Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt J
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
brittleiteng des nichtantlich·n Teiles. Druden. Verlag von Gebr. Hoftr. Eacarbruͤden⸗
Bõltimgen. — -4erniprecher der Drudere Rr1184 (Amt Saorbrücken.)
Belugepreié fur dos Blerteljabt 1.80 Mi
nretgengebübdren:
ele Gmal gelpaltene Nonpareille⸗Zeile oder deren Raum 50 Big
αα
Ar. 2.
Mittwock
9. Januar 1921. 47. Jahrg.
Inhalt:
störordnung für Eber im Kreise Saarbrücken (S. 5). Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (S. 8). Ein—
Freigabeschein für Liefersoll an Brotgetreide (S. kommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1921 (S
3.) — Terminkalender für Monat Januar 1921 (68). Verordnung betr. Verkehr während der Karneval—
3, 7). Erloschene Maul- und Klauenseuche (S. 7). zeit (S. 8).
—IVVDVIVILLILLIE
uuldd der Dostzeidttehltlon.
Körordnung
sür Eber in Kreise 6aarbrütken.
Auf Grund des Kreistagsbeschlusses vom 15. November
920 wird hiermit für den Landkreis Saarbrücken folagende
Fberkörordnung erlassen:
71
81.
Die Befugnis, einen Eber zum Bedecken fremder Schweine
zu halten, ist von einer besonderen Erlaubnis abhängig,
velche nur für Eber erteilt wird, die bei der Körung für
ulässig zur Zucht erklärt worden sind.
Der Körung unterliegen die Eber, die von Gemeinden,
zucktgenossenschaften, oder kraft besonderer Verpflichtung
zvn einzelnen oder mehreren Gemeindemitaliedern gebalten
ner den
8 2.
Die Körung wird von den Mitgliedern des Schauamts
orgenommen.
Das Schauamt besteht aus:
a dem Landrat als Vorsitzenden,
3)3 3wei von dem Kreistag auf je 3 Jahre zu wählenden
Sachverständigen.
Für den Landrat als Vorsitzenden tritt im Behinderungs—
salle ein von dem Kreissstag zu wählender Stellvertreter
in. Für die beiden Sachverständigen werden ebenfalls
Stellvertreter gewählt.
Die Zuziehung des Kreistierarztes bleibt dem Vor—
itzenden überlassen. Im Fall der Zuziehung ist der Kreis—
ierarzt im Schauamt stimmberechtigt.
83.
Daäae beamteten Mitglieder des Schauamts geben ihr Urteil
zuf den Diensteid ab, die Sachverständigen sind mittels
handĩichlag an Eidesstatt zu verpflichten.
84.
Die zur Zucht bestimmten Eber müssen dem Schauamte
ci den alljährlich im Herbst stattfindenden Körunigen an
dn aber zu bezeichnenden Orten zur Prüfung vorgeführt
verden.
Termin und Ort für die Besichtigung der anzukörenden
ẽber durch das Schauamt werden durch den Vorsitzenden
IöJö und 14 Tage vorher in ortsüblicher Weise bekannt
emacht.
Außerordentliche Körungen finden nach Antrag auf An—
rdmung des Vorsitzenden statt.
85.
Das Schauamt hat seine Entscheidung über die Zulässis—
seit eines Ebers zur Zucht nach seinem gewissenhaften,
en Stand und die Beduͤrfnisse der Schweinezucht im Kreise
erücksichtigenden Ermessen abzugeben. Die Beschlüfsse des
Zchauamtes werden nach Stimmenmebrheit gefaßt, bei
Stimmenagleickheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Berufung über die Beschlüsse gegen Zulalsung eines
FSbers findet nicht statt
86.
Dis gewählten Mitglieder des Schauamtes erhalten für
die Wahrnebmung des Körgeschäftes Erstattung des tat—
ächlich ausgelegten Fahrgeldes, Entschädigung für Ver—
dienstausfall und Aufwandsentichädiaung von 25 Mark
sür jeden Tao
Die für zulässig erklärten Eber werden zweckentsprechend
ekennzeichnet und in ein Verzeichnis eingetragen, das im
treisblatt veröffentlicht wird. Der Besitzer eines für tauglich
fundenen Ebers erhält über die Ankörung eine Mit—
eilung des Vorsitzenden der Körkommission unter Bei—
ügung der die Bekanntmachung enthaltenen Nummer des
streisblattes. 88.
Die Zulassung eines Ebers erfolgt bis zu der nächsten
störung.
Die Festsetzung des Deckgeldes bleibt der UNebereinkunft
der Beteiligten überlassen. F
89.
Für die An- und Abkörung eines Zuchtebers bei den
ꝛegelmäßigen Körterminen hat der Eberhalter eine Ge—
»ühr von 10 Mk. bei den außerordentlichen Körterminen
non 20 Mt. an die Kreiskommunalkasse zu entrichten.
Zaarbrücken, den 15. Dezember 1920.
Der Kreisausschuß
des Kreises Saarbrücken
Dr. Vogeser
Polizeiverordnung.
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine
Andesversammlung vom 30. Zuli 1883 und des Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter
zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des
dandkreises Saarbrücken folgende Volizeiverördnunag er—
assen: 81.
Wer den Vorschriften des 51 der am heutigen Tage
rlassenen Eber-Körordnung zuwider einen nicht angekör—
en Eber zum Bedecken fremder Schweine, sei es unent—
gjeltlich oder gegen Zahlung hergibt, oder wer sonst die
ßestimmungen dieser Körordnung übertritt, wird mit Geld—
trafe bis zu 30 Mk. bestraft, an deren Stelle im Unver
nägensfalle entsprechende Vnstherae tritt.
8
Die gleiche Strafe trifft den, der einen ungekörten oder
1ibgektörten Eber derartig weiden läüt, daß ⸗n iremde
S„ckweine decken kann
83.
Die den gleichen Gegenstand regelnde Kreispolizeiver
irdnung vom 7. November ß wird aufgehoben.
Diese Polizeiverordnung tritt gleichzeitig mit der am
zeutigen Tage erlassenen Körordnung und mit deren BPae—
anntgabe im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken. den 15. Dezember 1920
Der Landrat.
Dre. Rnqdeser
8) Bekanntmachung.
Diejenigen Landwirte des Kreises Saarbrücken, die
hr Liefersoll an Brotgetreide vollständig erfüllt haben,
ꝛrhalten darüber einen Freigabeschein, laut dessen sie
ür den Rest des laufenden Getreidewirtschaftsjahres
»on sämtlichen Beschränkungen in der Bewirtschaf—
ung ihres Brotgetreides frei sind. Die seitens der
stegierungskommission für das Saargebiet festgesetzten
zöchstpreise sind einzuhalten.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1920.
Der Vandrat:
Dre RPopoeser