Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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dieses Statuts berührt, so hat die Gesetzesänderung
ohne Beschlußsfassung der Kreisvertretung auch für
dieses Statut rechtsverbindliche Kraft.
Saarbrücken, den 6. März 1922.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
gez. Dr. Vogeler, Landrat.

Regierungskommission Saarbrücken, 21. 3. 22.
des Saargebiets,
Abt. Arbeitsamt.
Tab. Nr. 786.

Bescheid!
Auf Grund des 8 1 Abs. 2 des Gewerbegerichts—
gesetzes vom 30. 6. 1901 (R. G. Bl. S. 353) wird das
in der Sitzung des Kreistages des Landkreises Saar—
hrücken v. 6. 3. 1922 beschlossene Statut für das Kreis—
gewerbegericht Saarbrücken-Land hiermit genehmigt.
L. S. gez. Fuhrmann,
Oberregierungsrat.

55) VBebanntmachung.
Nach Mitteilung der Zuckerstelle des Saargebietes
heträgt im Monat April der Kleinverkaufspreis für
Kristallzucker Mk. 9.20 und für Würselzucker Mk. 9.50
ür das Pfund.
Saarbrücken, den 1. April 19283.
Der Landrat.

36) Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommis—
ion wird hierdurch bekanntgegeben, daß der Brotpreis
für ein Vierpfund-Gemischtbrot vom 16. April 1922
ab Mk. 24.— beträgt. Der Preis für ein Pfund
Weizenbrot- oder Roggenmehl beträgt Mk. 7.60.
Saarbrücken, den 8. April 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

37) Bekanntinachung.
Die Mehlmarke Nr. 8, lautend auf 1 Klgr. Mehl
für Januar, erhält mit sofortiger Wirkung Gültig—
keit. Die Gültigkeitsdauer währt bis 30. 4. 1922 ein—
ichließlich. Die eingegangenen Warenmarken sind von
den Geschäften bis spätestens 5. Mai 1922 an die
Zuckerstelle zurückzuliesern. Der Kleinverkaufspreis
für das Mehl beträgt Mk. 7.— für das Pfund. Es wird
nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß unter keinen
Umständen die Mehlmarke Nr. 4 zum Einkauf von
Mehl benutzt werden darf. Die Geschäfte müssen diese
Marken zurückweisen. Sie werden ihnen von der
Zuckerstelle nicht als beliefert abgenommen.
Saarbrücken, den 8. April 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

38) Bebanntmachung.
Der Gastwirt Friedrich LRavall in Ludweiler
ist zum Fleisch- und Trichinenschauer des Bürger—
meistereibezirks Ludweiler bestellt worden.
Saarbrücken, den 10. April 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
Bekanntmachung der Regierungs⸗
lbommission des Saargebietes.
59) Ausfirhruugsbestimmungen
zur Verordnung vont 14. 10. 1921, betr. Einbehaltung
von Vieh, Lebens⸗ und Futtermitteln einschließlich
Sämereien im Saargebiet.
Betrifft Sämereien.
Auf Grund des 8 2 der Verordnung vom 14. 10. 21
pird folgendes hestimmt:

Außer Saatgut von Getreide und Kartofseln werden
von der Verordnung betroffen:
1. Hülsenfrüchte: Erbsen, Bohnen, Linsen, Lupinen
Saatwicken und Kleesamen aller Art.
2. Oelsaaten: Raps, Rübsen und Leinsaat.
3. Steckzwiebeln.
Alle übrigen Sämereien sind bis auf weiteres zur
Ausfuhr freigegeben.
Genehmigung zur Ausfuhr der genannten Sämereien
erteilt in besonders begründeten Fällen die Abteilung
dandwirtschaft der Regierungskommission, Neues
dandgericht, Zimmer 111.
Vorstehende Ausführungsbestimmungen treten mit
dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 17. März 1922.
Das Mitglied der Regierungskommission
heauftragt mit den Angelegenheiten
der Landwirtschaft.
gez. Dr. Heetor.
b9) Bekanntmachung.
Das letzterschienene Amtsblatt der Regierungskom—
mission veröffentlicht die Verordnung zur Abänderung
hetr. die Erhebung von Gebühren für Erlaubnisscheine,
Pässe pp. vom 23. November 1920, welche die Ge—
zdühren für die Zulassungsbescheinigungen für Kraft—
vagen, für Führerscheine, Waffenscheine und die ver—
chtedenen Arten von Reiseausweisen in Franes festsetzt.
In Anbetracht dessen, daß die Verordnung erst an
Tage ihrer Inkraftsetzung veröffentlicht wurde und
um jede Härte zu vermeiden, wird ihre restlose Durch
führung erst ab 5. April 1922 hiermit angeordnet.
Bis dahin können die Gebühren zu Nr. 3, 4, 5, 6.
10 und 11 noch nach den alten Sätzen erhoben werden!
die Gebühren dagegen zu Nr 2, 12 und 13 sind so—
ort nach den neuen Sätzen zu erheben.
Als Stichtag gilt der Tag der Antragstellung.
Der Verordnung ist die weiteste Publizität zu geben
Ueberschüssige, bei den einzelnen Verwaltungen noch
oorrätige Gebührenmarken in Markwährung werden
zdurch die Paßbürokasse eingelöst werden.
Der Bedarf an Gebührenmarken in Frankenwährung
Ann sofort in der üblichen Weise eingefordert werden
Saarbrücken, den 31. März 1922.
Der Direktor der Obersten Polizeiverwaltung.

Saarbrücken, den 6. April 1922.
Der Landrat:
Dir. Vogeler.

Vekanntmachung.

Die Vorstände der unterzeichneten Kassen haben
mit Wirkung vom 1. Juni 1922 ab den Zinssatz
für Spareinlagen auf 317496 für's Jahr festgesetzt.
Soweit mit den Sparern ein geringerer Zinssatz
vereinbart wurde, bleibt derselbe für die Zins⸗
berechnung bestehen.
Guthaben bei der Stadtsparkasse, bei welchen eine
halbjährliche Kündigung vereinbart ist, werden ab
1. Oktober 1922 mit 31429 verzinst.

Ztãdtische 6parlasse Gaurbrüdten.
Kreis⸗sparkasse baarbrüden.
            
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