Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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—V Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 160 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ Sachbezüge der versicherten Personen für den Bezirk
ordnung und des 8 2 des Versicherungsgesetzes für des Landkreises Saarbrücken mit Wirkung vom Tage
Angestellte werden die Ortspreise für den Wert der der Veröffentlichung ab, wie folgt festgesett:

Jahreswert

Der tägliche Wert der teilweisen Betostigung
und Wohnung

7
2
2
*
8*

2
—
*
52
217
A—
* —2—
51338
2
18

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554 —*
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— 53151
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*

2
2
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2
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—

9

4

Jugendliche männliche Personen unter 16 Jahren und
Lehruͤnge aller Art, sowie weibliche Personen der im 8 156,
Züfer Ndor R. V. O. genannten Vorsicherunasaruppen.

aozs s64 liosbo ls50 i260* 50 “ 2760l 2aog0.0

II.
Männliche gewerbliche Arbeiter über 16 Jahre

e2adel 1440 lisbsob 400! 1500

400

iö 3400] 400 18800

III.
Betriebsbeamte, Werlmeister, Angesente in AINdobenez
5 ä i A n
dege e und weiblich, Handlunasa loꝛoo isoo lisooo voo — 2ooo] soo 150o abb soo —2
Für alle Fälle eines nachweislich erheblichen Mehr— oder Minderwertes bleibt eine andere Festsetzung vor
zehalten. Für das Versicherungsamt
und die untere Verwaltungsbehörde:
Dr. Vogeber, Landrat.
102) Bekanntwachung.
Der Preis für ein 4-Pfund-Brot beträgt vom
18. 6. 1922 ab 30,- Mark, für ein Pfund Brotmeh!
3,70 Mark.
Saarbrücken, den 18. Juni 1922.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
Bekanntmachung der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
103) Verordnung
Auf Grund des Artikels 19 der Anlage 4, Teil 3,
des Friedensvertrages zu Versailles und auf Grund
des Beschlusses der Regierungskommission vom 15. Juni
1922 wird die Verordnung betreffend Brotversorgung
Nr. 74 vom 3. Februar 1922, Amtsblatt der Regierungs—
pommission des Saargebietes Nr. 3 mit Wirkung vom
18. Juni ab wie folgt geändert: Paragraph 1: Der
Brotpreis für ein Vierpfund-Brot, das auf Brotmarken
wbgegeben wird, beträgt vom 18. Juni 1922 ab
30 Mark. Der Mehlpreis für das Brotmehl, das an
Stelle von Brot auf Brotmarken verabfolgat wird, be—
rägt 9,70 Mark das Pfund.
Saarbrücken, den 17. Juni 1922.
Im Namen der Regierungskommission
des Saargebietes:
Der Präsident: V. Rault, Staatsrat

Bebannutmachung.
Auf die Eierempfangsmarke Nr. 2 werden von
Donnerstag, den 15. bis Samstag, den 24. 6., in den
betreffenden Geschäften 83 Eier auf jede Marke zum
Preise von 6,60 Mk. für das Stück verabfolgt.
Während desselben Zeitraumes ist die Eierbestell—
marke Nr. 3 in den Geschäften abzugeben.
Die Geschäfte haben diese Bestellmarken bis zum
i. 7. der Markenkontrollstelle, Saarbrücken 1 (Markt—
zalle), einzureichen.
Die Eierempfangsmarken Nr. 2 sind durch die Ge—
schüfte bis zum 5. 7. der Markenkontrollstelle ein—
zureichen.
Saarbrücken, den 10. Juni 1922.
Der Landrat:
Dr. Voqeber.

104) Bereuntmachung.
Aus Anlaß der bevorstehenden Wahlen zum
dandesrat sind folgende Anfragen hierher ge—
richtet worden:
1. Hat jeder Wähler für jeden Stimmzettel nur eine
Stimme oder soviele Stimmen als Kandidaten auf
demselben angegeben sind?
2. Sind Stimmzettel gültig, auch wenn Streichungen
vorliegen?
3. Sind Stimmzettel gültig, bei welchen an Stelle
zestrichener Bewerber die Namen von Bewerbern ein—⸗
gefügt sind, welche auf keinem Wahlvorschlag stehen?
4. Darf der Stimmzettel die Bezeichnung der Partei
enthalten, welche den Wahlvorschlag, für welchen ge—⸗
timmt wird. eindereicht hat?
            
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