart, St. Nikolaus.
GBroßrosseln in der Wohnunag des Gemeindevor—
stehers Schuler.
Püttlingen-Ritterstraße, Rathaus, Zimmer Nr. D.
Altenkessel-Neudorf-Rockershausen in der Woh—
nung des Bezirksvorstehers zu Altenkessel.
Güchenbach-Riegelsberg auf dem Bürgermeisteramt.
Alle Gemeinden der Bürgermeisterei Heusweiler
auf dem Bürgermeisteramt daselbst.
Gersweiler-Ottenhausen auf dem Bürgermeister—
amt Gersweiler.
15. Clarenthal-Krughütte in der Wohnung des Ge—
meindevorstehers Wilhelm zu Clarenthal.
Die Einsichtnahme in die Wählerlisten kann nur
vährend den Dienststunden stattfinden.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollstän—
diakeit der Listen müssen spätestens binnen 83 Tagen