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Amtliches Anzeigeblatt —7
für den Kreis Saarbrücken
nerausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
Zdristeisn dye nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
ßebr. Hofer A⸗G. Sdarbrücken Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Sgarbrücken]
Bezugspreis für das Vierteliahr 1,2233 Mk
Anzeigengebühren:
die 6mal gespaltene Nonvareille Seiie vder deren Raum 1. — M
Nr. 11. Dienstag,
20. Juni 1922. 48. Jahrq.
Jnuhalt:
„PViehseuchenpolizeiliche Anordnung (S. 41). — Prämiierten empfangsmarke (S. 42). — Brotvbreis S. 42). — Wahlen
Zuchteber (S. 415. — Ortspreife für Wert der Sachbezüge zum Landesrat (S. 42. Wahlvorichläge für die Wahlen
S. 42). — Käse- und Butterbestellmarke (S. 423cGier-vum Vandesrat S. 4349
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
96 Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In Numborn ist nach amtstierärztlicher Fest—
stellung in größerem Umfange die Schweinepest aus—
zgebrochen. Für den Ort Numborn werden daher
folgende Sperrmaßregeln angeordnet:
1. An der Grenze des gesperrten Orts sind Tafeln
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt
vwegen Schweinepest“ leicht sichtbar anzubringen.
2. Die an Schweinepest erkrankten oder dieser Seuche
oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus 97) Bekanntmachung.
dem abgesperrten Gehöfte nur mit ortspolizeilicher Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem Ge—
Henehmigung und nur zur spfortigen Schlachtung ente hözfte des Jakob Mohr in Buübine losaens,
fernt werden. Die Schlachtung darf außer auf, dem Fird meine« viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
abgesperrten Gehöfte in einer am Orte oder dessen 20. Mai ds. Irs I. Be ufgehoben
Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem 8 drue den 3 331 982
zffentlichen Schlachthaus stattfinden. aarbrücken, den 8. Juni
3. Die Einfuhr von Schweinen darf nur mit orts— Der Landrat:
volizeilicher Genehmigung erfolgen. Dr. Vogeler.
98) Verzeichnis der zur Ankörung voraestellten und der prämierten Auchtoher
4. Durch das Sperrgebiet dürfen Schweine nicht
getrieben, und nur unter der Bedingung durchgefahren
werden, daß die Transporte darin nicht anhalten.
5. Der gemeinschaftliche Weidegang von Schweinen
aus den Beständen verschiedener Besitzer und die ge—
neinschaftliche Benutzung von Schwemmen ist verboten.
Saarbrücken, den 9. Juni 18922.
Der Landrat:
Dr. Vogelber.
esde. Namen der Gemeinde
Nr. Oder Orte
Namen der Besitzer
der Eber
Farbe,
Abzeichen
der Eber
Alter
Nasse An⸗ Ah⸗ Zuerkannter Preis
Monate
aekört
Körper: Betrag
beschaffenheit Mk.
Kutzhof
Hellenhausen
Dbersalbach
Jakob Caspar
Jak. Ziegler Wwe.
Math. Caspar
Johann Neu⸗Groß
Witwe Bauer
weiß
schwweiß
8
11
10
V. L. Sch.
2 150
3
Nachbesichtigung bei d.
Herbstkörung.
28
224160
2 150
2-3
223
2
228
2
83
2
Curhof
Niedersalbach
Güdingen
Auersmacher
Bliesransbach
Fechingen
Bischmisheim
Dudweiler
VBöollingen
woiß
*
4
18
6
12
78
WP L. Sch.
Heorg Meyer
Christ. Diener
Nikolaus Bur
Josef Dincher
Pwe. Joh. Becker
August Walter
Jak. Diener
Jak. Langenbahn
Johann Ritter
Rudolf Lambrecht
Iipeper Drt
Peter Haag, Hirt
R. Wag
li
V
l
lt
241
3
2
9
8
9
8
—
i
228
150
300
Rittenhofen
Herchenbach
Aschbacherhof
dudweiler
*
St. Neolas
Farlsbrunn
1
22
Wilhelm Guillaume
Nik. Pfordtner
Josef Lehmann
**
Anmerkung: 1 sehr gut; 2 * gut; 8 — genügend; 4 S mangeilhaft.
Die Ergebnisse der diesjährigen Eberkörung bringe ich zur öffentlichen Kenntnis.
ZSaarbrücken, den 26. Mai 1922
Der Landrat und Vorsitzende des Schauamtes: Dr. Vogeler—