Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende
außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfer⸗
tigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heim⸗
Abvbeiter, Hausgewerbetreibende) sind, sofern sie selbst
wenigstens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch
—Do beschäftigen, als
Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt
und wählbar.
personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreisgewerbegerichts (Völklingen, Sulzbach, Bre—⸗
zach) wahlberechtigt sind, dürsen ihr Wahlrecht aber
nur für den Bezirk einer Kammer ausüben.
Die Wählerlisten hiegen vom 1. 8. 1922 bis 14. 8.
1922 im Rathause, Zimmer Nr. 8, während der Dienst⸗
stunden zu jedermanns Einsicht offen. Einwendungen
gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Listen
muͤssen spätestens binnen 8 Tagen nach beendigter
Auslegung, alfo spätestens bis zum 17. 8. 1922 bei
dem Bürgermeister angebracht und durch Vorlage ent—
sprechender Bescheinigungen begründet werden. Ein—
mal eingetragene Personen dürfen nur gestrichen
werden, nachdem ihnen vorher Gelegenheit zur
Aeußerung gegeben ist.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in die
disten nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht.
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert,
Wahlvorschlagslisten bis spätestens 28. 8. 1922
hbei dem Vorfitzenden des Wahlausschusses,
Rathaus, Zimmer Nr. g, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer getrennt sein müssen, dürfen höchstens
z Namen enthalten. Sie müssen von mindestens 10
Wählern des betreffenden Wahlkörpers unter Be⸗
nennung eines für weitere Verhandlungen bevoll⸗
mächtigten Vertreters unterzeichnet sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur
tür unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden
darf.
Daudweiler, den 21. Juli 1922.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses:
8. Lorenz, 1. Beigeordneter.

123) Bekanntmachung
betreffend die Wahl von Veisitzern für das Gewerbe⸗
gericht für den Landkreis Saarbrücken,
Spruch kammerbezirk Sulzbach.
Die Wahl der Beisitzer für das Gewerbegericht
für den Landkreis Saarbrücken, Spruchkammerbezirk
Sulzbach, findet am Mittwoch, den 20. Sev—
ember 1922, statt.
Es sind folgende Wahlstellen eingerichtet:
Wahlstelle Sulzbach: umfassend die Bürger⸗—
meisterei Sulzbach; Wahllokal: Rathaus.
Wahlstelle Friedrichsthalbbl: umfassend die
Bürgermeisterei Friedrichsthal; Wahllokal: Rathaus.
Wahlstelle Quiersichied: umfassend die Bürger—
neisterei Quierschied; Wahllokal: Rathaus.
Die Wahlhandlung beginnt in sämtlichen Wahl—
stellen um 9 Uhr vormittags und dauert bis 6 Uhr
nachmittags.
Zu wählen sind 6 Beisitzer aus dem Kreise der
Arbeitgeber und 6 Beisitzer aus dem Kreise der
Arbeitnehmer.
Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebens⸗
jahr vollendet haben, und zwar auch Personen weib—
lichen Geschlechts. Personen, die nach 8 32 des Ge
richtsverfassungsgesezes zum Amt eines Schöffen un—
zähig sind, sind nicht wählbar. Die zu Wählenden
müssen in dem Bezirk der Spruchkammer Sulzbach,
der die Bürgermeistereien Sulzbach, Friedrichsthal

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und Quierschied umfaßt, ihre Wohnung oder Beschäf—⸗
tigung haben.
Wahlberechtigt sind:
a) solche Arbeitgeber, die das 80. Lebensjahr voll⸗
endet haben und in dem Spruchkammerbezirk
Sulzbach wohnen oder eine gewerbliche Nieder⸗
lassung haben,
—
endet haben und in dem Spruchkammerbezirk
Sulzbach beschäftigt sind oder, falls sie außer—⸗
halb dieses Bezirks in Arbeit stehen, in dem
Spruchkammerbezirk wohnen. —
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt. Wer
tach K 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Amt
eines Schöffen unfähig ist, ist nicht wahlberechtigt.
Mitglieder einer Innung, für die ein Schiedsgericht
rach 881b Nr. 4 und 88 91 bis 91b der Gewerbe⸗—
»rdnung errichtet ist, und deren Gesellen (Gehilfen)
ind Arbeiter sowie Gehilfen und Lehrlinge in Apo—
heken und Handelsgeschäften sind weder wählbar
noch wahlberechtigt.
Als Arbeitgeber gelten die selbständigen Gewerbe—
reibenden, die wenigstens einen Arbeiter regelmäßig
das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres
zeschäftigen. Den Arbeitgebern stehen gleich die mit
der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines be—
timmten Zweiges desselben betrauten Stellvertreters
der selbständigen Gewerbetreibenden, sofern iühr
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 100000
Mark oder 8000 Franes übersteigt.
Als Arbeiter gelten die Gesellen, Gehilfen, Fabrik—
arbeiter und Lehrlinge, auf die der 7. Titel der Ge—
verbeordnung Anwendung findet, ausschließlich der in
Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und
unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben be—
schäftigten Arbeiter. Desgleichen gelten als Arbeiter
Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren tech—
nischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren
Jahresarbeitsverdienft an Lohn oder Gehalt 100000
HMark oder 8000 Franes nicht übersteigt und soweit
sie bei Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht
als Aufsichtsperson über die im vorhergehenden Satz
genannten anzusehen sind.
Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende
iußerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfer—
igung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heim—
arbeiter, Hausgewerbetreibende) sind, sofern sie selbst
venigstens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch
oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, als
Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt
und wählbar.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreisgewerbegerichts wahlberechtigt sind, dürfen
ihr Wahlrecht aber nur für den Bezirk einer
Kammer ausüben.
Die Wählerlisten liegen zu jedermanns Einsicht offen
»om 7. August bis 21. August und zwar für Sulzbach
m Rathaus (Zimmer 10), für Friedrichssthal im
Rathaus (Zimmer 1), für Quierschied im Rathaus
Sitzungssaal). Die Einsichtnahme in die Wählerlisten
ann nur während den Dienststunden stattfinden. Ein—
vendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Listen müfsen spätestens binnen 3 Tagen nach be—
endeer Auslegung, also spätestens bis zum 24. August
zei dem Unterzeichneten angebracht und durch Vor—
lage entsprechender Bescheinigungen begründet werden.
Finmal eingetragene Personen dürfen nur gestrichen
verden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur
Aeußerung gegeben ist.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in die
disten nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht
            
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