Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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boßstuchüpen auerer Behördon.
150) Ordnung
für die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Erwerbe
von Grundstücken und von Rechten, für welche die auf
Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten, in
der Gemeinde Holz.
(Grunderwerbsteuer.)
Auf Grund der 88 13, 18, 69, 70 und 82 des
sommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 Gesetz-Sammlb.
 S. 152) und des Beschlusses des Gemeinde—
ates Holz vom 4. April 1921 wird für die Gemeinde
dolz nachstehende Steuerordnung erlassen.
81.
Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines in der Ge—
neinde belegenen Grundstücks oder Erwerb eines
Rechtes, für welchen die auf Grundstücke bezüglichen
Vorschraͤften gelten (Bergwerkseigentums, Erbbaurechts)
unterliegt einer Steuer von 3 vom Hundert des Wertes
des erworbenen Grundstücks oder Rechtes.
Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das
Recht auf Auflassung begründeter lästiger Rechts—
geschäfte von dem ersten Veräußerer an den letzten
Erwerber, so werden die Erwerbspreise dieser sämt—
bichen Rechtsgeschäfte zusammengerechnet und ist die
Steuer von diesem Gesamtbetrage zu entrichten. Ueber—
tragungen der Rechte eines Erwerbes aus dem Ver—
äußerungsgeschäfte der nachträgliche Erklärungen
eines aus dem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Er—
werbes, die Rechte für einen Dritten erworben be—
ziehungsweise die Pflichten für einen Dritten über—
nommen zu haben, werden die Veräußerungen be—
handelt. Hat jedoch ein Erwerber das Veräußerungs—
geschäft nachweislich auf Grund eines Vollmacht—
bertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag
für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Ueber—
tragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berech—
nung des zu versteuernden Betrages außer Betracht.
In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen An—
pruchs auf Rückgängigmachung des Veräußerungs—
geschäfts ein Rückerwerb von Grundstücken oder Rechten
tattgefunden hat, kommt die Steuer nicht zur Er—
hebung. In anderen Fällen eines Rückerwerbes kann
der Gemeindevorstand die zu entrichtende Steuer aus
Billigkeitsrücksichten bis auf 2/, ihres Betrages er—
mäßigen.
Zur Zahlung der Steuer ist in erster Linie der Er—
werber und, falls sie von diesem nicht beigetrieben
werden kann, der Veräußerer verpflichtet. Steht einem
der Beteiligten nach lhandesstempelgesetzlichen Vor—
schrisften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe
zu (8 7), so ist von dem anderen Teile die Hälfte der
Steuer zu entrichten.
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren
ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem
der Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken—
oder Grundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur
von dem Betrage des Meistgebotes erhoben, welcher
den Gesamtbetrag seiner Hypotheken- oder Grundschuld⸗
forderung und der dieser vorgehenden Forderungen
ibersteigt. Ist der Ersteher eine von der Zahlung des
Stempels befreite Person (8 7), so kommt eine Steuer
nicht zur Erhebung.

82.
Ein Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer
Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reichs-Erb—
schaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl.
S. 654 bleibt frei von der im 8 1 bezeichneten Steuer.

83.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grund—
stück oder Recht von einem Veräußerer auf einen Ab—
kömmling auf Grund eines lästigen Vertrages über—
tragen wird. oder wenn einer oder mehrere von den

Teilnehmern an einer Erbschaft ein zu dem gemein—
amen Nachlasse gehöriges Grundstück oder Recht er—
werben. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird
auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit
den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein—
schaftliches Vermögen zu teilen hat.
84.
Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der
Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich be—
sessenen Grundstücke bezw. Rechte außer dem Falle der
Erbgemeinschaft (vgl. 8 3) erfolgen, kommt die Steuer
nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem
hisherigen Miteigentümer übertragenen Eigentums
mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen
Anteils des Miteigentümers an der ganzen zur Teilung
gelangten gemeinschaftlichen Vermögensmasse.
8 5.
Erfolgt der Erwerb auf Grund von Tauschpverträgen,
o berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von
einem der Vertragsschließenden in Tausch gegebenen
Brundstücke oder Rechte und zwar nach denjenigen,
velche den höheren Wert haben, bei dem Tausche in
der Gemeinde gelegener Grundstücke oder Rechte gegen
außerhalb derselben belegene nach dem Werte der
ersteren.

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Besitzveränderungen, deren sich die Beteiligten aus
Bründen des öffentlichen Wohls zu unterwerfen ge—
setzlich verpflichtet sind (Enteignungen), ohne Unter—
chied, ob die Besitzveränderung selbst durch Enteig—
nungsbeschluß oder durch freiwillige Veräußerungs
geschäfte bewirkt wird, sind steuerfrei.
Von der Steuer befreit sind ferner Kriegsbeschädigte
und Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern, die bei
Abfindung ihrer militärischen Bezüge auf Grund des
Kapitalabfindungsgesetzes Grundstücke erwerben.
87.
Wegen der weiteren persönlichen Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits
durch die vergangenen Bestimmungen geregelt worden
sind, findet 8 5 des Stempelsteuergesetzes vom 26./30
Juni 1909 entsprechende Anwendung.
88.
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in
welchen die Steuer von dem Werte zu berechnen
ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit
des Erwerbsaktes zu richten.
In keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert
werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem
Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der vom Er—
verber übernommenen Lasten und Leistungen und
unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die
auf dem Gegenstand haftenden gemeinen Lasten werden
hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zu ge—
wissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach
den Vorschriften des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom
3. Juni 1906 8 17 ff. und der dazu vom Bundesrat
erlassenen Ausführungsbestimmungen kapitalisiert.
Waͤrd ein Grundstück oder Recht im Zwangsversteige—
rungsverfahren erworben, so ist die Steuer von dem
Betrage des Meistgebots zu berechnen, zu welchem der
Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes
der von dem Ersteher übernommenen Leistungen.
89.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den
Gemeindevorstand auf Grund der an ihn gelangenden
amtlichen Mitteilungen.
Auf Verlangen des Gemeindevorstandes sind jedoch
die Steuerpflichtigen verbunden, über weitere, für die
Veranlagung der Steuer erhebliche Tatsachen inner—
zalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich oder
zu Protokoll Auskunft zu erteilen und die zur Prüfung
der Steuerpflicht erforderlichen Urkunden vorzulegen
            
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