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und der Art und Weise, in der sie auf die einzelnen
stammern verteilt sind, durch das Kreisblatt bekannt
zu machen.
3. Abschnitt.
Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.
8 39.
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Bedingungen
der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsver—
hältnisses als Einigungsamt angerusen werden.
Wird das Gewerbegericht als Einigungsamt tätig,
so setzt sich die zuständige oder angerufene Kammer
neben dem Vorsitzenden aus Vertrauensmännern der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl zu—
sammen.
Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffent—
bich, falls dies von beiden Teilen beantragt wird. Ein
Protokollführer kann zugezogen werden.
Die Vertrauensmänner sind von den Beteiligten
zu bezeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, dann
werden die Vertrauensmänner durch den Vorsitzenden
ernannt.
Einigen sich die Beteiligten über die Zahl der zu—
zuziehenden Vertrauensmänner nicht, so ist deren Zahl
von dem Vorsitzenden zu bestimmen und zwar auf
wenigstens 2 für jeden Teil.
Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Be—
teiligten oder zu den in 8 7 Abs. 4 dieses Statuts
bezeichneten Personen gehören.
Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbeteiligte
Personen, die nicht zu den in 8 7 Abs. 4 des Statuts
bezeichneten gehören dürfen, als Beisitzer mit beratender
Stimme zuzuziehen. Vor der Zuziehung sind die beiden
Teile zu hören.
Die Vertrauensmänner erhälten auf ihren Antrag
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß 8 18 des
Statuts, etwaige Auskunftspersonen (8 68 Abs. 2 des
GBewerbegerichtsgesetzes) eine Vergütung nach Maßgabe
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
4. Abschnitt.
Gutachten und Auträge des Gewerbegerichts.
8 40.
Gutachten über gewerbliche Fragen, die von Staats—
behörden oder von dem Kreisausschusse gefordert
wverden, sowie Anträge in gewerblichen Fragen, die
bei Staatsbehörden oder Vertretungen von Kommunal—
verbänden eingebracht werden sollen, sind unter Lei—
tung des Vorsitzenden von einem Ausschuß des Ge—
verbegerichts zu beraten und zu beschließen.
Berührt die vorliegende Frage ausschließlich oder
oorwiegend die Betriebe, für die eine der Kammern
des Gewerbegerichts örtlich zuständig ist, so können die
dieser Kammer angehörenden Mitglieder des Aus—
schusses mit der Vorberatung beauftragt werden
841.
Der Ausschuß besteht aus je einem Arbeitgeber und
je einem Arbeiter aus jeder Kammer. Die Wahl der
Ausschußmitglieder muß bei den einzelnen Kammern
nach jeder Neuwahl der Beisitzer für die Wahlperiode
von sämtlichen Beisitzern einer jeden Kammer ge—
trennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus
ihrer Mitte unter Leitung des Vorsitzenden vorge—
nommen werden.
8 42.
Die Wahl erfolgt, falls keiner der Beisitzer Wider—⸗
Ppruch erhebt, durch Zuruf, andernfalls getrennt von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch verschlossene
Stimmzettel in der Weise, daß jeder Stimmberechtigte
so viele Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie
Ausschußmitglieder für die Kammer gewählt werden
sollen. Gewählt sind die, auf welche die meisten
Ztimmen gefallen sind. Bei Slimmengleichhen ent⸗
icheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.
843.
Der Vorsitzende der Kammer in Völklingen beruft
den Ausschuß und leitet seine Verhandlungen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Kammer in
Bölklingen, die übrigen Kammervorsitzenden sowie
deren Stellvertreter können an den Beratungen mit
beratender Stimme teilnehmen.
Beschlüsse werden von dem Ausschusse einschließlich
des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Ein Antrag, für den nur die Hälfte der Stimmen
Wgegeben ist, gilt als abgelehnt.
8 44.
Der Ausschuß muß berusen werden,
b. wenn über die Abgabe eines Gutachtens der in
8 40 des Statuts bezeichneten Art zu beraten oder
zu beschließen ist,
wenn von wenigstens 24 Beisitzern des Gewerbe—
gerichts beantragt wird, daß eine von ihnen be—
zeichnete gewerbliche Frage zum Gegenstand eines
Antrages der in 8 40 des Statuts bezeichneten
Art gemacht werde.
Fragen, welche die der Gerichtsbarkleit des Gewerbe⸗
zjerichts unterstehenden Betriebe nicht berühren, sind
»on dem Vorsitzenden nicht zur Verhandlung zu
zringen.
F 45.
Ueber die Verhandlungen des Ausschusses des Ge—
verbegerichtes ist ein Protokoll aufzunehmen, das bei
hervortretenden Meinungsverschiedenheiten ersichtlich
nachen muß, welche Meinung von den Arbeitgebern
und welche von den Arbeitern vertreten worden sind.
Etwaige Abstimmungen sind so vorzunehmen und
zu protokollieren, daß ihr Ergebnis hinsichtlich der
Arbeitgeber und hinsichtlich der Arbeiter getrennt er—
ichtlich ist.
8 46.
Mit dem von dem Ausschusse des Gewerbegerichts
beschlossenen Gutachten oder Antrage ist eine Abschrift
des über die Berhandlungen aufgenommenen Proto—
kolls einzureichen.
Ist über ein vom Gewerbegericht erfolgtes Gutachten
ein Beschluß nicht zustande gekommen, so ist eine Ab—
schrift des über die Verhandlungen aufgenommenen
Brotokolls einzureichen.
5. Abschnitt. —
Schlußbestimmungen.
8 47.
Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung
des Gewerbegerichts nimmt der Präsident der Ne—
gierungskommission des Saargebietes wahr.
8 48.
Dieses Kreisstatut tritt am 1. April 1922 in Kraft;
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Wirk⸗
amkeit des Kreisgewerbegerichts von diesem Zeitpunkt
ab zu ermöglichen, können bereits vorher getroffen
werden.
—X
Die am Tage des Inkrafttretens dieses Statuts bei
den Gewerbegerichten der Gemeinden Sulzbach und
Ddudweiler anhängigen Streitigkeiten sind von den in
Zulzbach und Dudweiler errichteten Kammern des Ge⸗
verbegerichts für den Landkreis Saarbrücken zu er—
edigen. Im übrigen werden die bei den' zuständigen
Behörden bereits anhängigen Streitigkeiten durch das
Inkrafttreten dieses Statuts nicht berührt.
8 50.
Wird durch Gesetzesänderung einer zwingenden Vor⸗
chrisft des Gewerbegerichtsgesetzes eine Bestimmung