Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Teil VII.
Strafmaßnahmen.
Artikel 45.
Wer ohne Zeuge zu sein vor einer mit der Durchführung
dieser Verordnung beauftragten Behörde wissentlich un—
richtige Angaben macht, welche geeignet sind, die Entschei—
zung“ der Behörde zu beeinflussen, wird mit Geldstrafe
hon W. vis zu 10000.— Mark oder mit Gefängnis bis
zu 6 Monaten bestraft.
Artikel 46.
Dieselbe Strafe trifft unbeschadet der Verpflichtung zur
stückgabe und zur Schadloshaltung gegenüber dem Ver—
etzten
eden Vermieter, welcher unmittelbar oder durch Ver—
mittlung einer dritten Person den Abschluß oder die Er—
neuexrung eines Mietvertrages von der Uebernahme des
Mobiliars oder eines Teiles desselben abhängig macht
der sich außerhalb des Mietzinses eine im Vertrag
nicht ausbedungene Vergütung zahlen läßt,
wer in der Absicht, sich einen unerlaubten Gewinn
zu verschaffen, vei der Vermietung einer möblierten
Wohnung mit dem Mietpreis die durch diese Verord—
nung zugelassenen Höchstgrenzen überschreitet,
vper als Mieter in der gleichen Absicht durch Unter—
hermietung eines Wohnraumes den Mietpreis über—
mäßig erhöht.
der Versuch ist in allen 3 Fällen strafbar.
Artikel 47.
Mit Geldstrafe von 10 bis 5000 Mark wird bestraft,
per den Vorsrchiften der Artikel 4, 5, 6, 12, 32, 48 dieser
verordnung zuwider handelt.
Teil VIII.
Schlußbestimmungen.
Artikel 48.
Verboten ist, sofern nicht die Zustimmung des Bürger—
neisteramts vorliegt
z. —d— gänzliche oder teilweise Abbruch von Gebäulich—
eiten,
die Umwandlung von Wohnräumen zu anderen Zwecken,
insbvesondere die Verwendung für Fäbrik-, Lager-, Werk⸗
stätten⸗ Dienst- oder Geschäftsräume,
3. die Vereinigung mehrerer Wohnungen zu einer einzigen.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Gesuchsteller für
die umzuwandelnden oder zu beseitigenden Wohnräume in
rusreichender Weise durch Schaffung neuer Wohnräume
Ersatz leistet.
Artikel 49.
Die Gemeinden, in welchen sich infolge der Wohnungsnot
besondere Mißstände geltend machen, können in Ausnahme—
altlen von dem Präsidenten der Regiexrungskommission er—
nächtigt werden, den Zuzug in die Gemeinden von der
Frteilung einer Zwangsgenehmigung abhängig zu machen.
Die gemäß vorstehendem Absat einer Gemeinde erteilte
Ermachtigung kann durch Verfügung des Präsidenten der
Regierungskommission veschränkt oder entzogen werden, wenn
* 33t der Erteilung vestehenden Gründe sich geändert
aben.
Zuständig für die Erteilung der Zuzugsgenebhmigung ist
das Bürgermeisteramt. Gegen einen ablehnenden Bescheid
des lebteren ist die Beschwerde an die Regierungskommission
Abteikung des Innern) gegeben.
Die Zuzugsgenehmigung ist zu erteilen
den ine Ider Verordnung vetreffend die Sicherstel⸗
lung von Wohnungen vom 7. Mai 19200 bezeichneten
Personen,
. den Mitgliedern einer im Orte wohnenden Familie,
z. wenn die Niederlaffung des Gesuchstellers in der be—
reffenden Gemeinde durch Gründe des Berufs oder
Erwerbs gerechtfertigt wird,
Die Genehmigung erstreckt sich auf die Ehefrau des Ge⸗
udßiellers sowle die mit ihm im gemeinsamen Haushalt
xohnenden Familienangebörigen.
Artikel 509.
Zur Ausühung der nach dieser Verordnung zu entfal⸗
eunden AÄmtstätigkeit können die Stadtbürgermeister und der
Buͤrgermeister von Neunkirchen am Sitze der Bürgermeisterei
ein besonderes Wohnungsamt einrichten.
Der nut dem Dienst vetraute Beamte handelt unter der
der Aufficht. Leisung und Verantwortung des betreffenden
Bürgermeisters.
Die Vertretung der Bürgermeisterei kann eine Wohnungs⸗
ommiffion ernennen. Dieselbe ist jedoch nur beratendes
Igaan und vann nie die Befugnisse des Wohnungsamtes
ausühen.

2.

Artikel 51.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen
Entscheidingen der Mieteinigungsämter sowie Maßnahmen
ind Anorduungen der Verwaltungsstelsen vleiben in Kraft
Die Beteiliglen können jedoch soweit erforderlich eine
Aenderung veantragen, um dieselben mit den Vorschriften
der vorliegenden Verordnung in Einklang zu bringen.

Artikel 52.
Keinesfalls dürfen die Entscheidungen der Bürgermeister—
Wohnungsämter) oder der Mieteinigungsämter in Wider—
pruch treten mit Verwaltungsmaßnahmen oder iee
»ungen des Schlichtungsausschusses, die in Anwendung der
— der Verordnung vom 7. Mai 1920 ergangen
ind.
Artikel 53.
Die vorliegende Verordnung tritt am Tage ihrer Ver—
öffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Artikel 54.
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der
Präsident der Regierungskommission.
Saarbrücken, den 13. Juli 1921.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. Ra ult, Staatsrat.

75) Ausführungsbestimmungen
hetreffend die Erhebung von Gebühren für das Verfahren
vor den Mieteinigungsämtern und der Revisionskammer in—
Mieteinigungssachen.
Artikel 1.
Für das Verfahren vor dem Mieteinigungsamt und der
Revisionskammer werden Pauschalgebühren nach dem Wert
des Streitgegenstandes erhoben. Die Pauschalgebühr be—
trägt vei einem Streitgegenstand im Werte
1. vis zu 20 Mk. ohne Beweisaufnahme 3 Mk., nach
Beweisaufnahme 4 Mk.,
2. über 20 bis 50 Mk. ohne Beweisaufnahme 6 Mk., nach
erfolgter Beweisaufnahme 9 Mk.,
3. über 50 bis 100 Mk. ohne Beweisaufnahme 10 Mk.
nach erfolgter Beweisaufnahme 15 Mk.
4. über 100 bis 000 Mk. ohne Beweisaufnahme 15 Mk.,
nach erfolgter Beweisaufnahme 25 Mk.
5. über 200 bis 400 Mk. ohne Beweisaufnahme 25 Mk.,
nach erfolgter Beweisgaufnahme 35 Mk.
Die ferneren Wertklassen steigen um je 200 Mk. und die
Bebühren um je 10 Mk. ohne Beweisaufnahme, um je
15 Mk. nach erfolgter Beweisaufnahme.
Artikel 2.
Für die Berechnung des Streitwertes ist der Wert der
Jahresmiete, bei Verträgen über möblierte Wohnungen oder
Imnmer der dreifache Betrag der Monatsmiete zu Grunde
zu legen.

Artikel 3.
Die Sätze des Art. 1 werden auf die Hälfte ermäßigt,
xenn die Entscheidung auf Anerkenntnis erfolgt, oder die
Sache durch Vergleich oder durch Zurücknahme des An—
rages ihre Erledigung findet. Erfolgt der Vergleich ohne
Pepespausmahue— so ermäßingen sich die Sätze auf den
Teil.

Artikel 4.
Wird ein Antrag in der Sitzung zurückgenommen, ohne daß
in eine sachliche Verhandlung vor dem Einigungsamt ein—
getreten is. so sind Gebühren nicht zu erheben
Artikel 5.
Außer den Gebühren hat die kostenpflichtige Partei die
raren Auslagen zu erstatten. Die 88 79 bis 80b des
derichtskostengefetzes finden entsprechende Anwendung. Für
sie Berechnung der Schreibgebühren nach 8 80 des Ge—
richtskostengefehes gelten die Bestimmungen der Verordnung
der Regierungskommission vom 11. 5. 21 betreffend
lenderung der im Saargebiet gültigen Bestimmungen über
herichtskosten usp. — GKr. 504 des Amesblattes der Re—⸗
zierungskommission.)
Ist zu erwarten, daß die Auslagen den Betrag von
50 uüberfteigen, so kann ein Kostenvorschuß angefordert
werden.
Hat eine Partei mutwillig das Verfahren oder eine
Erhöhung der Kosten verursfacht, so sind die der anderen
Partei entstandenen notwendigen Auslagen ihr auf—
zuerlegen.
Artikel 6.
Für das Verfahren in der Revisionsinstanz erhöht sich
die in Artikel 1 vezeichnete Gebühr um 50 90.
Artikel 7.
Für das Wiederaufnahmeverfahren vor den Miete'nigungs—⸗
imtern fsind die Gebühren des Artikels 1 erneut fällig.
Artikel 8.
Das Mieteinigungsamt wie auch die Revisionskammer
ind vefugt. Kosten. die vhne Verschulden einer Partei
duͤrch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, nieder—
zuschlagen.
Saarbrücken, den 13. Zuli 1921.
Im Namen der Regierungskommission des Saargebiets.
Ser Präsident:
90 tuIt. Staatsrat.

176) Vernardnung
Auf Grund des Art. 54 der Verordnung vetreffend Zu—
zammenfaffung und Ergänzung der Maßnahmen zur Mil⸗
            
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