angereiht, während weiß gestrichene Schlaftimmer in
die Kalkulationsgruppe II (5500) fallen.
Saarbrücken, den 8. Mai 1922.
Namens der Oberpreisprüfungskommission
für das Saargebiet:
Herzberg, Erster Vorsitzender.
92) Tare
sür die Reinigung der Schornsteine für die Kehrbezirte
Saarbrücken I2V.
Auf Grund des 8 77 der ReichsgewOrdg. und des
s46 der Bestimmungen über die Anstellung und
Pflichten der Bezirksschornsteinseger vom 1. Dezember
1917 wird in Uebereinstimmung mit der Gemeinde—
behörde der Stadt Saarbrücken folgende Taxe fest—
gesetzt:
81.
Für die einmalige Reinigung eines Schornsteines
sind an den Bezirksschornsteinfeger folgende Gebühren
zu entrichten:
a) in einem eingeschofsigen Hause 4,—Mk.
b) für jedes weitere Geschoß mehr. 1,50,
c) für einen besteigbaren Schornstein, sowie
einen Schornstein einer Zentralheizung
oder ähnlicher Anlagen in einem ein—
geschossigen Hausee..6,— 5,
für denselben Schornstein für jedes
weitere Geschoß mehr ... 2—8
Hierfür muß die Reinigung des Schornsteines von
seiner Basis bis zu seiner Ausmündung oberhalb des
Daches erfolgen.
Für die Reinigung einer Räucherkammer beträgt
die Gebühr 15,— Mark.
Für das Ausbrennen eines Schornsteines beträgt
die Gebühr ohne Rücksicht auf die Zahl der Stockwerke
für jeden Mann und Stunde 15,— Mk., angefangene
Stunde wird als voll berechnet.
Für Schornsteine, für welche sich die Gebühr nicht
nach Geschossen bezeichnen läßt, werden je 3 Meter
Höhe für ein Geschoß gezählt. Bei Berechnung der
Geschosse gilt das Dachgeschoß für ein besonderes Ge—
schoß, wenn sich darin Mansarden befinden oder wenn
das Dachgeschoß vom Fußboden bis zu seiner Aus—
mündung gerechnet mehr als 3 Meter beträgt. Ferner
gilt das Kellergeschoß für ein besonderes Geschoß, wenn
der Schornstein nach dem Keller durchgeführt ist, und
die Entleerung des Rußes im Keller stattfindet. Die
Bebühren dürsen nur vom Hauseigentünmer oder
dessen Verwalhter gesordert werden
82.
Für die Reinigung der freistehenden Schornsteine
oon Dampfkesseln, sowie für die Reinigung von Dampf—
sesselzügen, Malzdarren, Backofsenzügen, Ofenröhren,
stochherden, Zentralheizungen usw. werden bestimmte
Bebühren nicht sestgesetzt. Sie unterliegen der gegen—
seitigen freien Vereinbarung.
83.
Für die Neinigung auf Bestellung zu einer be—
stimmten Zeit ist neben der in 8 1festgesetzten Rei⸗—
nigungsgebühr eine besondere Vergütung von 10.—
Mark zu entrichten.
8g 4.
Falls der Schornsteinseger an dem betr. Tage von
der Reinigung der Schornsteine auf Verlangen des
dauseigentümers oder Hausbewohners ohne zwingende
Bründe Abstand nehmen muß, kann eine besondere
Bebühr von 6,— Mtk. in Anrechnung gebracht werden,
wenn die Schornsteinreinigung rechtzeitig am Tage
vorher dem Hauseigentümer oder seinem Verwalter
arngemnesdet worden ist.
8 5.
Dem Zahlungspflichtigen ist auf Verlangen eine
Bescheinigung auszustellen, die den Tag der Reinigung
und den gezahlten Betrag enthalten muß.
86.
Falls der Bezirksschornsteinfeger im Einzelfalle
eitens der Polizeibehörde auch zu den in 8 43 der Be—
sttimmungen über die Anstellung und Pflichten der
Bezirksschornsteinfseger aufgeführten Verrichtungen mit
Ausnahme der feuerpolizeilichen Abnahme (vergl. 8 7)
heranugezogen wird, so ist ihm für jede angefangene
Ztunde seiner Inanspruchnahme eine Vergütung von
25,— Mk. zu zahlen. Hierbei bleibt der Hin⸗ und
Rückweg außer Ansatz.
87.
Für die fseuerpolizeiliche Abnahme sind dem Schorn—⸗
teinfeger von dem Bauherrn oder, wenn der Betrag
pon diesem nicht zu erlangen ist, von dem Bauleitev
zu zahlen:
a) für den ersten zu besichtigenden Schorn⸗
stein eines Gebäudes 20,—– Mk.
für jeden weiteren Schornstein desselben
Raumessssßßs 6.—
für jede durch Verschulden des Bau—
herrn oder seiner Bauführer erforder⸗
lich werdende Wiederholung der Besich—
tigung, die Sätze wie zu à und b,
neben diesen Sätzen werden für Zu—
und Abgang je 10,— Mk. berechnet
88.
Uebertretungen dieser Taxe werden nach 8 148
Ziffer 8 der Reichsgewerbe-Ordnung bestraft.
89.
Gegenwärtige Taxe tritt mit Wirkung vom 1. April
1922 anstelle der bisher für den Stadtbezirk Saar—
brücken in Geltung gewesenen Taxe vom 6. Dezember
1921, die hiermit aufgehoben wird, in Kraft.
Saarbrücken, den 19. Mai 1922.
Der Polizei⸗Direktor:
Kocks.
)
93) Bekanntuachung.
Bei der am 17. Mai ds. Irs. stattgehabten Wahl
der Beisitzer zum Berggewerbegericht Saarbrücken im
Bezirk IJ der Kammer II Völklingen wurden gewählt:
1. Jakob Schackmann aus Püttlingen, Engelfanger—
straße 40 (Viktoria⸗Ost),
2. Peter Conrad aus Vüttlingen, Heinrichstraße 3
(Viktoria⸗West).
Saarbrücken, den 24. Mai 1928.
Der oberbergamtliche Wahlkommissar:
Bufse, Bergmeister.
4) Betanntmachung.
Die Firma Röchling'sche Eisen- und Stahlwerke
G. m. b. H. zu Völklingen beabsichtigt auf ihrem da—
selbst gelegenen Hüttengrundstück in Flur 11 der Ge—
neinde Völklingen einen Dampfhammer aufzustellen
Dieses Unternehmen wird hiermit gemäß 817ff.
der Reichsgewerbeordnung mit dem Bemerken zur
oͤffentlichen Kenntnis gebracht, daß etwaige Einwen—
dungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln be—
ruhen, bei mir binnen 14 Tagen schriftlich in zwei
Eremplaren oder mündlich zu Protokoll anzubringen
sind.
Zeichnungen und Beschreibungen liegen bis dahin
während der Vormittagsdienststunden auf Zimmer 23
des Rathauses zu jedermanns Einsicht offen.
Die Einspruchsfrist nimmt ihren Anfang an dem
Tage, an dem die diese Bekanntmachung enthaltende
Nummer dieses Blattes erscheint. Später eingehende
Finwendungen haben keinen Erfolg mehr.