Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem
Zteuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der
Beanstandung mit der Anheimstellung mitzuteilen,
hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere
Erklärung abzugeben. Findet eine Einigung mit dem
Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Gemeinde—
vorstand die zu entrichtende Steuer nötigenfalls nach
dem Gutachten Sachverständiger festsetzen.
810.
Dem Steuerpflichtigen ist eine schriftliche Mitteilung
Veranlagung) zuzustellen.
Die Steuer ist innerhalb vier Wochen an die Ge—
mneindekasse zu entrichten. Nach vergeblicher Auffor⸗
derung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer
m Verwaltungszwangsverfahren. Auf Antrag ist der
Gemeindevorstand (Buͤrgermeister) befugt, angemessene
Ratenzahlungen eintreten zu lassen oder die ganze
Steuer zu stunden. In letzterem FValle ist nachträglich
die Genehmigung des Gemeinderats herbeizuführen.
811.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen
einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ver⸗
anlagung beim Gemeindevorstand schriftlich oder pro⸗
okollarisch anzubringen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen
hinnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zu—
stellung beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren an den Kreisausschuß
offen.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung
zur Abführung der Steuer nicht aufgeschoben.
812.
Wer eine ihm nach 8 9 dieser Ordnung obliegende
Auskunft überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig er—
tattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Ge—
etzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geld—
trafe von einer bis dreißig Mark bestraft.
8 183.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
kündigung in Kraft.
Heusweiler, den 4. April 1921.
Der Bürgermeister:
Meyer
Nr. 3970.
Benehmigt. Beschluß vom 22. 4. 1921.
Saarbrücken, den 14. Juni 1921.
Der Kreisausschuß:
Vogeler.
Auf Grund des 877 des Kommunalabgaben-Ge—
etzes vom 14. Juli 1893 wird der von dem Kreis—
russchuß des Kreises Saarbrücken am 12. Aprilh 1921
erteilten Genehmigung zu der von dem Gemeinderat
der Gemeinde Holz am 4. 4. 1921 beschlossenen Steuer—
ordnung betr. die Erhebung einer Gemeindesteuer vom
Erwerb von Grundstücken und Rechten hiermit Zu—
timmung erteilt.
Saarbrücken, den 9. Zuni 1921.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Raubt, Staatsrat.
151) Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 12 der Bundesratsverordnung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung vom 25. 9. 15 und 4. 11. 15
Reichsgesetzblatt S. 607 und 728) sowie den dazu er—
gangenen Ausführungsbestimmungen vom 6. 10. und
10. 11. 1915 und vom 9. 7. 1916 wird unter Auf—
hebung der Beschlüsse der Oberpreisprüfungskommis-—
iion vom 6. 7. 1920, vom 27. 8. 1920 und 15. 1. 21
auf Anordnung der Oberpreisprüfungskommission
Olgendes verordnet;
Für die Herstellung und den Verkauf von Limonade
und künstlichem Sprudel werden nachstehende Preise
festgesetzt:
a) Für den Erzeuger:
Für Limonade /Ltr.«Flasche auf 0,60 Mk
„Rkünstl. Sprudel a/3Ltr-Flasche auf 0,40,
b) Für den Verkauf in den Aus—
schankstebllen an den Straßen:
Für Limonade 1/LtrFlasche auf 0,7508,
„künstl. Sprudel:!/3LtrFlasche auf 0,80,
c) Die Höchstzuschläge für Wirte
auf den Einkaufspreis:
Für Limonade und künstlichen Sprudel 70056.
„natürbichen Sprudel 500/0.
Es dürfen nach oben abgerundet werden einzelne
Pfennige auf 10 Pfennig Betrag.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 obengenannter
Bundesratsverordnung oder nach 8 4 der Bundes—
ratsverordnung vom 8. 5. 18 gegen Preistreiberei
durch das Sondergericht bestraft.
Saarbrücken, den 1. Juni 1921.
Oberpreisprüfungskommission.
152) Bekanntmachung.
Die Pläne über die Errichtung einer unterirdischen
Telegraphenlinie in Sulzbach, Altenwald und Quier—
schiederweg liegen bei den Postämtern Sulzbach und
Quierschied vom 20. 6. ab vier Wochen aus.
Saarbrücken, den 16. Juni 1921.
Telegraphenbauamt.
153 Bekanntmachung.
Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen
Telegraphenlinie von St. Nikolaus bis Naßweiler
bhiegt bei dem Postamt Völklingen vom 1. 7. ab vier
Wochen aus.
Saarbrücken, den 28. Juni 1921.
Tebegraphenbauamt.
Saarbrücken, den 29. Juni 1021.
Der Landrat:
Der. Vogeler.
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