sr die Ausubung der Wahl festgesetzten Zeit nie—
mand weiter zur Ausübung des Wahlrechtes ge—
mneldet habe.
833.
Ermittelnug des Wahlergebnisses.
Zwecks Feststellung des Wahlergebnisses wird zunächst
die Zahl der in die Wahlurne eingelegten Stimmzettel
ermittelt. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der
un den Listen festgestellten Zahl der zur Abgabe ihrer
Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Auf—
lärung der Sachlage dienlichen in dem Wahlprotokoll
zu vermerken. Hierauf wird die Zahl der abgegebenen
gzültigen Stimmen festgestellt. Ueber die Gültigkeit
der Ungültigkeit entscheidet mit Stimmenmehrheit der
Wahlvorstand, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.
Ergebnis und Gründe sind im Wahlprotokoll zu
ermerken. Jeder gültige Stimmzettel zählt als eine
Stimme. Dabei werden für verbundene Listen zunächst
die für jede der verbundenen Listen abgegebenen
Ztimmen zusammengezählt, als ob sie für eine Liste
ibgegeben wären.
Es wird sodann die Zahl der von jedem der Wahl—⸗
örper zu wählenden Beisitzer auf die einzelnen Listen
nach dem Verhältnis der Stimmenzahl verteilt, wo—
zei die verbundenen Listen zunächst als eine Liste gelben.
Als gewählt gelten auf jeder Liste so viele Per—
onen, als nach dem Verhältnis der für die Liste
abgegebenen gültigen Stimmen zur Gesamtzaähl der
abgegebenen gültigen Stimmen Beisitzer auf sie ent—
—X
Dabei wird in folgender Weise verfahren:
Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch
die um 1 vermehrte Zahl der zu wählenden Bei—
sitzer geteilt. Jede Liste erhält zunächst so viele Bei—
sitzer zugeteilt, als die nächsthöhere ganze Zahl, die
auf den so erhaltenen Quotienten folgt (Wahlzahl),
in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Wenn durch diese
Verteilung nicht so viele Beisitzer herauskommen, als
zu wählen sind, so wird die Stimmenzahl jeder Liste
durch die um 1 vermehrte Zahl der ihr schon zu—
gewiesenen Sitze geteilt und der erste noch zu vergebende
Sitz der Liste gegeben, die den größten Quotienten auf—
veist. Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange
noch weitere freigebliebene Sitze zu vergeben sind.
daben zwei oder mehrere Listen auf den oder die betzten
zu vergebenden Sitze infolge Gleichheit der Quotienten
gleiches Anrecht, so entscheidet das Los.
Nach denselben Grundsätzen wird die Gesamtzahl
der den verbundenen Listen zugefallenen Sitze auf die
Einzellisten unterverteilt.
Die Namen der aus jeder Liste Gewählten ergeben
sich aus der Reihenfolge, in der sie auf der Listel
erzeichnet sind.
Sollten einer Liste mehr Sitze zuzuweisen sein, als
auf ihr Beisitzer vorgeschlagen sind, so sind alle auf
ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze
verden unter die übrigen Listen — bei verbundenen
disten unter die zugehörigen Einzellisten — durch
Fortsetzung des in diesem Paragraphen angegebenen
Verfahrens verteilt.
War innerhalb der vorgeschriebenen Frist (8 28
Abs. 1) nur eime Liste eingereicht, so findet eine be—
sondere Wahl nicht statt. Die in der Liste verzeich—
neten Personen gelten als gewählt.
War keine Liste eingereicht, so können beliebige wähl—
bhare Personen gewählt werden. Bei der Ermittelung
des Ergebnisses wird jede dieser Personen als be—
ondere Liste behandelt.
Die Feststellung des Wahlergebnisses kann durch den
Wahlvorstand getrennt von der Wahlhandlung und
außerhalb des Wahllokals vorgenommen werden.
8 34.
Bekanntnrachung des Wahlergebnisses.
Der Wahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl inner—
halb dreier Tage nach dem Wahltage dem Vorsitzenden
des Kreisausschusses unter Beifügung des Wahlpro
tokolls und der Stimmzettel bekannt zu geben.
Das Ergebnis der Wahl ist von dem Vorsitzenden
des Kreisausschusses alsbald mit dem Hinweis darau
zekannt zu machen, daß Beschwerden gegen die Rechts—
zültigkeit der Wahl binnen einer Ausschlußfrist von
zinem Monat nach der Wahl bei ihm oder bei dem
Verwaltungsausschuß des Saargebietes anzubringen
ind und daß die Berechnung der abgegebenen gültigen
uind ungültigen Stimmen und die Verteilung der Stim—
nen auf die einzelnen Listen in den Gerichtsschreibereien
hder einzelnen Kammern des Gewerbegerichts während
»er Einspruchsfrist in den Dienststunden zur Einsicht
rusliegen.
In der Bekanntmachung sind auch die Zahl der
abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die
Berteilung der ersteren auf die einzelnen Kandidaten
und Listen sowie die zur Anwendung gebrachten Ver—
eilungszahlen mitzuteilen.
Gleichzeitig ist jeder Gewählte von seiner Berufung
zum Mitgliede des Gewerbegerichts unter Hinweis auf
die gesetzlichen Ablehnungsgründe mit der Aufforderung
chriftlich in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungs—
gründe geltend zu machen.
8 35.
Ablehnung der Wahl.
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Ueber—
rahme kann nur aus solchen Gründen verweigert, die
Niederlegung nur auf solche Gründe gestützt werden,
die zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamtes
herechtigen.
Doch kann jemand, der das Amt eines Beisitzers
3 Jahre versehen hat, während der nächsten 6 Jahre
die Uebernahme des Amtes ablehnen.
Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer sind nur zu
»erücksichtigen, wenn sie, nachdem der beteiligte Bei—
atzer von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt ist, schriftlich
innen einer Woche geltend gemacht werden.
Ueber die Gründe für die Ablehnung oder Nieder—
egung entscheidet der Kreisausschuß.
8 36.
Ersatz für ausscheidende Veisitzer.
Wird die Wahl eines Beisitzers für ungültig er—
klärt, lehnt ein Beisitzer die Uebernahme des Amtes
mit Erfolg ab, oder scheidet er im Laufe der Wahl—
geriode aus, so tritt der nächstfolgende Bewerber der
selben Vorschlagsliste an seine Stelle..
Werden infolge dieses Verfahrens nach 8 13 Abs. 5
des Status Ersatzwahlen angeordnet, so bleiben für
sie die für die letzten regelmäßigen Wahlen aufge
tellten Wählerlisten ( 26) maßgebend.
837.
Sind Wahlen nicht zustande gekommen oder wieder
holt für ungültig erklärt, so ist der Präsident der
Negierungskommission des Saargebietes befugt:
u) die Wahlen, soweit sie durch Arbeitgeber oder Ar
beitnehmer vorzunehmen waren, durch den Kreis
tag vornehmen zu lassen;
soweit die Wahlen von dem Kreistag vorzunehmen
waren, die Mitalieder selbst zu ernennen.
8 38.
Bekanntmachung über die endgültige Zusammensetzung
des Gerichts.
Die endgültige Zusammensetzung des Gewerbegerichts
ist von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses unter
Angabe der Namen und Wohnorte der Mitalieder
9)