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naarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrũcken
zqrutleitung des nichtamtlichen Telles, Drucka. Verlag von Gebr. vofer, Saarbruͤden
Bolkliingen. — Fernsprecher der Druderei Rr. 1184 (Amt Saarbruͤden.)
Serngapreété sitr das BVierteljahr 1.20 Wet.
anzergengebübren:
die dmal gelpaltene Neupareille⸗Zeile oder deren Naum bo PRig
Nr. 19.
Dienstag,
9. August 1921. 47. Jahrg.
Inhalt:
Errichtung einer Arbeiter⸗Zentralstelle für das kreis Saarbrücken (S. 71). — Nicht eingelöste Wander—
Zaargebiet (S. 693. — Ausführungsbestimmungen gewerbescheine (S. 71). — Maul— und Klauenseuche
dazu (S. 69. — Abhaltung von Feuerungsschauen (S. 72). — Errichtung einer Pumpstation (S. 72).
S. 70. — Schauordnung für die Wasserläufe des — Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie
Deid erbachee gischoaches und der Rossel im Land— G. 79
Bekanntmachung der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
63) Verordnuung
betrefsfend Errichtung einer Arbeiter⸗Zen tralstelle
für das Saargebiet.
Auf Grund des 8 19 Kapitel II des Anhanges zu
Abteilung 1V9 (Teil III) des Friedensvertrages von
Persailles, gemäß der Entscheidung der Regierungs⸗
ommifsion vom 6. Juli 1921 verordnet der Präsident
—A
Artikeb J.
Eine Zentralstelle für im Saargebiet beschäftigte,
bon auswärts zuziehende Arbeiter wird vom 1.7. 1921
ab eingerichtet und dem Arbeitsamt der Regierungs—⸗
ommiffion angegliedert. Ihr obliegt die Ausstellung
bon Arbeiter-VLegitimationskarten für alle von aus⸗
värts zuziehende, im Saargebiet beschäftigte Arbeiter.
Artikel IH.
Die von auswärts ins Saargebiet zuziehenden
Arbeiter sind verpflichtet, innerhalb 8 Tagen nach
hrem Eintreffen an der Arbeitsstätte bei der Orts⸗
polizeibehörde ihre Heimat- und Reiseausweispapiere
einzureichen, auf Grund deren die Zuzugsgenehmigung
ind die Arbeiter-Legitimationskarte bei den zustän⸗
digen Stellen der Regierungskommission beantragt
und erteilt werden können.
Artikel III.
Für diejenigen von auswärts zugezogenen Arbeiter,
welche bereiits seit dem 1. 4. 1920 im Saargebiet in
Arbeit stehen, hat die Legitimierung nachträglich und
in möglichst kürzester Frist nach Inkraftsetzung vor⸗
iegender Verordnung gegen Entrichtung der in
Artikel IV festgesetzten Gebühr zu ersolgen.
Artikel IV.
Die Gebühr für die Ausfertigung der Legitimations⸗
karte beträgt 10 Mark oder 3 Irs. Duplikate für ab—
handen gekommene Karten unterliegen einer Gebühr
bon 5 Mk. oder 1,50 FIrs.
Artikel V.
Im Falle eines Stellenwechsels haben die von aus⸗
wärts zugezogenen, d. h. dem Legitimationszwange
interwoͤrsenen, im Saargebiet nicht beheimateten Ar—
heiter ihren ordnungsgemäßen Abgang bei der Orts—
polizeibehörde ihrer Arbeitsstätte nachzuweisen und
sich einen entsprechenden Vermerk in die Arbeiter—-degitimationskarte
machen zu lassen. Desgleichen sind
dieselben verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde
hres neuen Arbeitsortes anzumelden, bei welcher die
Umschreibung der Arbeiter⸗Legitimationskarte voll—
zogen wird.
Artikel VI.
Wer die vorstehenden Bestimmungen nachweislich
nicht beachtet, kann der Aufenthalt im Saargebiet ver—
sagt und ausgewiesen werden. Wer eigenmächtig
Aenderungen auf den Legitimationskarten vornimmt,
vird gemaͤß der 88 267 ff. und 363 des Pr. Str. G. B.
hestraft.
Artikel VII.
Das Arbeitsamt erläßt gemeinsam mit der Obersten
Polizeiverwaltung die hierzu erforderlichen Ausfüh—
rungsbestimmungen.
Artikel VIII.
Vorstehende Verfügung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung in Kraft und wird überall, wo ein
Bedürfnis vorliegt, öffentlich, auch in Uebersetzung in
kremden Sprachen, angeschlagen.
Saarbrücken, den 6. Juli 1921.
Der Präsident der Regierungskommission
des Saargebietes.
gez. V. Rault, Staatsrat.
164 Bestimmungen
zur Aussührung der Verordnung der Regierungs⸗
hommission vom 6. Juli 1921 betrefsend Errichtung
einer Arbeiter⸗Zentralstelle für das Saargebiet.
Auf Grund des Art. 7 der Verordnung der Re⸗
gierungskommission vom 6. Juli 1921 betr. Errich—
tung einer Arbeiter⸗Zentralstelle für das Saargebiet
vird bestimmt wie folgt:
Zu Art. 1.
Eine Zentralstelle für im Saargebiet beschäftigte
bon auswärts zugezogene Arbeiter ist vom 1. Juli
1921 ab eingerichtet und dem Arbeitsamt der Re—
gierungskommission angegliedert worden.
Diese Einrichtung erhält die Bezeichnung „Arbeiter⸗
Zentralstelle für das Saargebiet“. Die Aufgaben der—
klben bestehen im wesentlichen in der Ausfertigung
ꝛinheitlicher Inlandpapiere —
papiere) an zugezogene, im Saargebiet nicht beheimatete
Arbeiter und in der Kontrolle und dem Schutze
derselben.
Die Ausstellung der Arbeiter-Legimationspapiere
'oll grundsätzlich nur auf Grund einwandfreier Heimat—
papiere erfolgen.
Soweit Arbeiter solche Heimatpapiere nicht besitzen,
kann die vorläufige Legitimierung ausnahmsweise durch
die Arbeiter-Zentralstelle für das Saargebiet erfolgen.
Es ist jedoch hierbei zu prüfen, ob es sich um ver—
ragsbrüchige oder übel beleumdete Arbeiter handelt
ind ist gegebenenfalls sofortiges Verlassen des Saar—
gebietes zu veranlassen.