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Amtliches Anzeigeblatt 7
für den Kreis Saarbrücken
rerausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Drucku, Verlag von
Hebr. Hofer MA⸗G., Saarbrücken Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.]
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Nr. 1. Mittwoch.
In
Wahl der VBersicherungsvertreter als Beisitzer des
Lersicherungsamtes des Kreises Saarbrücken-Laud (S. 1). —
Zwangsinnung für das Maler- und Anstreicherhandwert
n Sulzbach S. 1). — Tare für Reinigung der Shöorn—
stteine für den Landkreis Saarbrücken (S. 1). — Mashilfs—
veise Ausübung des Forst- und Zagsdschußzes (S. 2).
Belanntmachungen des Landratsamtes.
) Bekann tmachung
nͤber die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer
des Versicherungsamtes des Freises Saarbrücken⸗Land.
Auf Anordnung der Regierungskommission, Abteilung für Sozial—
zersicherung, hat eine Wahl der Versicherungsvertreter als Bei—
itzer des Versicherungsamtes des Kreises Saarbrücken-Lond itattufinden.
Nach 8 42 der Reichsversicherungsordnung werden die Versiche—
rungsvertreter von den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen ge—
vählt, die im Bezirke des Versicherunasamtes mindestens fünßziq
Mitglieder haben.
An der Wahl nehmen ferner teil die Vorstandsmitalieder
1. der knappschaftlichen Krankenkassen.
2. der Ersatzkassen,
der Seemannskassen und anderer genehmigten Vereini—
zungen von Seeleuten zur Wahrung ihrer Rechte, so—
veit sie im Bezirke des Versicherungsamtes mindestens
iünfzig Mitglieder haben; die Ersatzkassen und die Kassen
außerhalb des Bezirkes des Versicherungsamtes außerdem
nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem Wahl—
eiler rechtzeitig anmelden und die Zahl ihrer Mit—
gliedet in diesem Bezirke nachweisen.
An Slelle der Vertreter der Versicherlen im Vorstand wählen:
1) bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk
des Versicherungsamtes zuständigen Knappschaftsältesten;
)ber den Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben,
die Geschäftsleiter der für den Bezirk des Versicherungs
amtes zuständigen örtlichen Verwaltungsstellen.
Die Stimmenzahl einer Kasse richtet sich nach ihrer Mitglieder—
ah!n im Bezirke des Versicherungsamts. Sie wird von mir fest—
zesctzt. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäf—
igungsort (Kß 18325156 R. V. O.) sich zurzeit des letzten Zahltages
8393 R. V. O.) vor der Feststellung im Bezirke des Versicherungs—
amtes befindet. Bei Mitgliedern von Ersaätzkassen, bei unständig
beschäftigten (6 442 R. V. O.) und solchen Mitgliedern, die Kassen
auf Grund der 88 176 und 313 R. V. O. angehören und einen
Beschäftigungsort nicht haben. tritt an Stelle des Beschäftigunas-)rtes
der Wohnort.
Auf Grund der Ziffer 114 der Wahlordnung fordere ich
jiermit die Ersatzkassen und die Kassen, die außerhalb des Land—
sreises Saarbrücken ihren Sitz haben, auf, ihre Beteiligung an
der Wahl bis spätestens 25. Januar ds. Js.einschl.
inzumelden und die Zahl ihrer anrechnungsfähigen Mitglieder
wecks Festsetzung der Stimmenzahl der Kasse nachzuweisen. Hierbei
st der letzte und der nachfolgende Zahltag anzugeben. Anmel—
dungen, die nach dem 25. Januar 10922 einaehen. lönnen
nicht mehr berüchksichtigt werden.
Saarbrücken, den 9. Januar 1022.
Der Vorsitzende des Versicherungsamtes
des Landkreises Saarbrücken als Wahlleiter:
Dr. Vogeler.
2) Bekanntmachung.
Rach Ablauf der in meiner Bekanntmachung vom 23. November
zorigen Jahres festgesetzten Frist für die Abstimmung über die
Errichtung einer Zwangsinnung für das Malet- und Anstreicher—
jandwerk im Bezirke der Bürgermeistereien Sutzbach, Dudweiler,
Friedrichsthal und Quierschied ist die Abstimmunasliste geschlossen
Bezuaspgeis für das Vierteliahr 1,26 Mt.
Anzeigengebühren:
die 6mal aeinaltene Nonvareille: FJeife vder deren Raum 1. — M
11. Januar 1922. 48. Jahrg.
alt:
Zuckerlarten (S. 2). — Viehseuchenpolizeiliche Anordnun—
zen (S. 2 u. 3). — Unentgeltlich abzugebende Verlagsartikel
S. 3). — Errichtung einer Schneiderzwangsinnung zu
Lölklingen (S. 39). — Oberpreisprüfungskommission S. 3).
Wahl von Beisitzern zum Berggaewerbegericht S 4)
worden. Vom 16. ds. Mts. ab liegt die Liste vährend zwei
Wochen werktäglich von 9 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags
den Diensträumen des hiesigen Landratsamtes, Schloßplatz 8,
Zimmer 7, zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der
Beteiligten öffentlich aus. Ich weise darauf hin, daß nach Ab—
auf der Frist angebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben
Saarbrücken, den 4. Januar 1922.
Der Kommissar zur Errichtung einer Zwangsinnung
für das Maler- und Anstreicherhandwerk in Sulzbach
Dr. Vogeler.
Taxre
sür die Reinigung der Schornsteine fjür den
Landkreis Saarbrücken.
Auf Grund des 8 77 der Reichs-Gewerbeordnung und
des 8 46 der Bestimmungen über die Anstellung und die
Pflichten der Bezirksschornsteinfeger vom J. Dezember 1917
wird für die Reinigung der Schornsteine im Kreise Saar—
bhrücken-Land folgende Tare festaesest:
Für die einmalige Reinigung eines Schornsteines fsind
— den Bezirksschornsteinfeger solgende Gebühren zu ent—
richten:
3) in einem eingeschossigen Hause Mt. 2.—
b) in einem zweigeschofsigen Hause Mk. 2.50
c) für jedes weitere Geschoß mehr Mk. 0.50
d) für einen besteigbaren Schornstein, sowie einen
Schornstein einer Zentralbheizung oder ähn—
licher Anlagen in einem eingeschossigen
Hause Mk. 3.-für
denselben Schornstein für jedes weitere
Geschoß mehr Mk. 0.50
Hierfür muß die Reinigung von der Basis des Schorn—
teines bis zu seiner Ausmündung oberhalb des Daches
erfolgen.
Für das Ausbrennen eines Schornsteines beträgt die
Iepsdr Mk. 6.4 ohne Rücksicht auf die Zahl der Stock—
werke.
Bei Schornsteinen, für welche sich eine Gebühr nicht nach
Beschossen bezeichnen läßt. werden je3 Meter Höhe für
ein Gescho gezählt. Bei Berechnung der Geschosse gilt das
Dach geschoß, für ein besonderes Geschoß, wenn sich darin
MNansarden befinden, oder wenn das Dachgeschoß vom Fuß—
zoden bis zur Ausmündung gerechnet mehr als 3 Mtr.
ꝛeträat. Ferner gilt das Kellergeschoß auch als besonderes
Beschoß, wenn der Schornstein nach dem Keller durchge—
ee ist, und die Entleerung des Rußes im Keller statt—
indet.
Die Gebühren dürfen nur vom Hauseigentümer oder
dessen Verwalter gelordert merden.
Für die Reinigung der freistehenden Schornsteine von
dampfkesseln sowie für die Reinigung von Dampfkessel—
ügen. Malzdarren, Backofenzügen, Ofenröhren, Kochherden,
zentralheizungen uswp. werden bestimmte Gebühren nicht
— Sie unterliegen der gegenseitigen freien Ver—
Ami
83.
Für die Reinigung auf Bestellung zu einer bestimmten
zeit ist neben der in 8 1 festgesetzten Reinigungsgedühr
Ine hesondere Vergüfung von MroG.— zu entrichten