Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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derung der Wohnungsnot vom 13. Juli 1921 und zur Aus—
tons der letztgenannten Verordnung wird 3
zestimmt:

Artikel 1.
Die durch Artikel 4 vorgeschriebene Anzeigeoflicht leer—
tehender Wohnungen erstreckt sich in den Städten des
SZaargebietes sowie in den Gemeinden Neunkirchen, Völk—
lingen und Dillingen auch auf möblierte Räume.
Artikel 2.
Die gemäß Artikel 6 ersorderliche Erkltärung, welche Wob—
nung als Hauptwohnung gelten soll, hat innerhalb eines
Monats nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen.
Artikel 3.
Die Entscheidung darüber, ob das nach Artikel 18 zulässige
Verlangen des Verfügungsberechtigten, den früheren Zu—
tand wieder herzustellen, offensichtlich ungerechtfertigt ist,
wird dem Mieteinigungsamt übertragen.
Zaarbrücken, den W. Zuli 19021.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. Rault, Staatsrat.
—IVVVVIIL
177) Kreisbtag.
Am 27. JZuli 1921 fand unter dem Vorsitz des Unterzeich—
neten im Schwurgerichtssaale des alten Landgerichts ein
Kreistag statt. Zugegen waren von 38 stimmberechtigten
Kreistagsabgeordneten 35, sowie 3 dem Kreistage nicht an—
zehörige Kreisagausschußmitglieder und der Kreissyndikus.
Der Vorsitzende machte vor Eintritt in die Tagesordnung
Mitteilung von einer inzwischen eingegangenen Verfügung
der Regierungskommission vom 21. Juli 1921, wonach von
dem Erlaß einer Verordnung betreffend die öffentliche
Trunkenheit endgültig abgesehen ist, um dem von den Kreis—
nd rRzirtstagen dieserhalb geäußerten Wunsche Rechnung
zu tragen.
Die Tagesordnung wurde wie folgt erledigt: 1. Stel—
ungnahme zu dem Entwurf der Regierungskommission wegen
Abänderungen der Justizgesetze und der Einzelgesetze dazu.
DTer Kreistag nahm mit 34 gegen 1 Stimme (USP.) fol⸗
zgende Erklärung an:
„Tie Vorlage ist unannehmbar. Nach dem Friedens—
»ertrage ist die Aenderung der deutschen Geseze nur zu—
ässig, um sie mit dem Friedensvertrage in Einklang zu
hringen oder aus Gründen d'ordre general. Der sche—
matischen Ersetzung von „Inländern“ durch „Saarein—
vohner“, „Deutschland“ durch „Ausland“, wird wider—
prochen. Sie führt weit über das Ziel, die Gesetze mit
dem Friedensvertrag in Einklang zu bringen, hinaus. Sie
führt zur Schaffung eines besonderen Staatsgebietes, was
nach dem Friedensvertrage unzulässig ist. Sie ist auch
nicht notwendig, um die Gesetze mit dem Friedensvertrage
in Einklang zu bringen. Dies kann der sinngemäßen Aus—
legung der Gerichte überlassen bleiben. Sie ist auch nicht
begründet aus Gründen d'ordre general. Denn sie bringt
das Saargebiet in Gefahr, in wirtschaftlicher Beziehung
großen Schaden zu erleciden. Das Vertrauen in d'e Rechts—
pflege wird erschüttert, umsomehr, als Zweckmäßigkeits—
erwägungen künftig den Richter ermächtigen sollen, vom
Besetze abzuweichen. Der Gesichtspunkt der Zweckmäßig—
keit hat in der Rechtssprechung keinen Plaßz. Er führt zu
Willkür und Rechtsunsicherheit und damit zur Untergraä—
gravbung der Rechtspflege.
Auf die Immunität der gewählten Vertreter kann nicht
zerzichtet werden. Die Streichung des 8 11 des St. G. B.
etzt die gewählten Vertreter der ständigen Gefahr straf—
recht licher Verfolgung aus, wenn sie pflichtgemäß nach ihrer
Ueberzeugung sich zu Vorlagen der Regierungskommission
iußern. Die Streichung des 8 12 des St. G. B. macht die
Presse schutzlos.
Im weiteren bringt die Vorlage erhebliche Rechtsver—
chlechterungen. Es soll nicht verkannt werden, daß
daneben einzelne Verbesserungen in der Vorlage enthalten
sjind. Ihr Bedeutung ist aber nicht so groß, daß sie zu
einer Annahme der Vorlage im Ganzen führen könnte,
»der einen Anlaß geben könnte, gesonderte Einführung
dne Vorteile mit der Beratung der Vorlage zu ver—
ruicken.“
Seitens der USP. der VRPD. und der SPD. wurden
achstehende Zusatzerklärungen je für die genannten Var—
teien abgegeben:
U. S. P.
„In ihren wesentlichsten Teilen stimmen wir der Vor—
age zu. Entgegengesetztes Handeln ist leere Demonstration.
Unsere Haltung wird schon bedingt durch unsere derzeitige
Stellungnahme zu dem Begriff „Saarbewohner“. Die
Gleichstellung a1Ler im Saargebiet Wohnenden, besonders
auch nach der rechtlichen Seite hin, ist uns nur sympathisch.
Begen die formalen Abänderungen, wie sie der Verord—
nungsentwurf vorsieht, haben wir keine Bedenken. Ob im
Namen der Regierungskommission oder im Namen des

Reiches, oder im Namen des Königs Recht gesprochen wird
ist uns vollständig gleich. Die geplante Zusammensetzung
des Obergerichtes auch mit ausländischen Juristen begrüßen
wir sehr. Wir erhoffen von dieser Zusammensetzung eine
Vervollkommnung und Verbesserung der gesamten Rechts—
flege. Ebenfalls findet Art. 2 der Verordnung unsere
zustimmung. Des ferneren fordern wir Immunität der
erwählten“ Vertreter des Saarvolkes, somit die Beibe—
hzaltung des 8 11 St. G. B., des ferneren auch die Bei—
hehaltung des 8 12 bezüglich des Schutzes der Presse
Endlich fordern wir auch die Zulassung der Arbeiter—
ekretäre als Prozeßbevollmächtigte und Verteidiger für
alle Rechtsinstanzen. Die in Aussicht genommene Erhöhung
der Mindeststrafen lehnen wir ab.
Abgesehen davon, daß die Vorlage tatsächliche Verschlech—
terungen gegenüber dem bisherigen Zustand nur in mini
naler Weise enthält, daß aber andererseits ganz erhebliche
Verbesserungen darin enthalten sind, können wir nichls
imhin, der Vorlage unsere Zustimmung zu geben. Ueber
ormale Zwirnsfäden stolpern wir keineswegs, glauben auch
uinserem Deutschtum durch die Annahme der Vorlage nich'
im geringsten Abbruch zu tun.“
V. K. P. D.
„Wir Kommunisten erblicken in dem Justizgesez eine Ein—
richtung, um das kapitalistische System zu schützen, und es
xird als Klafssenjustiz in der Hauptsache nur gegen das
caffende Volk venußt. Dasselbe hat sich treffend beim
Kapp-Putsch drüben im Reich bewiesen. Dort laufen die
sapp-Rebellen frei und unbestraft herum oder werden
ogar noch mit hohen Aemtern bedacht. Wie anders konnte
die Justiz bei dem mitteldeutschen Arbeiteraufstand zugreifen,
zei Arbeitern, die nur eine Verbesserung ihrer Lage er—
tämpfen wollten. Sofort setzten Sondergerichte ein und
uingezählte Jahre Zuchthaus wurden verhängt. Wir Kom—
nunisten sind Anhänger der sozialistischen Produktions—
reise. Wenn wir dieses Ziel erreicht haben, wird dieses
kapitalistische Klassenjustizgesetz in der Hauptsache über—
lüssig sein, weil ein jeder Schaffende das hat, was er
zum Leven notwendig hat. Die meisten Verbrechen, welche
dieses Gesetz ahndet, sind ja nur auf die Not und das
Flend, welches unter dem vom Kapital betrogenen, schaf—
enden Volke herrscht, zurückzuführen. Wenn sich unsere
Ideen verwirklicht haben, wird der Mensch nach Edlerem
uind Höherem streben und die Verbrechen, welche aus per—
önlichem Egoismus und schmutziger Rachsucht begangen
xurden, werden von selbst aufhören, weil es für den ein—
zelnen keinen Zweck mehr hat, große Güter anzuhäufen.
Aus all' diesen Gründen heraus können wir Kommunisten
einem Gesetz, welches in der Hauptsache nur da ist, um
die kapitalistische Wirtschaftsordnung aufrecht zu halten und
nur einer Klasse von Nutzen ist, der andern Klassen aber
unendlichen Schaden bringt, unsere Zustimmung nicht geben
Wir lehnen den Entwurf ab.
Selbstverständlich halten wir übrigens an der Immunitäl
i di —388 Vertreter des Saarvolkes fest.“
„Die sozialdemokratische Fraktion Saarbrücken-Land be—
nutzt diese Gelegenheit, um vom Standpunkte ihres Partei—
programms aus der Regierungskommission in Bezug auf
die Rechtspflege im Saargebiet folgende Forderungen zu
unterbreiten:
Organisativn der Rechtspflege:
Die Mitwirkung gewählter Volksrichter in allen Zweigen
der Zustiz. Erziehung zu allgemeiner Rechtskenntnis, vostks—
tümliche Gesetzessprache, Zusammensetzung des Richerstandes
aus allen Volksklaßsen, Zulassung der Frauen zu allen Justiz—
imtern. Neuordnung des juristischen Bildungsganges in
oazialistischem Geiste.
Strafverfahren:
Volles Parteirecht des Angeklagten, Beschränkung der
Untersuchungshaft, Ausdehnung der notwendigen Vertei—
digung, Berufung in allen Straffachen, erleichterte Wieder—
zufnahme, Entschädigung aller unschuldig Angeklagten und
Verurteilten, Festgenommenen und Verhafteten, erweiterte
Zulässigkeit der Privatklage.
B3ivilprozeß:
Gleiche Rechtssicherheit für große und kleine Streitwerte
anentgeltliches Güteverfahren für alle Streitigkeiten, Re—
gelung der Rechtsvertretung ohne Beschränkung auf An—
wälte und unter vesonderer Berücksichtigung der Arbeiter—
ekretäre, Verstärkung des richterlichen Einflusses im Ver—
fahren, menschlichere und wirtschaftlichere Zwangsvoll—:
treclung, vessere Sicherstellung des Klagerechts der Armen
Strafrecht.
Schutz⸗ und Ermehungs-, nicht Vergeltungsstrafrecht, für
ugendliche Erziehung statt Strafe, Abschaffung der Todes—
trafe und der levenslänglichen Freiheitsstrafen, Geldstrafe
iach Steuereinheiten, hei Unvermögen, Recht der Abarbei—
ung statt Freiheitsstrafe, Ausgestalkung der bedingten Ver—
arteilung, Wiedergutmachung neben oder statt der Strafe
Berücksichtigung des Rechtsirrtums, Strafmilderung oder
            
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