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nach der Weigerung oder nach der Inverzugsetzung
eine Beschlagnahmeverfügung zuzustellen. In dieser
Verfügung sind die beschlagnahmten Räume zu be—
zeichnen, sowie der Tag, von dem an die Räume be—
ichlagnahmt sind. Die Beschlagnahmeverfügung ist
von dem Bürgermeister zu unterzeichnen.
Artikel 12.
Von der Zustellung der Beschlagnahmeverfügung
an verliert der Verfügungsberechtigte das Recht, über
die beschlagnahmten Räume zu verfügen.
Er darf dieselben weder an Dritte überlassen, noch
Aenderungen damit vornehmen oder in anderer Weise
über sie verfügen. Auf Verlangen der Gemeinde—
oerwaltung muß er in den betreffenden Räumen be—
indliche Gegenstände entfernen. Zu diesem Zweck
nuß ihm eine entsprechende, nicht unter 8 Tagen be—
nessene Frist gewährt werden.
Müsssen zur Verwirklichung des Zweckes der Be—
schlagnahme Arbeiten ausgeführt werden und kommt
der Verfügungsberechtigte der Aufforderung, dieselben
auszuführen, nicht nach, so kann die Gemeindeverwal—
tung die Arbeiten selbst ausführen lassen.
Artikel 13.
Die Kosten dieser Arbeiten fallen der Gemeinde zur
Last. Sie können dem Verfügungsberechtigten nur
dann auferlegt werden, wenn durch die Arbeiten eine
Wertsteigerung seines Anwesens eingetreten ist. Wei—
gert sich der Betreffende in diesem Fall, den auf ihn
entfallenden Betrag zu zahlen, so ist das Bürger—
meisteramt berechtigt, den Mietzins solange einzu—
ziehen, bis der Betrag beglichen ist.
Artikel 14.
Die Gemeindeverwaltung kann die beschlagnahmten
Räume zur Verwendung als Diensträume für eigene
Rechnung mieten, andernfalls hat sie die Zuteilung
an Wohnungssuchende in folgender Weise zu ver—
anlassen:
Der Verfügungsberechtigte ist aufzufordern, sich
zus fünf ihm vorgeschlagenen eingetragenen Woh—
nungssuchenden einen Mieter auszusuchen. Kommt er
dieser Aufforderung innerhalb der von der Gemeinde—
verwaltung bestimmten Frist nicht nach, so bestimmt
die Gemeindeverwaltung den Wohnungssuchenden,
dem die beschlagnahmten Räume zugeteilt werden.
Sie setzt alsdann den Mietpreis und die sonstigen Be—
timmungen des Mietvertrages vorläufig fest.
Artikel 15.
Der Verfügungsberechtigte, dem durch die Beschlag—
aahme Räume entzogen werden, hat Anspruch auf
angemessenen Ersatzt
der durch die Räumung entstandenen Kosten,
der entgangenen Miete für die Zeit von dem Tage
der Beschlagnahme bis zur tatsächlichen Benutzung
der Räume durch den zugewiesenen Mieter,
für den unmittelbar durch die Beschlagnahme her—
vorgerufenen nachweislichen Schaden im Falle
des Artikels 9 Ziffer 3. Schuldnerin dieser Be—
träge ist die Gemeinde. Sie kann jedoch von dem
Wohnungssuchenden, der die Wohnung zugeteilt
erhalten hat, Ersatz des unter Ziff. 2 bezeichneten
Mietbetrages beanspruchen, falls die Verzögerung
in der Benutzung der Wohnung der Schuld des
Wohnungssuchenden zuzuschreiben ist.
Artikel 16.
Kommt zwischen dem Verfügungsberechtigten und
der Gemeindeverwaltung über die Höhe der nach
Artikel 15 geschuldeten Beträge eine Einigung nmicht
zustande, so kann jede der beiden Parteien die Ent—
cheidung des Amtsgerichts anrufen.
Artikel 17.
Die Beschlagnahmeverfügungen sind aufzuheben,
sobald die allgemeinen Voraussetzungen, auf denen
tie beruhen, weggefallen sind.
Artikel 18.
Sind aus Anlaß der Beschlagnahme auf Ver—
anlassung der Gemeinde in den beschlagnahmten
Räumen bauliche Veränderungen vorgenommen wor—
den, so hat die Gemeinde nach Aufhebung der Be—
schlagnahme auf Verlangen des Verfügungsberech—
tigten den früheren Zustand wieder herzustellen, es
sei denn, daß dieses Verlangen offensichtlich ungerecht—
tertigt ist.
Teil IV.
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen
des Bürgermeisteramts.
Artikel 19.
Die Aufsichtbehörden können jederzeit in das Verfahren
ingreifsen, wenn die Bürgermeisterämter ihre Befugnisse
iberschreiten oder die ihnen durch diese Verordnung über—
tragenen Rechte nicht im Sinne des Gesetzes ausüben.
Artikel W.
Gegen die auf Grund dieser Verordnung getroffenen
Verfügungen können die Beteiligten innerhalb 8 Tagen
nach Bekanntgabe derselben Beschwerde einlegen. Ueber die
Beschwerde eütscheidet der Landrat (Bezirksamtmann), für
die Städte Saarbrücken, Saarlouis und St. Ingabert die
Regierungskommission (Abteilung des Innern).
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Artikel 21.
Die Beschwerdebehörde entscheidet binnen 2 Wochen nach
billigem Ermessen. Sie kann die angefochtene Entscheidung
bestätigen, aufheben oder abändern, kann insbe ondere neue
Fristen gewähren oder nach Ermessen andere zweddienliche
Anordnungen treffen.
Die Entscheidungen der Beschwerdeinstanz sind unan—
fechtbar.
Artikel 22.
Mit Ablauf der für die Beschwerde gemäß Artikel 20
vorgesehenen Frist werden die Entscheidungen des Bürger—
neisteramtes unanfechtbar und können dann, ebenso wie
die in Artikel 21 bezeichneten Entscheidungen im Wege un—
mittelbaren polizeilichen Zwanges durchgeführt werden.
Kosten, die durch Ungehorsam gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung hervorgerufen werden, fallen demjenigen
zur Last, der sie verursacht. Ihre Beibringung erfolgt nach
den Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindeabgaben.
Teil V.
Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Ver—
mieter.
Artikel 28.
Wird der Abschluß vder die Erneuerung von Mietverträgen
uin Bedingungen geknüpft, die dem Mieter neben der Be—
zahlung der Nieteée Verpflichtungen anderer Art auferlegen,
37 B. Kauf“ von Möbeln, Uebernahme von Hypotheken,
Verpflichtung zu Leistungen außerhalb des Mietvertrages)
so kann der Mieter innerhalb Monatsfrist nach Ablauf
des Mietvertrages bei dem zuständigen Amtsgericht die Auf—
zebung derartiger Verpflichtungen und gegebenenfalls die
Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge beantragen.
Artikel 24.
Mietverträge auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitbe⸗
stimmung können von dem Vermieter nur mit Zustimmung
des Mieteinigungsamtes gekündigt werden.
Mietverträge, die für eine vestimmte Zeit abgeschlossen
ind, gelten nach Ablauf der Zeit als auf ein Jahr ver—
längert, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Tiefer Zeitraum kann auf Antrag einer der Varteien von
dem Mieteinigungsamt in dem Maße abgekürzt werden.
als die Prüfung des einzelnen Falles es gerechtfertigt er—
scheinen läßt.
Artikel 25.
Entspricht bei Wohm räumen der bisher gezahlte Miet—
hreis nicht den nachsiehend getroffenen Bestimmungen, so
nnen Nieter und Vermieter jederzeit bei dem Miet—
inidungsamt, eine anderweite Festsetzung des Mietzinses
eantragen, Die Festsetzung kann mit üdwirkender Kraft
Ais zum Zeitpunkt des Einganges des Antrages beim Miet⸗
zinigaungsamt erfolgen.
Artikel W.
Bei unmövlierten Räumen dürfen die Mietpreisverein—
rarungen bis zum 1. Januar 1922 das doppelte und vom
Zanuar 1928 an das 2fache des am 1. Juli 1914 für
den boder die vbetreffenden Räume bezahlten Betrages (Frie—
Fensmiele) erreichen. Eine Steigerung über diese Höhe
hinaus ist nicht statthaft.
Wurde zu dem angegebenen Zeitpunkt für die Wohnung
oder den in Frage kommenden Raum ein Mietpreis nicht
Jezahlt, oder war ein solcher nicht vereinbart, oder macht
zer Vermieter glaubhaft, daß der damals gezahlte Preis
er dem wirklichen Mietwert erheblich zurüdblieb, so ist
er Berechnung der am 1. Juli 1914 nach Lage und Be⸗
haffenheit der Räume übliche Mietzins zu Grunde zu
egen.