nung vom 30. Dezember v. Is. J. 7879 — Kreisblatt
(921 S. 3 — soweit sie sich auf den Ort Ueberhofen
ezieht, aufgehoben.
Saarbrücken, den 15. Januar 1921.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
23) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Maschinisten Michel Hoffstetter
in Kleinblittersdorf ist die Maul- und Klauenseuche
amtstierärztlich festgestellt worden. Ueber das Gehöft
vurde die Sperre verhängt.
Der ganze Ort Kleinblittersdorf wird zum Svperr—
ezirk erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
ZSämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des Rind—
hiehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
ODrt und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher
Benehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung
rines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
ezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli—
eilichen Anordnung vom 10. Dezember 1919 1J. 7152,
Kreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 15. Januar 1921.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
24) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöft des Karl Brenner, Saarbrücken 3,
Broßherzog-Friedrichstraße Nr. 95, ist die Maul- und
stlauenseuche am 22. 12. 20 erloschen.
Die angeordnet gewesenen Schutzmaßregeln sind
vieder aufgehoben worden.
Saarbrücken, den 12. Januar 1921.
Der Polizei-Direktor.
Bekanntmachungen anderer Behörden
25) Oeffentliche Bekanntmachung.
Linkommenstenerveranlagung für das Steuerjahr 1921.
Auf Grund des 8 25 des Einkommensteuergesetzes
vird hiermit jeder im Stadtkreise Saarbrücken und
m Landkreise Saarbrücken wohnende Steuerpflichtige,
dessen steuerpflichtiges Einkommen den Betrag von
15600 Mt. übersteigt, aufgefordert, die Steuererklä—
rung über sein Jahreseinkommen nach dem vorade—
chriebenen Formular in der Zeit
vont 29. Jaunar bis 15. Febrnar 1921
dem Finanzamt Saarbrücken, St. Johannerstr. 38,
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung
wWzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und
Hewissen gemacht sind. Die oben bezeichneten Steuer—
oflichtigen sind zur Abgabe einer Steuererklärung
auch dann verpflichtet, wenn ihnen ein Formular nicht
zugegangen ist. Die vorgeschriebenen Formulare wer—
den von heute ab für die Steuerpflichtigen des Stadt—
kreises Saarbrücken beim Finanzamt Saarbrücken,
St. Johannerstr. 33, sowie beim Bürgermeisteramt
Zaarbrücken, für die Steuerpflichtigen des Landkreises
Saarbrücken bei den zuständigen Bürgermeisterämtern
ostenlos verabfolgt. Die Einsendung der Steuer—
erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber
iuf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig
mittelst Einschreibebriefes.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden
Steuererklärung versäumt, hat gemäß 8 31 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes neben der im Veranla—
zungs⸗ und Rechtsmittelverfahren endgültig fest—
zgestellten Steuer einen Zuschlag von 5p. H. zu der—
elben zu zahlen. Unrichtige oder unvollständige An—
jaben in der Steuererklärung oder Verschweigung
»on steuerpflichtigem Einkommen werden nach 88 355 ff
der Reichsabgabenordnung und 8 72 des Einkommen
teuergesetzes bestraft.
Gemäß 8 71 des Einkommensteuergesetzes wird von
Mitgliedern einer im Saargebiet steuerpflichtigen Ge—
ellschaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der
ruf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben,
velcher auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit be—
chränkter Haftung entfällt. Diese Vorschrift findet
iber nur auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche
eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den
»on ihnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders be—
reichnet haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen,
velche eine Berücksichtigung gemäß 8 71 des Ein—
wommensteuergesetzes erwarten, binnen der oben be—
eichneten Frist, auch wenn sie ein Einkommen von
veniger als 15000 Mk. haben, eine Steuererklärung
ibgeben, in welcher der aus der Gesellschaft mit be—
chränkter Haftung empfangene Geschäftsgewinn näher
ezeichnet ist.
Saarbrücken, den 5. Januar 1921.
Der Vorsitzende des Finanzamts Saarbrücken.
Fischer, Regierungsrat.
Bekanntmachung der Regierungs⸗
kommission des SGaargebietes.
26 Verorduung
betr. den Verbehr während der Karnevalzeit.
Auf Grund des 8 19 Kapitel 2, Anlage zum Ab—
chnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages verordnet
die Regierungskommission was folgt:
81.
Alle öffentlichen karnevalistischen Veranstaltungen
eder Art, Umzüge, Nufführungen, Vorträge, Tanz—
ustbarkeiten, ebenso das öffentliche Tragen karne—
»alistischer Verkleidungen, das Singen, Spielen, Vor—
ragen karnevalistischer Lieder, Gedichte und Vorträge
»as Werfen von Luftschlangen, Konfetti, und der—
jleichen, auch das Ausstellen, Feilhalten und der Ver—
auf von Gesichtsmasken ist verboten
82.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark, im Unver—
nögensfalle mit entsprechender Haft bestraft und zwar
ür je 30 Mk. Geldstrafe oder Bruchteile davon ein
Tag Haft.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
n Kraft.
Saarbrücken, den 7. Januar 1921.
Der Vräsident der Regierungskommission.
gez. V. Raubt.
Saarbrücken, den 19. Januar 1021.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
Steuerveranlagung 1921. Wir machen unsere Leser
nuf die in der vorliegenden Nummer erschienene öffent—
iche Bekanntmachung des Finanzamtes Saarbrücken auf—
nerksam, Danach sind die Steuererklärungen für die Ein—
ommensteuerveranlagung in der Zeit vom 20. Januar
zis 15. Februar 1921 beim Finanzamt Saarbrücken. St
Inkannerstraße 28 abrudgeben
—II
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