Die Wilhelmstraße wird zum Sperrgebiet und die
übrige Stadt — mit Ausnahme von Neumünster und
ziegelhütte — zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Ottweiler, den 27. Dezember 19021.
Der Landrat:
gez. Dr. Rech.
Biehseuchenpolizeiliche Anorduung.
In dem Gehöfte des Bürgermeisters und Landwirts
Jatob Sandmeier in Böckweiler wurde der
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich
ei 10 Stück Rindvieh und 6 Schweinen festgestellt.
Sperrbezirk: Das Seuchengehöft.
Beobachtungsgebiet: Die Gemeinde Böckweiler.
Homburg, den 27. Dezember 1921.
Bezirksamt.
gez. Niedhammer.,
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Bekanntmachung.
Für die gemäß 8 8 der Anordnung über die Ver—
assung und Tätigkeit des Berggewerbegerichts zu
Saarbrücken vom 20. Juli 1921 neu zu wählenden
Beisitzern aus den Arbeitern ist Neuwahl vorzunehmen.
Zu diesen Wahlen wird Termin auf
Mittwoch, den 8. März 1922
anberaumt. Die einzelnen Steiger- (Betriebs⸗) Ab—
zeilungen wählen an den hierunter bezeichneten Wahl⸗
orten, woselbst die Wählerliste vom 25. Januar bis
»inschl. 1. Februar 1922 offenliegt.
Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit
ind bis zum 11. Februar 1922 bei dem Obersteiger
Betriebsführer) unter Vorlegung des Knappschafts—
»uches anzumelden.
Auszug
uus der Anordnung des Herrn Präsidenten der Re—
gierungskommission des Saargebietes über die Ver—
assung und Tätigkeit des Berggewerbegerichts zu
Saarbrücken vom 20. Juli 1921.
82.
Als Arbeiter im Sinne dieser Anordnungen gelten
ruch Betriebsbeamte und mit höheren technischen
dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres—
irbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt Mk. 30000
richt übersteigt. 86.
. Zum Mitgliede des Berggewerbegerichts — ein—
chließlich des Vorsitzenden und der Stellvertreter —
sollen nur berufen werden, wer das 30. Lebensjahr
»Oollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre
für fich oder seine Familie Armenunterstützung nicht
mpfangen oder die empfangene Armenhilse er—
tattet hat.
2. Die Bestimmung über Ausschluß der Empfänger
don Armenunterstützungen findet für die erste Wahl
nach dem Inkrafttreten der Verordnung der Re—
gierungskommission vom 6. April 1921 keine An—
vendung.
3. Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berg—
zewerbegerichts nicht berufen werden Personen, welche
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem
Amte nicht geeignet sind.
4. Personen, welche zum Amte eines Schöffen un—
ähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz 88 31, 39), können
nicht berufen werden. 89.
b. Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur be—
rechtigt: solche Arbeiter, welche das 20. Lebensjahr
pollendet und im Bezirke des Berggewerbegerichts
Wohnung oder Beschäftigung haben.
2. Die im 8 6, Abs. a dieser Anordnung bezeichneten
bersonen sind nicht wahlberechtigt.
3. Weibliche Personen sind zur Teilnahme an der
Wahl berechtiat
8 13.
1. Die Wahl der Beisitzer aus den Arbeitern er—
folgt in den einzelnen Wahlbezirken unter Leitung
rines Wahlausschusses.
2. Die Arbeiter haben ihr Wahlrecht in demjenigen
Wahlbezirk auszuüben, in welchem sie zur Zeit der
Vornahme der Wahl in Arbeit stehen. Die von ihnen
zu wählenden Beisitzer müssen der Belegschaft des be—
treffenden Wahlbezirkes angehören.
816.
3. Die Vorschlagslisten, welche für Arbeitgeber und
Arbeiter für jeden Wahlbezirk gesondert aufzustellen
sind und höchstens soviel Namen enthalten dürfen, als
Beisitzer von den einzelnen Wahlbezirken zu wählen
sind, müssen unter Benennung eines für weitere Ver—
handlungen bevollmächtigten Vertreters von mindestens
10 Wählern des betreffenden Wahlbezirks unterzeich—
iet und spätestens 3 Wochen vor der Wahl eingereicht
ein. Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zu—
iamen, Stand oder Beruf und Wohnort, Straße und
dausnummer unter Angabe der Arbeitsstellen zu be—
zeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
dat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterschrieben,
so ist seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten zu
streichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist nötigen—
alls die Beschafsung anderer Unterschriften binnen
iner Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vor—
chlagslisten aufzugeben.
4. Personen, die auf mehreren Listen vorgeschlagen
ind, werden zu einer Aeußerung darüber aufgefordert,
velcher Liste sie zugeteilt zu werden wünschen. Erfolgt
hierauf nicht innerhalb 3 Tagen eine ausreichende Er—
lärung, so werden sie derjenigen Liste zugerechnet,
auf der sie an erster Stelle vorgeschlagen sind, stehen
sie auf sämtlichen Listen an erster Stelle, so sind
ie derjenigen Liste zuzurechnen, die zuerst zur Vor—
zage kam. Sind die Listen am gleichen Tage ein
gegangen, so entscheidet das Los.
5. Die gültigen Vorschlagslisten werden mit dem
Tage des Eingangs und fortlaufend nach der Reihen—
solge des Eingangs mit Buchstaben bezeichnet und mit
ziesen spätestens 14 Tage vor der Wahl in den amt—
sichen Blättern und durch Anschlag auf den Werken
iffentlich bekannt gegeben.
b. Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet
eine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig
berzeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl
in der Reihenfolge des Vorschlages als gewählt
817.
6. Personen, welche in die Wahlliste nicht eingetragen
sind, sind von der Wahl gediceimvesen
18.
1. Das Wahlrecht wird nur in Person und durch
Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt, der nur die Be—
zeichnung der Liste nach Buchstaben enthalten darf.
Stimmzettel mit anderen Angaben sind ungültig. Die
Stimmzettel dürfen keine äußeren Kennzeichen haben,
ruch nicht unterschrieben sein oder einen Protest oder
Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahl—
lokals handschriftlich vder im Wege der Vervielfäl—
tigung herzustellen und derart zusammenzulegen, daß
die darauf enthaltene Vege grons verdeckt ist
33.
1. Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen
sind nur binnen einem Monat nach der Wahl zu—
lässig. Sie sind bei dem Oberbergamt zu Saarbrücken
anzubringen. Das Oberbergamt hat auf erhobene Be—
schwerde Wahlen, welche das Gesetz oder die auf Grund
des Gesetzes erlassene Vorschriften verstoße. für un—
gültig zu erklären.
Die Wahlberechtigten werden zur Einreichung der
Wahlvorschlagslisten bis zum 15. Februar 1922 an
die unterzeichneten Wahlkommissare aufgefsordert