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gemacht, dergestalt, daß zwischen der ersten Bekannt—
machung und dem Wahltage eine Frist von wenigstens
z3 Wochen liegt.
Die Wahlen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kön—
nen zu verschiedenen Zeiten stattfinden. Die Wahlen
sollen tunlichst an einem Sonntag stattfinden.
8 28.
Aufstellung der Vorschlagslisten.
In der ersten Bekanntmachung des Wahltermins sind
zugleich die Wahlberechtigten zur Einreichung von
Wahlvorschlagslisten mit dem Hinweise aufzufordern,
daß bei der Wahl nur für die unveränderten Vor—
schlagslisten gestimmt werden darf. Der Tag, bis zu
dem die Vorschlagslisten bei dem Vorsitzenden der Wahl⸗
ausschüsse einzureichen sind, aͤst in der Bekanntmachung
anzugeben.
Für jede Kammer sind besondere Vorschlagslisten
aufzustellen, getrennt für Arbeitgeber und Arbeit—
aehmer. Jede Vorschlagsliste darf höchstens so viele
Namen enthalten, als Beisitzer von dem betreffenden
Wahlkörper zu wählen sind. Sie muß von mindestens
10 Wählern des betreffenden Wahlkörpers unter Be—
rennung eines für weitere Verhandlungen bevollmäch—
tigten Vertreters unterzeichnet und spätestens 3 Wochen
»or der Wahl eingereicht sein.
Ueberschießende Namen werden in der Liste gestrichen.
Personen, die auf mehreren Listen vorgeschlagen sind,
werden vom Vorsitzenden des Wahlausschusses schrift—
ich gefragt, welcher Liste sie zugeteilt werden wollen.
Erfolgt hierauf nicht innerhalb 83 Tagen eine Er—
Lärung, so sind sie der Liste zuzurechnen, auf der
ie an oberster Stelle stehen oder, falls sie auf sänit
lichen Listen an gleicher Stelle stehen, der Liste, die
zuerst eingereicht ist. Sind die Listen am gleichen Tage
eingegangen, so entscheidet das Los. Den bevollmäch—
igten Vertretern wird von der Streichung sofort Mit—
eilung gemacht, und anheimgegeben, binnen zwei Tagen
Ersatzvorschläge zu machen. Ersatzvorschläge von Per—
sonen, die bereits auf einer Liste stehen, sind un—
zültig. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten, die
nicht als verbundene Listen bezeichnet sind, unter—
schrieben, so ist seine Unterschrift auf allen Vor—
schlagslisten zu streichen; den Vertretern dieser Vor—
scchlagslisten ist, wenn nötig, die Beschaffung anderer
Unterschriften an Stelle der gestrichenen binnen einer
Frist von 83 Tagen zur Vermeidung der Ungültigkeit
der Vorschlagsliste aufzugeben. Jede Vorschlagsliste
vird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses mit
dem Tage des Eingangs und mit einer Nummer nach
der Reihenfolge des Eingangs versehen.
Die Listen werden mit der Nummer und den Namen
der drei ersten Unterzeichner spätestens eine Woche vor
der Wahl im Kreisblatt öffentlich bekanntgegeben.
Ddie Vorgeschlagenen sollen dabei nach Vor- und Zu—
rame, Wohnung und Gewerbe tunlichst genau be—
zeichnet werden, bei Arbeitern soll der Arbeitgeber
ingegeben werden.
Werden zwei oder mehr Wahlvorschläge gleichzeitig
eingereicht und von den Unterzeichnern übereinstim—
mend als zusammengehörig bezeichnet, derart, daß die
risten den Wahlorschlägen anderer Wählervereini—
jungen gegenüber als ein Wahlvorschlag angesehen
verden sollen, so gelten diese Listen als verbundene
disten. Vei der Bekanntgabe der Listen ist auf die Zu—
jsammengehörigkeit aufmerksam zu machen. Auch ist
die Zusammengehörigkeit der verbundenen Listen durch
die Ordnungsnummern zum Ausdruck zu bringen.
829.
Wahlhandlung.
Die Wahlhandlung ist öffentlich und erfolgt an den
einzßelnen Wahlstellben gesondert. An einer der Wahl—
tellen nimmt der Wahlausschuß die Geschäfte des Wahl⸗
»orstandes wahr, für die anderen ernennt der Vor—
itzende des Wahlausschusses Wahlvorsteher aus den
Mitgliedern des Wahlausschusses. Der ernannte Wahl—
»orsteher wählt aus den Mitgliedern des Wahlaus—
schusses, die nicht als Wahlvorsteher in Anspruch ge—
tommen sind, zwei bis vier Beisitzer, in gleicher Zahl
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihm an dieser
Wahlstelle den Wahlvorstand bilden.
Die Wähler haben sich vor dem Wahlvorstande, so—
veit ihm ihre Wahlberechtigung nicht bekannt ist, auf
Erfordern darüber auszuweisen. Hierzu genügt für
die Arbeitgeber die Bescheinigung der Krankenkasse
»der der Polizeibehörde oder der Handelskammer oder
der Handwerkskammer darüber, daß der Gewerbetrei—
zende mindestens einen Arbeiter das Jahr hindurch
»der zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigt, für
die Arbeiter ein Zeugnis ihres Arbeitgebers oder der
Polizeibehörde, durch das bestätigt wird, daß der Ar—
zeiter innerhalb des Bezirkes der Kammer in Arbeit
teht oder wohnt. Die Anerkennung anderer Aus—
veise bleibt dem Ermessen des Wahlvorstandes über—
assen.
830.
Stimmabgabe.
Das Wahlrecht kann nur in Person und durch Ab—
zabe eines Stimmzettels ausgeübt werden. Die Stimm—
zettel müssen aus weißem Papier hergestellt sein und
ürfen keine äußeren Kennzeichen haben, auch nicht
interschrieben sein oder einen Protest oder Vorbehalt
nthalten. Sie sind außerhalb des Wahllokals hand—
chriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzu—
tellen.
Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten ge—
timmt werden. Es genügt, daß der Wähler die Ord—
inngsnummer der Liste angibt, für die er sich ent—
cheidet.
831.
Liegen an der Wahlstelle Wählerlisten auf, so ist
in ihnen durch einen Vermerk in besonderer Spalte
zrsichtlich zu machen, welche der darin verzeichneten
bersonen ihr Wahlrecht ausgeübt haben.
Liegen an der Wahlstelle keine Wählerlisten auf,
o sind die zur Wahl Erschienenen in Listen einzu—
ragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die
aindere für die Arbeitnehmer bestimmt ist. Die Listen
einthalten in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer
der Erschienenen, in der zweiten ihren Namen, in
der dritten ihre Berufsart und in der vierten einen
Vermerk über den Ausweis. In der Liste der Arbeiter
st in einer fünften Spalte der Arbeitgeber aufzu—
'ühren, bei dem der einzelne Wähler beschäftigt ist
ind, falls die Beschäftigung außerhalb des Bezirkes
der Kammer stattfindet, die Wohnung des Wählers.
Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstande
iils nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist sein
Name dessen ungeachtet in der Liste, für die er sich
ingemeldet hat, aufzuführen und der Zurückweisungs—
grund dabei zu vermerken.
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber
uind Arbeitnehmer je eine besondere Wahlurne aufzu—
tellen, in die die als stimmberechtigt Anerkannten ihre
Stimmzettel verdeckt durch die Hand des Vorsitzenden
hineinbegen. I
8332.
Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl festge—
setzten Zeit sind nur noch die im Wahllokal bereits
anwesenden Personen zur Wahl zuzulassen. Alsdann
vird die Wahl für geschlossen erklärt und auf den
disten von den Mitgliedern des Wahlvorstandes durch
Namensunterschrift bescheinigt, daß sich während der