Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—A 28 8
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
berausgegeben vom Landratisamt Saarbrücken
Zanestaugdee nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
Bebr. Hofer A.⸗G., Saarbrücken Völklingen. — Fernsptecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Bezugspreis für das Vierteljahr 1,28 Mt.
Anzeigengebühren:
die 6mal gespaltene Nonpareille Reile oder deren Raum 1. — M

Nr. T. Donnerotag,

6. April 1922. 48. Jahra.

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Inhe It:
Kreisstatut für das Gewerbegericht für den Landkreis Saar- Lhaltung von Vieh, Lebens⸗ und Futtermitteln einschl. Sämereien
»rücken (S. 21-28). — Zuckerpreis April (S. 28). — Brotpreis im Saargebiet (S. 28). — Erhebung von Gebühren für Er—
S. 28). — Ausgabe von Mehl auf Marke Nr. 3 (S. 28). — Jslaubnisscheine, Pässe (S. 28).
Fleisch⸗ und Trichinenheschauer Ludweiler (6. 28). — Einko—
ð Kreis⸗Statui
für das
Gewerbegericht sür den Landkreis Saarbrücken.
Ein leitung.
Für den Landkreis Saarbrücken wird hierdurch nach
Maßgabe des Beschlusses des Kreistages vom 6. März
1922 auf Grund des 8 1 Abs. 1, 4 und 6 des Ge—
werbegerichtsgesetzes vom 30. Juni 1901 (R-G.⸗Bl.
S. 358) nach Anhörung beteiligter Arbeitgeber und
Arbeiter nachstehendes Kreisstatut erlassen:
1. Abschnitt.
Versassung.
81.
Zweck, Name, Sitz und Einteilung.
Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten
. a) zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeit—
gsebern andererseits und
zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers,
zwischen Personen, die für bestimmte Gewerbe—
treibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren
mit Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse be—
schüftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetrei—
bende), und ihren Arbeitgebern, auch wenn diese
Personen die Rohstoffe oder Halbfabrikate, die
sie bearbeiten oder verarbeiten, selbst beschaffen,
zwischen Hausgewerbetreibenden (Heimarbeitern)
der vorbezeichneten Art untereinander, sofern sie
oon demselben Arbeitgeber beschäftigt werden,
vird ein Gewerbegericht errichtet, das den Namen:
„Gewerbegericht sür den Landkreis Saarbrücken“
iührt und in Völklingen seinen Hauptsitz hat.
Sein Bezirk umfaßt den Landkreis Saarbrücken.
82.
Es werden 4 Spruchkammern eingerichtet mit dem
Sitz in Völklingen, Dudweiler, Sulzbach und Brebach.
Hierbei werden die bereits für die Gemeinden Dud—
weiler und Sulzbach bestehenden Gewerbegerichte im
Einverständnis mit den Gemeindevertretungen in
Dudweiler und Sulzbach in die Spruchkammern des
sreisgewerbegerichts in Dudweiler und Sulzbach über—
geleitet.
Zu dem Bezirk der Kammer in Völklingen gehören
die Bürgermeistereien Völklingen, Ludweiler, Gers—
veiler, Püttlingen, Riegelsberg und Heusweiler.
Zu dem Bezirk der Kammer in Duͤdweiler gehört
die Bürgermeisterei Dudweiler.
Zu dem Bezirk der Kammer in Sulzbach gehören
die Bürgermeistereien Sulzbach, Friedrichsthal und
Quierschied.

Zu dem Bezirk der Kammer in Brebach gehören
die Bürgermeistereien Brebach und Kleinblittersdorf.
Abüänderungen der Kammereinteilung können durch
Beschluß des Kreisausschusses mit Genehmigung des
Präsidenten der Regierungskommission des Saarge—
bietes mit rechtsverbindlicher Kraft vorgenommen
werden.

83.
Als Arbeiter im Sinne dieses Statutes gelten die
Besellen, Gehilsen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf
die der 7. Titel der Gewerbeordnung Anwendung
kindet, ausschließlich der in Bergwerken, Salinen, Auf—⸗
ereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen
Brüchen und Gruben beschäftigten Arbeiter.
Desgleichen gelten als Arbeiter Betriebsbeamte,
Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistun—
gen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 30000 Mtk. nicht übersteigt.

84.
Sachliche Zuständigbeit.
Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
1über den Antritt, die Fortsetzung oder Auflösung
des Arbeitsverhältnisses sowie über die Aushän—
digung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeug—
nisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohn—
zahlungsbuches,
über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,
iber die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Aus—
veispapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungs—
tücken, Kautionen und dergleichen, die aus An⸗
diaß des Arbeitsverhältnisses übergeben sind,
iber Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Zah—⸗
ung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung
oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflich—
tungen, die die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Begenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger
oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher,
Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah⸗
lungsbücher, Krankenkafsenbücher oder Quittungsbarten
 der Invalidenversicherung,
über die Ansprüche, die auf Grund der Ueber—
nahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern
oder Hausgewerbetreibenden desselben Arbeit—⸗
gebers gegeneinander erhoben werden.
s 5.
Ausnahmen von der Zuständigkeit.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbe—
jerichtes sind:
1. Streitigkeiten über eine Vertragsstrafe, die für
den Fabll bedungen ist, daß der Arbeiter oder
            
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