aufgehoben und bis auf Weiteres durch die Vorschriften
der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikebl 2.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung beträgt ein
Fahr vom Tage ihrer Veröffentlichung im Amts—
zlatt an.
Artikel 3.
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung
inden keine Anwendung auf:
1. die Liegenschaften, welche der französischen Berg—
werksverwaltung gehören,
die Liegenschaften, deren Eigentümerin, Nütz—
nießerin oder Mieterin die Regierungskomis—
sion ist,
alle seit dem 1. Januar 1921 fertiggestellten Neu—
bauten, soweit sie ohne Gewährung von Staats—
oder kommunalen Zuschüssen errichtet worden sind,
serner auf alle nach dem gleichen Zeitpunkt fertig—
gestellten Erweiterungsbauten wie Anbau, Auf—
hau eines Stockwerkes und dergleichen. Diese
Bauten unterliegen auch nicht der Beschlagnahme
durch die Zentralwohnungskommission.
Teil II.
Mebdepflichten der Eigentümer
und Mieter.
Artikel 4.
Jeder Hausbesitzer oder sein Stellvertreter hat dem
Bürgermeisteramt binnen 8 Tagen Anzeige zu erstatten,
sobald in seinem Anwesen Wohnungen, Dienst-, Ge—
chäfts⸗, Lager- oder sonstige Räume infolge. Todes⸗
falls, Wegzugs oder aus einem sonstigen Grunde leer—
stehen.
Die gleiche Vorschrift findet Anwendung, sobald
Räume weder als Wohnung noch zur Ausübung einer
gewerblichen Tätigkeit dienen, selbst wenn sie zur Auf—
zewahrung von Mobiliar oder sonstigen Gegenständen
zenutzt werden, es sei denn, daß dargetan werden kann,
daß erhebliche Schwierigkeiten bestehen, diese Gegen—
stände anderweit unterzubringen.
Artikel 5.
Feder Hauseigentümer oder Wohnungsinhaber ist
»erpflichtet, dem Bürgermeisteramt auf Anfordern
die Zahl, Lage, Größe und Verwendung der
Räume seines Anwesens oder seiner Wohnung
anzugeben,
die Zahl der Personen zu bezeichnen, welche in
dem Anwesen oder der Wohnung wohnen,
den Beauftragten der Gemeinde Auskunft über
die Wohnungen und Räume sowie über deren
Vermietung zu erteilen.
Zur Nachweisung der Richtigkeit der Angaben kann
der Bürgermeister eine Wohnungsbesichtigung durch
hierzu mit Ausweis versehene Beauftragte vornehmen
lassen.
Artikel 6.
Wer in der gleichen Gemeinde mehrere Wohnungen
oder außer der Wohnung in. seiner Gemeinde noch in
einer anderen Gemeinde eine Wohnung hat, hat dem
Bürgermeisteramt zu erklären, welche Wohnung als
seine Hauptwohnung gelten soll.
Die gleiche Anzeigepflicht besteht für die Mitglieder
eines gemeinsamen Haushalts, die außer der gemein—
amen noch eine eigene Wohnung besitzen.
Unterläßt der Verpflichtete die Anmeldung, so be—
stimmt das Bürgermeisteramt, und, falls, die Woh⸗
nrungen nicht in derselben Gemeinde, aber in dem—
selben Kreis (Amtsbezirk) liegen, das Landrats— bezw.
Bezirksamt, welche Wohnung als Hauptwohnung an—
zusehen ist. Liegen die Wohnungen in verschiedenen
treisen (Amtsbezirken), so erfolgt die Bestimmung
durch die Abteilung des Innern der Regierungs—⸗
hommission.
Teib III.
Artikel 7.
Zuteilung von Wohnungen.
Keine Wohnung darf ohne die Zustimmung des
Bürgermeisteramtes von Personen bezogen werden, die
nicht in der Liste der Wohnungssuchenden der be—
treffenden Gemeinde eingetragen sind. Entsprechende
Listen für jede Gemeinde sind zu führen und auf dem
Laufenden zu halten.
Die Vermietung, Ueberlassung oder Ingebrauch—
nahme der Wohnungen bedarf der vorherigen Zuͤ—
stimmung des Bürgermeisteramtes.
Dieser Vorschrift zuwider abgeschlossene Verträge
sind ungültig. Die Zustimmung darf nicht versagt
werden
l. Mietverträgen, welche die in 81 der Verordnung
vom 7. Mai 1920 bezeichneten Personen betreffen.
Steht der Umfang der vermieteten Wohnung offen—
bar außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Woh—
nungsbedarf, so entscheidet die Zentralwohnungs—
kommission auf den Antrag der Gemeindeverwal—
tung,
neuzuziehenden Personen, wenn ein Wohnungs—
tausch von Haushaltungen mit annähernd gleichem
Raumbedarf vorliegt und wenn für den Orts—
wechsel berufliche Gründe nachgewiesen werden
können,
wenn religiöse Anstalten, oder solche, die einen
wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck haben, in
den von ihnen bewohnten Gebäuden Räume an
dritte Personen überlassen.
Artikel 8.
Jede Ablehnung der Zustimmung ist mit schrift⸗
licher Begründung dem Verfügungsberechtigten zuzu⸗
tellen. Die Ablehnung hat die Aufforderung an den
Verfügungsberechtigten zu enthalten, sich aus fünf
ihm vorgeschlagenen, in der Liste der Wohnungs—
uchenden eingetragenen Personen einen Mieter aus—
zuwählen.
Artikel 9.
Von dem Bürgermeisteramt können beim Bestehen
der in dieser Verordnung vorgesehenen Voraus—
setzungen und vorbehaltlich der Erfüllung der in
dieser Verordnung bezeichneten Förmlichkeiten zwangs—
weise in Anspruch genommen werden:
1. unbenutzte Wohnungen oder andere unbenutzte
Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind,
Räume, welche verfügbar gemacht werden können,
ohne dem Wohnungsinhaber den nmotwendigen
Wohnungsbedarf zu entziehen,
Lager⸗, Dienst- und Geschäftsräume, die zu Wohn—
zwecken geeignet und unbenutzt sind,
Wohnungen, welche nicht als Hauptwohnung im
Sinne des Artikel 6 anzusehen sind.
Die Maßnahmen zu Ziff. 2, 3 und 4 bedürfen der
Benehmigung der Aufsichtsbehörde.
Artikel 10.
Mit Rücksicht auf den tiefgehenden Eingriff in das
Sigentumsrecht darf eine Beschlagnahme erst erfolgen.
nachdem der Versuch einer gütlichen Einigung erfolg—
os geblieben ist. Die Veschlagnahme ist nur zulässig
zu folgenden Zwecken:
1. zur Unterbringung wohnungssuchender Personen,
2. zur Beschaffung behördlicher Diensträume,
3. zur anderweiten Unterbringung von Dienst- und
Geschäftsräumen oder Läden, um Räume verfüg—
bar zu machen, die sich zur Umgestaltung in Woh—
nungen eignen.
Artikel 11.
Weigert sich ein Wohnungsinhaber oder Ver—
ügungsberechtigter, den Ansorderungen des Bürger—
mneisteramtes nachzukommen, oder beachtet er dieselben
nicht, so ist ihm nach Ablauf einer Frist von 8 Tagen