Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

209 —

tung die besondere Anerkennung für die sorgsame
Ausarbeitung aussprach, Schwarz (Zentr) und
Schmeer (W. V.).
Der Kreishaushaltsvoranschlag wurde hierauf in Ge—
samtabstimmung in Einnahme und Ausgabe ein—
stimmig nach dem vorgelegten Entwurfe festgestellt.
9) Für die Kreisverwaltung im Allgemeinen auf
se 7725842,90 Mk.;
für die Saarbrücke in Luisenthal auf je
35814,99 Mk.;
für die Heilstätte Sonnenberg (Männer-,
Frauen- und Kinder-Abteilung) auf je
2202 832,05 Mk.;
für das öffentliche Untersuchungsamt auf je
159 541,50 Mk.;
für die Verwaltung der Spar- und Darlehns—
kasse des Kreises auf 620 000 Mk. in Ausgabe.
Die Sparkassenüberschüsse sollen nach den Ansätzen
im Haushaltsvoranschlag wie bisher zu gemeinnützigen
Zwecken mitverwendet werden (zu Kapitel IV, V, VI,
X, X, XI. und XV), soweit sie nicht nach dem Kreis—
tagsbeschlusse vom 30. März für den notwendigen Er—
weiterungsbau des Kreissparkassengebäudes zu ver—
wenden sind.
10. Das Kreisausschußmitglied Betz (Soz.) über⸗
reichte zum Schlusse folgenden von der sozialdemo—
kratischen und der kommunistischen Partei unterzeich⸗
neten und von der Zentrumspartei unterstützten
Antrag:
Der Kreistag Saarbrücken-Land erhebt schärfsten
Protest gegen das Verbot der Regierungskommission
des Saargebietes, wonach am 1. Mai bei den Demon—
strationen der Arbeiterschaft Schilder mit der Auf⸗
schrift: „Wir fordern ein Saarparlament“ nicht ge⸗
tragen werden dürfen. Der Kreistag erblickt in
diesem Verbot eine gewaltsame Unterdrückung einer
Forderung, die durch den Friedensvertrag zugesichert
und von der gesamten Saargebietsbevölkerung als
das Minimum politischen Rechts angesehen wird.
Sozialdemokratische Fraktion.
Kommunistische Fraktion.“
Der Antrag trug den nachstehenden Zusatz:
„Die Zentrumspartei unterstützt diesen Protest un⸗
beschadet ihrer Stellungnahme zum 1. Mai.“
Nachdem der Antragsteller noch darauf hingewiesen
hatte, daß die Forderung nach einem Saarparlament
schon seit 2 Jahren von sämtlichen politischen Parteien
erhoben werde, wurde der Antrag einstimmig an—
genommen.
11. Unter „Mitteilungen“ berichtete der Vorsitzende,
daß die Stadt Saarbrücken auf das Anerbieten des
Kreistages über Zuschußleistung zu den mittleren“ und
höheren Schulen der Stadt (s. Protokoll der letzten
Sitzung) noch nicht geantwortet habe, Abmachungen mit
ihr daher noch nicht hätten getroffen werden können.
Sodann wies der Vorsitzende darauf hin, daß in der
Bürgermeisterei Kleinblittersdorf 36 neue Häuser mit
Kreisdarlehen, aber sonst aus eigener Kraft und ohne
Zuschüsse, fertig oder ĩm Bau seien, und daß man auch
in der Bürgermeisterei Riegelsberg mit der Errichtung
von etwa 50 Häusern begonnen habe. Er bat darum,
zu versuchen, daß, was dort geleistet sei, auch in die
übrigen Bezirke des Kreises zu übertragen.
Nachdem der Vorsitzende noch dem Kreisausschusse
und den Mitgliedern des Haushaltsausschusses des
Kreistages ganz besonderen Dank für die rege und
fleißige Mitarbeit an dem Haushaltsvoranschlage aus—
gesprochen hatte, wurde die Sitzung gegen /22 Uhr
geschlossen.

Dr. Vogeler, Landrat.

23) Ordnung
iber eine Kreisstener von der Erlaubnis zum ständigen
Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder des
Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus im Kreise
Saarbrücken-⸗Land.
Auf Grund der 886, 16 und 17 des Kreis- und Provinzial⸗
wgabengesetzes vom 23. April 1906 (Gesetzsammlung S. 159)
und des Kreistagsbeschlusses vom 21. März 1921 wird für
den — Saarbrücken-Land nachstehende Steuerordnung
er :

81.
Die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe
einer Gastwirtschaft,
einer Schankwirtschaft,
eines Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus
im Kreise Saarbrücken-Land unterliegt nach näherer Vor—
chrift der 88 226 einer Steuer.
Für die Steuer haftet der, welchem die Erlaubnis erteilt
worden ist.

82.
1. Im Falle des Ueberganges einer bestehenden Erlaubnis
auf einen anderen Gewerbetreibenden beträgt die Steuer
a) wenn der Gewerbebetrieb sich nicht auf den Ausschank
von Branntwein erstreckt und der Gewerbebetrieb
1. wegen geringen Ertrages und Kapitals
von der Gewerbesteuer frei ist 2000 Mk.
2. in der vierten Gewerbesteuerklasse ver—
anlagt ist 4000 Mk.
3. in der dritten Gewerbesteuerklasse ver—
anlagt ist 6000 Mk.
4. in der zweiten Gewerbesteuerklasse ver—
anlagt ist 8000 Mk.
5. in der ersten Gewerbesteuerklasse ver⸗
anlagt ist 10 000 Mk.
wenn der Gewerbebetrieb sich auf den Ausschank von
Branntwein erstreckt, die Sätze zu a) und in jeder
Gewerbesteuerklasse 4000 Mk. mehr.
wenn der Gewerbebetrieb nur den Ausschank von
Branntwein umfaßt, in jeder Gewerbesteuerklasse
6000 Mark.
Ist ein Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus auf
den Verkauf in versiegelten oder verkapselten Flaschen be—
schränkt, so beträgt die Steuer 4000 Mk. ohne Unterschied,
ob und in welcher Klasse der Gewerbebetrieb zur Gewerbe⸗—
steuer veranlagt ist.
Bildet der Wirtschaftsbetrieb (Kleinhandel) nur einen
Teil des Gewerbebetriebes des die Erlaubnis Nachsuchen—
den, so ist die Veranlagung des Gesamtbetriebes zur Ge—
verbesteuer für die Festsezung der Schankerlaubnissteuer
maßgebend.
II. Im Falle der Neugründung eines der in 8 1 genann—
ten Betriebe erhöht sich die Steuer um 150 Prozent (auf
»as Doppelte).

F 83.
Die Hälfte der nach 82, Ja zu berechnenden Sätze ist
zu entrichten, wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Gast—
»der Schankwirtschaft auf den Ausschank alkoholfreier Ge—
ränke beschränkt wird, sofern nicht gemäß 87 Ziffer 1,
der Kreisausschuß weitere Ermäßigung oder Steuerfreiheit
jewährt. 8 4.
Die Erlaubnis zur Erweiterung einer Gast- oder Schank—
virtschaft ist unbeschadet des 857. Absatz 2 mit dem Viertel
der nac 82 zu berechnenden Sätze zu versteuern. Erstreckt
ich die Erweiterung auf den Ausschank von Branntwein,
'o sind die in 8 2 Ziffer b vorgesehenen 4000 Mark der
ovollen Höhe nach zu erheben.
Unter Erweiterung ist Ausdehnung der Erlaubnis auf
andere Raͤume und auf andere zum Ausschank gelangende
Betränke verstanden. Falls gleichzeitig beide Arten von
Erweiterungen erteilt werden, ist die Steuer für jede Er—
veiterung besonders zu entrichten. Die Erweiterung einer
alkoholfreien Wirtschaft auf alkoholhaltige Getränke ist in
allen Fällen wie eine Neugründung zu besteuern.
Die Verlegung einer Gast- oder Schankwirtschaft auf
ein anderes Grundstück wird mit dem Viertel der Sätze des
32 versteuert, sofern das Grundstück in demselben Ge—
meindebezirk liegt und in der Person des Inhabers der
Erlaubnis keine Aenderung eintritt.
Tritt bei der Verlegung einer Wirtschaft zugleich eine
Erweiterung ein, so ist nur die Steuer für die Erweiterung
zu entrichten.

8 5.
Die Vorschriften des 84 sind auf den Kleinhandel mit
Branntwein oder Spirituͤs entsprechend anzuwenden. Wird
dem Inhaber der Erlaubnis zu einem gemäßß82 Ic be—
chränkten Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus die
Frlaubnis zum unbeschränkten Kleinhandel erteilt, so ist der
interschied zwischen den vollen Sätzen des 82 und der
3000 Ne. des 8 2 Lec als Steuer zu entricten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.