Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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⸗ Amtliches Anzeigeblatt —*
für den Kreis Saarbrücken
erausgegeben vom Landraisamt Saarbrücken

nifllellung det nichtamtliche n Tellet, Druckhu. Berlag von Gebr. voftr, Saarbrücen.
Boltlingen. — vernsprecher der Druckerei Nr. 11824 (Amt Soorbruͤcken.)

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Ar. 16.

Freitag

4

Juni 19241. 47. Jahrg.

Inhalt:
galkulationssätze und allgemeine Richtlinien für den J lichen Sprudel (S, 60). — Ergebnis der Gemeinderatswahl in
soͤbelbandel (S. 95. — Schiedsmannswählen (S. 59. — Großrosseln (S. 60). — Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
dedhengste (S. 60). — Preise für Limonade und künst- (S. 60. — Erloschene Rotlaufseuche (S. 60).
vekanntmachung der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
40) Verordnung.
Auf Grund des 8 12 der Bundesratsverordnung
iber die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
versorgungsregelung vom 25. 9. und 4. 11. 1915
R. G. Bl. S. 607 und 728) sowie der dazu ergangenen
Ausführungsanweisungen vom 6. 10. und 10. 11. 1915
uind vom 19. 7. 1916 und auf Anordnung der Ober—
preisprüfungskommission wird unter Aufhebung des
Veschlusses des Hauptausschusses der Oberpreis—
prüfungskommission vom 29. 12. 19 für den Umsang
des Landkreises Saarbrücken folgendes verordnet:
1. Die nachfolgenden Kalkulationssätze und allge—
meine Richtlinien für den Möbelhandel werden von
der Oberpreisprüfungskommission als für das ganze
Saargebiet bindend erklärt.
2. Nachstehende Prozentsätze sind Höchstsätze und sind
Aufschläge auf den Einkauf.
3. Bei allen Waren sind Fracht-, Zoll⸗, Ver—⸗
packungs⸗ und Versicherungsspesen zum Fakturenpreis
zuzurechnen, bevor die festgelegten Prozentsätze auf—
gelegt werden. Warenrabatte über 200 sind in Abzug
zu bringen.
4. Es darf nach oben abgerundet werden: Bruch—
eile von Pfennigen auf ganze, bei Beträgen über
Mark auf Markbeträge.
5. Um für die Verbraucher gleichmäßige Verkaufs—
zreise zu erzielen, ist es gestattet, innerhalb einer
Warengruppe zu kompensieren. Zur Kontrolle ist
zierüber ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtig—
keit durch 2 Unterschriften (nicht des Geschäftsinhabers)
heglaubigt sein muß.
b. Die Küchen- und Zimmereinrichtungen im Sinne
nachstehender Gruppen setzen sich wie folgt zusammen:
düchen: 1 Schrank, 1 Anrichte, 1 Tisch, 2 Stühle.
Schlafzämmer: 2 Bettstellen, 2 Nachtschränke,
1 Waschkommode, 1 Schrank.
ßzimmer: 1Büfett, 1 Kredenz, 1 Tisch, 6 Stühle.
Wohnzimmer: 1 Vertiko oder Schrank, 1 Spiegel,
I1 Tisch, 6 Stühle.
derrenzämmer: 1 Bücherschrank, 1 Schreibtisch,
1FTisch, 2 Stühle, 1 Schreibsessel.
salbon: 1 Schrank, 1 Spiegel (evtl. mit Untersatz)
oder Schreibtisch, 1 Sofa, 2 Stühle, 2 Sessel.
Gruppe 1 miät 330/3500.
Sämtliche Küchen, mit Ausnahme der aus Eichen—
ind Eschenholz hergestellten.
Sämtliche gestrichene und kieserne Schlafzimmer, mit
Iusnahme der weißen, sowie eichene Schlafzimmer
mit 130 em breiten Schränken bis 4000 Mark.
Sämtliche Wohnzimmer aus Tannenholz, Kiefern,
gebeizt oder eichenartig gespritzt, auch einfache in Nuß—

baum oder Eiche mit Büfetts bis 130 em Breite,
fourniert, bis 3500 Mark.
Alle Einzelmöbel aus dieser Gruppe.
Einfache Sofas aus Coteline, Baumwollpalet und
anderen ähnlichen Stoffen bis 700 Mark. —
Alle Eisenbettstellen.
Alle Matratzen, mit Ausnahme der ganz aus reinen
Roßhaaren hergestellten. —
Gruppe 2 mit 48006.
Eichene und eschene Küchen.
Sämtliche Schlafzimmereinrichtungen in weiß und
in Eiche, außer denen in Gruppe 1, sämtliche Nuß—-—
daum-⸗, Birken-, Mahagoni- und sonstige Zimmer aus
Edelhölzern bis zu 7000 Mark ohne Einlagen.
Alle Eßzimmer in Eiche mit Büfetts bis 160 cm
Breite und Herrenzimmer in Eiche mit Bücherschränken
his 160 cm Breite bis 7000 Mark.
Alle Einzelmöbel aus dieser Gruppe.
Bettstellen ganz oder teilweise Messing.
Einzelne Sofas aus Plüsch, Mokett, Tapisserie von
700 Mark bis 1000 Mark.
Matratzen aus reinen Roßhaaren.
Korbmöbel.
Gruppe 3 mit 6006.
Alle eichen polierte und gewichste Möbel, sowie
Polstermöbel und Kleinmöbel außer den in Gruppen1
und 2 genannten.
Einzelmöbel aus dieser Gruppe.
Standuhren, Klubmöbel, Bilder, Kunstgegenstände
Für Steppdecken, Gardinen, Linoleum, Läuferstoffe,
Mobelstoffe, Teppiche und Bettfedern gelten die bereits
bei Textilwaren festgelegten Kalkulationssätze.
Zuwaderhandlungen wegen nach 8 17 obengenannter
Bundesratsverordnung oder nach 84 der Bundesrats—
verordnung vom 8. 5. 18 gegen Preistreiberei werden
durch das Sondergericht bestraft.
Saarbrücken, den 1. Juni 1921.
Der Landrat:
gez. Vogeler.

141) Bekanntmachung.
Die Neuwahlen des Grubenschmiedes Karl Cörper
in Dudweiler zum Schiedsmann und des Geschäfts—
führers Anton Fleck daselbst zum stellv. Schiedsmann
für den Schiedsmannsbezirk Dudweiler J (links des
Sulzbaches) und die Wiederwahl des Lehrers a. D.
Philipp Krämer in Dudweiler zum Schiedsmann für
den Schiedsmannsbezirk Dudweiler II (rechts des Sulz—
haches) sind durch Beschluß des Präsidiums des Land—
gerichtes Saarbrücken vom 1. 6. 21 auf eine Amts—
dauer von 3 Jahren bestätigt worden.
Saarbrücken, den 14. Juni 1921.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
            
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