Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

10. Dezember 1920 — 1J 7152 Kreisblatt Seite 254 — sinngemäk
Anwendung.
Saarbrücken, den 7. Januar 1822.
Der Landrat:
Dr. Vodeler.

Bekanntmachung der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
10) Erlaß.
Nach Einsicht des 8 30 des Reichsgesetzes über die
Presse vom 7. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 65), des 86
des Preußischen Gesetzes über die Presse vom 12. Mai
1851 (G. S. S. 273) und der Allg. Kab. Ord. vom 28.
dezember 1824, ferner nach Einsicht des Art. 68 des
Bayer. Gesetzes vom 28. Juni 1865 zum Schutze der
Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken
der Kunst in Verbindung mit 8 11 des Reichsgesetzes
zetr. die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze
»om 22. April 1871 (A. G. 81 S. 87) wird auf Grund
des 8 19 der Anlage zu Abschnitt Iv“ Teil 83 des
Friedensvertrages folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die nach der Kab-Ord. vom 28. September 1824
und des Art. 68 des bayerischen Gesetzes vom 28. Juni
865 von den Verlegern unentgeltlich abzugebenden
2 Exemplare eines jeden Verlagsartikels sind der
Regierungskommission (Abt. des Innern) zu über—
enden.
Die näheren Bestimmungen über ihre Verwendung
werden durch eine besondere Anweisung geregelt.
Artikel 2.
Dieser Erlaß tritt mit dem Tage seiner Veröffent—
lichung im Amtsblatt in Kraft.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Raulbt, Staatsrat.
1) Bekanutwmachung
betreffend Errichtung einer Schneiderzwangsinnung
zu Völklingen.
Nachdem bei der gemäß 8 1002 der Gewerbeordnung
erfolgten Abstimmung die Mehrzahl der beteiligten
dandwerker sich für die Einführung des Beitritts—
zwanges ausgesprochen hat, wird hiermit angeordnet,
daß zum 1. Februar 1922 eine Zwangsinnung für
das Schneiderhandwerk der Bürgermeistereien Völk—
lingen, Ludweiler, Püttlingen und Gersweiler mit dem
Sitze in Völklingen errichtet wird.
Von dem genannten Zeitpunkte ab gehören alle
Bewerbetreibenden, die das Schneiderhandwerk in
dem angegebenen Bezirke betreiben, dieser Zwanas—
nnung an.
Saarbrücken, den 27. Dezember 1921.
Regierungskommission des Saargebiets,
Abteilung Handel und Gewerbe:
gez. Tils.

Bekanntmachungen anderer Behörden
2) Bekauntmachung.
Auf Grund 8 12 der Bekanntmachung über die Er—
richtung von Preisprüfungsstellen und die Ver—
sorgungsregelung vom 25. 9. 1915 ff. (Reichsgesetz—
blatt S. 607 ff.) und gemäß der Verordnung der Re—
gierungskommission des Saargebiets über das Preis—
prüfungswesen des Saargebiets vom 23. Juni 1920
(Amtsblatt S. 36) wird im Einverständnis mit der
Regierungskommission des Saargebietes (Abteilung
dandel und Gewerbe) in Gemäßheit des Beschlusses
der Oberpreisprüfungskommission für das Saargebiet
in ihrer Sitzung vom 2. 12. 21 hiermit für das Saar—
gehiet bestimmt:

Den Handelszweigen, mit Ausnahme des Lebens—
nittelgroßhandels, für welche Höchstkalkulationsfätze
festgesetzt sind, wird gestattet, die Preise der vorhan—
denen Warenbestände mit den jeweiligen Tagespreisen
auszugleichen. Die sich bei dem Ausgleich ergebenden
Unterschiedsbeträge sind in eine Liste einzutragen. Die
Richtigkeit dieser Eintragungen ist durch die Unter—
chrift von zwei Angestellten (nicht des Geschäfts—
nhabers) zu bescheinigen.
Die Liste ist in zwei Spalten einzuteilen. In die
eine Spalte werden die Beträge eingetragen, welche
ich bei einer Erhöhung der Preise der vorhandenen
Waren ergeben, in die andere Spalte kommen die Be—
räge zu stehen, welche bei einer Ermäßigung der
breise zu verzeichnen sind. Die Erhöhungsfumme
nuß in einem Zeitraum von sechs Monaten durch eine
ntsprechende Ermäßigungssumme ausgeglichen sein.
Die erforderlichen Formulare sind bei dem Schutz—
oerein für Handel und Gewerbe, Saarbrücken 3, Sulhz⸗
hachstraße 27, zu erhalten.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1921.
Namens der Oberpreisprüfungskommission
für das Saargebiet:
gez. Herzberg, Erster Vorsitzender.

3) Bekanntmachung.
Auf Grund 812 der Bekanntmachung über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 8. 9.
915 ff. Geschsgesetzblatt S. 607 ff. und gemäß der Verordnung
der Regierungskommission des Saargebietes über das Preispru
ungswesen des Saargebietes vom 23. Juni 1920 (Amtsbl. S. 36)
vird im Einverständnis mit der Regierungskommission des Saar—
gebietes (Ernährungsabteilung) in Gemäßheit des Beschlusses der
Iberpreisprüfungskommission für das Saargebiet vom 7. De—
ember 1821 hiermit für das Saargebiet bekannt gegeben:
Die bisher in Kraft gewesenen Zuschläge für den Obst- und
ßemüse-Groß⸗ und Kleinhandel sind hiermit' aufgehoben
Für das Saargebiet treten für die Folge nachstehende Zuschläge
n Kraft:
1. Für den Großhandel:
Ein Zuschlag von 20 v. H. auf den Einstandspreis. Für gelagerte
Ware erhöht sich der Zuschlag um 5 v. H. pro Monat.beunnend
 mit dem 1. November 10921.
2. Für den Kleinhandel:
Ein Zuschlag von 35 v. H. auf den Einstandspreis.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1021.
Namens der Oberpreisprüfungskommission für das Saargebiet
gez. Herzberg, Erster Vorsitzender.

4) Bekauntmachung,
Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis—
wrüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25.59. 1018 ff.
Reichsgesetzblatt S. 607) und gemäß der Verordnung der Re—
nerungskommission des Saargebiets über das Preisprüfungswesen
des Saargebietes vom 28. Juni 1920 (Amtsbl. S. 36) wird
m Einverständnis mit der Regierungskommission des Saargebiets
Ernährungsabteilung) in Gemäßheit des Beschlusses der Ober—
reisprüfungskommission für das Saargebiet in ihrer Sitzung vom
. 12. 21 hiermit für das Saargebiet bekannt gegeben:
Für das Saargebiet treten für die Folge für den
Handel mit Wild
nachfolgende Zuschläge in Kraft:
1. Für Hasen: beim Verkauf mit Fell 16 v. H. auf den
Kinstandspreis; beim Verkauf im Anschnitt 20 v. H. auf den Ein—
tandspreis.
2. Für Rotwild: beim Verkauf im Anschnitt 25 v. H. auf
den Einstandspreis.
3. Schwarzwild: beim Verkauf im Anschnitt 20 v. H.
uuf den Einstandspreis.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1021.
Namens der Oberpreisprüfungskommission für das Saargebiet
gez. Herzberg, Erster Vorsitzender.
Biehseuchenpolizeiliche Anuorduung.
In dem Gehöfte des Landwirtes Louis Streccius
in Ottweiler, Wilhelmstr. 16, ist die Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden

5)
            
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