Im Streitfall setzt das Mieteinigungsamt den Grund—
preis fest.
Artikel 27.
Bei möblierten Räumen können die Parteien eine Neu—
sestsetzung des Mietpreises durch das Mieteinigungsamt her—
zeiführen, sofern sich dieser nicht innerhalb der für möblierte
Wohnungen fesigesetzten Grenzen vewent. Die Festsetzung
zdieser Grenzen erfolgt für jeden Stadtteil durch das Miet—
einigungsamt auf Grund eines Gutachtens der in Artikel 31
bezeichneten Abschätzungskommission.
Artikel 28.
Das Mieteinigungsamt kann ausnahmsweise die Höhe des
Mietpreises ohne Rücksicht auf die vorstehenden Bestim—
nungen nach billigem Ermessen festsezen, wenn der Ver—
ügungsberechtigte nachweist, daß der Mieter aus Untermiete
Finnahmen erzielt, die außer Verhältnis zu dem von ihm
zjezahlten Mietpreis stehen.
Artikel 29.
Der Vermieter hat Anspruch auf vollen Ersatz der ihm
iach dem Mietvertrag etwa obliegenden Aufwendungen für
Wasser, Licht und Heizung.
Bei Streitigkeiten mehrerer Mieter über die Beteiligung
an den in Frage kommenden Unkosten entscheidet das Miet—
einigungsamt.
Artikel 30.
Die Mieteinigungsämter dürfen nur den von der Ge—
meindeaufsichtsbehörde hierzu ermächtigten Sachverftändigen
die Abgabe von Gutachten und Vornahme der nach vor—
enden Bestimmungen anzuordnenden Abschätzungen über—
ragen.
Artikel 31.
Durch Erlaß des Präsidenten der Regierungskommission
können in den Städten, nach Bedarf auch in den Landge—
neinden, Abschätzungskommissionen gebildet werden.
Dieselben bestehen aus drei von dem Präsidenten der Re—
gierungskommission auf Grund von Vorschlägen ernannten
Mitgliedern.
Hierzu werden von dem Bürgermeister, dem Hausbesitzer⸗
und dem Mieterverein der betreffenden Gemeinden drei
geeignete Personen in je einer Liste namhaft gemacht. Der
Präsident der Regierungskommission vestimmt aus jeder
diste je ein Kommissionsmitglied.
Soweit Vorschläge nicht gemacht werden, erfolgt die Er—
nennung durch den Präsidenten von Amtswegen.
Die Abschätzungskommissionen sind nur zuständig zur Ab—
zabe von Gutachten und als beratende Stellen. Auf An—
fordern der Mieteinigungsämter haben sie Gutachten über
Abschätzungsfragen zu erteilen. namentlih über die Fest—
etzung des in Artikel 27 vorgesehenen Preisrahmens.
Artikel 32.
Mieter wie Vermieter sind verpflichtet. dem Mieteinigungs—
amt wie den öffentlich bestellten Sachverständigen alle Aus—
künfte zu erteilen, die zur Ausführung ihrer Aufgaben er—
orderlich sind. Zu dem gleichen Zwecke haben sie den
Personen, die sich durch einen schriftlichen Ausweis des
Mieteinigungsamtes ausweisen, die Besichtigung der Räume
zu gestatten.
Teil VI.
Einrichtung deéer Mieteinigungsämter.
»Gango des Verfahrens.
Artikel 33.
Die Mieteinigungsämter vestehen aus
Neinem zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst
befähigten Vorsitzenden,
2. einem Hausbesitzer,
3. einem Mieter als Beisitzer.
Der Vorsitzende wird durch das Mitglied der Regierungs—
tommission, dem die Abteilung des Innern unterfteht, er—
nannt und zwar soweit ein Richter in Frage steht. im
Einvernehmen mit dem Mitglied der Regierungskoemmifsion,
dem die Zustiz-Abteilung unterstellt ist. Im Bedürfnis—
all können mehrere Vorsitzende oder stellvertretende Vor—
itzende ernannt werden.
Die dem Stand der Mieter bezw. Hausbesitzer ange—
zörenden Beisitzer bezeichnet der Kreis-Bezirks NAusschuß
auf Vorschlag der Mieterschutze und Hausbesitzervereini—
gungen. Sofern die örtliche Zuständigkeit des Mieleini—
aungsamtes sich auf einen Bürgermeistereibezirk beschränkt,
erfolat die Bezeichnung durch die Vertretung desfelben.
Die Schriftführer hei den Mieteinigungsamtern werden
zuf Vorschlag der Vorsitzenden durch das Mitglied der
Regierungskommission, dem die Abteilung des Innern unter—
teht, ernannt.
Letzteres bestimmt auch die Zahl der Mieteinigungsämter,
deren Bezirk und die örtliche Zuständigkeit der einzelnen
Aemter.
Artikel 34.
Die Mitglieder der Mieteinigungsämter und die ihnen
ugeteilten Schriftführer erhalten eine Vergütung aus
Ztaatsmitteln.
Die Höhe dieser Vergütung, bei deren Bemessung die
Bedeutung des einzelnen Amtes in Betracht zu ziehen ist.,
wird von dem Mitglied der Regierungskommission, dem die
Abteilung des Innern untersteht, im Einvernehmen mit
dem Mitglied der Regierungskommission, dem die Finanzab—
teilung unterstellt ist, festgesetzt.
Artikel 35.
Die sächlichen Ausgaben (Einrichtung, Büromiete, Heizung,
Licht usw.) fallen den veteiligten Gemeinden zur Laäst.
Umfaßt die Zuständigkeit eines Mieteinigungsamtes
mehrere Bürgermeistereibezirke, so bemißt sich die Höhe
der anteilmäßigen Beträge der einzelnen Bürgermeistereien
nach der Bevölkerungszahl.
Artikel 36.
Das Mieteinigungsamt hat in erster Linie auf einen
Vergleich; zwischen den Varteien hinzuwirken.
Kommt ein Vergleich nicht zustande, so entscheidet es nach
hilligem Ermessen nach den Bestimmungen dieser Ver—
ordnung.
Die Entscheidungen ergehen im Namen der Regierungs—
ommisfion; sie müssen mit Gründen versehen sein. Die
dneshuüns an die Beteiligten hat von Amtswegen zu er—
Olgen.
Artikel 37.
Die Entscheidung muß eine Bestimmung darüber enthalten,
welcher Partei die Kosten des Verfahrens zur Last fallen
oder in welcher Weise die Kosten des Verfahrens auf die
Parteien verteilt werden.
Artikel 38.
Für das Verfahren vor den Einigungsämtern und vor
dem Revisionsgericht werden Gebühren und Auslagen nach
Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu dieser Verord—
rung erhoben.
Artikel 39.
Für das Verfahren vor den Mieteinigungsämtern gelten
die Vorschriften der Verordnung über das Verfahren vor
den Mieteinigungsämtern vom 23. September 1918 R. G. Bl.
5. 1146, soweit nicht die Vorschriften dieser Verordnung
»ntgegenstehen.
Artikel 40.
Die Entscheidungen der Mieteinigungsämter sind nur
nittels Revision anfechtbar. Als weiterer Rechtsbehelf ist
nur die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen.
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Artikel 41.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die
Entscheidung auf der Verletzung einer Bestimmung dieser
Verordnung beruht. Die Revision ist binnen éeiner Not—
frist von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlufses des
Mieteinigungsamtes schriftlich unter Angabe der Gründe
dem Einigungsamt oder bei dem Rebisionsgericht ein—
zulegen.
Artikel 42.
Als Revisfionsgericht entscheidet eine veim Verwaltungss—
usschuß hierzu gebildete Kammer in der Besetzung von dret
2om Präsidenten der Regierungskommission ernannten
Richtern.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision
sowie über die Rückverweisung der Sacheé erfolgt unter ent—
wvprechender Anwendung der Bestimmungen der 88 5443.
564 und 565 der Zivilprozeßordnung.
Artikel 43.
Die Wiederaufnahme eines durch Beschluß des Mieteini—
uungsamtes geschlessenen Verfahrens kann unter denselben
Voraussetzungen erfolgen. unter denen nach 88 579 bis 889
der Zivilprozeßordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens
möglich ist.
Der Vorsitzende des Mieteinigungsamtes kann weiter
hinnen Monatsfrist nach Zustellung der ergangenen Ent—
scheidung die Wiederaufnahme zulafssen, falls der Antrag—
teller gloubhaft macht, daß die ergangene Entscheidung auf
einem tatsächlichen Irrtum veruht.
Artikel 44.
Aus den von dem Einigungsamt abgeschlofsenen Ver—
Aeichen findet die gerichtliche Zwangsbostitregung statt
Dasselbe gilt von den Entfcheidungen welhe die Miei—
— auf Antrag für vorläufig vollstrekbar er—
ären.
Gexichtliche Urteile und Vergleiche sowie Entscheidungen
hes Mieteinigungsamtes, die auf Räumung von Wohnungen
lauten, können erst nach Zuftellung einer die Räumung
zulassenden Verfügung des Vorsißenden des Mieteinigungs
amtes vollstregt werden. Dieselbe muß spätestens 8 Tade
vor der Zustellung ergangen sein und die Wohnung be⸗
zeichnen, welche sofort zur Verfügung des zur Räumung Ver⸗
vflichteten gestellt werden kann.
Gegen die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung
kann vinnen 2 Tagen nach Zufteflung der ergangenen Ent—
scheidung Besfkwerde veim Vorsitenden des Repissonsgeriis
eingelegt werden. der innerhalb einer Woche über die Be—
chmerde entscheidet.
Die Beschwerde bat aufschiebende Wirkung.