32) Bekanntmachung.
Die Käsebestellmarke Nr. 1 kann sofort in den in
Frage kommenden Geschäften abgegeben werden. Die
Abgabe der Karten muß bis spätestens 1. Mai 1922
erfolgt sein. Die Geschäfte, welche die Verpflichtungs—
erklärung des Handels unterschrieben haben, müssen
die Käsemarken bis spätestens 5. Mai restlos an die
Käseverteilungsstelle, die sich in der Markthalle Saar⸗
brücken 1 befindet, abgeliefert haben. Die Käsevertei—
uungsstelle hat die Telephon-ummer 2762 und hat
Besschäftszeit von 81/—12 und 32ÿ54 Uhr nachmittags,
rußer Sonnabendnachmittags. Der Zeitpunkt der
Ausgabe des Käses, sowie der Preis für den Käse
vird noch mitgeteist. Voraussichtlich werden etwa
100 Gramm auf den Kopf der Bevöllkerung entfallen.
Saarbrücken, den 25. April 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
33) Bekanntmachnung.
Gegen die am 25. März ds. Irs. vorgenommene
Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des
Versicherunggamtes des Landkreises Saarbrücken ist
innerhalb der in Ziffer 28 der Wahlordnung be—
stimmten Frist kein Einspruch erhoben worden.
Es sind demnach endgültig gewählt:
4. Arbeitgebervertreter;:
1. De Biran Albert, Ingenieur principal, Luisenthal,
2. Gaviard Armand F „Friedrichsthal,
3. Bourdoire Albert, J z Sulzbach,
1. Bischof Karl, Prokurist, Völklingen,
. Pape Peter, Betriebsdirektor, Brebach,
ß. Schmeer Ph. Karl, Landwirt, Bischmisheim.
B. Versichertenvertreter:
. Mathis⸗Scherer Johann, Bergmann, Püttlingen,
2. Siegenthal Jakob, Pressearbeiter, Fürstenhausen
3. Heinrichs Wilh., Gewerkschaftssekr. Geislautern,
4. Diehl Karl, Glasbläser, Friedrichsthal,
5. Quirin Georg, Bergmann, Fischbach,
3. Sonntag Peter, Hüttenarbeiter, Eschringen.
Saarbrücken, den 20. April 1922.
Der Wahlleiter:
Dr. Vogeler,
Landrat und Vorsitzender des Versicherungsamtes.
64) Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Jakob Diehl in Etzen—
hofen, Nr. 21, ist nach amtstieräztlicher Feststellung
die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber das
Behöft wurde die Sperre verhängt. Der ganze Ort
Etzenhofen wird zum Sperrbezirk erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Zämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des Rind—
diehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrück—⸗
licher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
holung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
hezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli—
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember 1920 1J. 7152,
streisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 4. April 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
Bekanntmachung der Regierungs⸗
lommission des Saargebietes.
Verfügung, betreffend den Verkauf von Gegenständen
65) des notwendigen Lebensbedarfs.
Auf Grund 8 4 der Verordnung über die Verkaufs—
regelung von Gegenständen des notwendigen Lebens—
bedarfs vom 21. Oktober 1921 (Amtsblatt S. 160) wird
hierdurch gemäß der Beschlußfassung der Oberpreis—
prüfungskommission für das Saargebiet vom 31. März
1922 bestimmt:
Die in der Verfügung Nr. 773, betreffend den Ver—
sauf von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs
»om 14. November 1921 (Amtsblatt S. 177) in 8 2 an—
zegebenen Preisgrenzen werden hiermit um 100 vom
dundert erhöht.
Saarbrücken, den 3. April 1922.
Der Präsident der Regierungskommission
als Regierungskommissar für Handel und Gewerbe;
gez. V. Rault, Staatsrat.
86) Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 14 der Fischereiordnung vom
29. 3. 1917 wird unter Aufhebung der Bekanntmachung
bom 12. 4. 1918, betreffend „Frühjahrsschonzeit der
Fische innerhalb der Gewässer des Saargebietes“ fol—
gendes vestimmt:
Die Frühjahrsschonzeit der Fische beginnt am 22. 4.
ds. Irs. abends 6 Uhr und endigt am 21. 5. ds. Irs.,
abends 6 Uhr. Während dieser Zeit ist jedes Fischen,
mit Ausnahme der stillen Fischerei und des Fischens
mit der Handangel, verboten.
Angeln ist den Fischereiberechtigten auch nach dem
21. Mai an Sonntagen ohne besondere Erlaubnis ge—
stattet. Die Fanggeräte der stillen Fischerei dürfen
vährend der Sonntagsschonzeit (vormittags 9 Uhr
hzis nachmittags 6 Uhr) im Wasser bleiben.
Saarbrücken, den 22. April 1922.
Der Regierungskommissar für die Angelegenheiten
der Landwirtschaft.
gez. Hector.
37) Belkanntmachung.
Dei Diensträume des Arbeitsamtes der Regierungs
kommission sind von Saarbrücken 1, Vorstadtstr. 63
nach Saarbrücken 1, Ecke Roon- und Heuduckstraße
kingang Roonstraße, verlegt worden.
Das Arbeitsamt ist an das Telephonnetz Saarbrücken
uinter Nr. 3970-3974 angeschlossen.
Das Oberversicherungsamt des Saargebiets ist unter
denselben Nummern telephonisch zu erreichen.
Saarbrücken, den 10. April 1922.
Regierungskommission des Saargebietes
gez. Fuhrmann, Oberregierungsrat.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
ß8) Bekauntmachuug.
Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen
Telegraphenlinie in Kutzhof von der Kreuzung der
Ztraße Mangelhausen —Wahlschied und Berschweiler—
Lummerschied bis zum Haus Weber in Kutzhof liegt
zei dem Postamt in Heusweiler vom 18. April ab
oier Wochen aus.
Saarbrücken, den 18. April 1922.
Telegraphenbauamt
69) Bekanntmachung.
Auf Grund es 12 der Bekanntmachung über die Er—
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs—
regelung vom 23. 9. 1915 ff. (Reichsgesetzbs. S. 607 ff.