Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

c) bei Erhebung von Eintrittsgeld JF
über 1 Mark 60.
Für das Halten:
d) einer Würfelbude sür den Tag 36.-d)
 einer Spielbude mit Glücksfrad und
ähnlichen Einrichtungen 75. -
) einer Schießbude 30.⸗-q)
 einer Bude zur Herstellung von
Lichtbildern od. ähnl. Einrichtung 10. -
»)einer Krambude je nach Größe 3415. -
Für Aufstellung und Betrieb eines
sraftmessers für den Tag 5.-Für
 Aufstellen und Betrieb von Ring—
oder Plattenwerfen für den Tag 15. —
Für das Halten und den Betrieb von
Blücksspie⸗, Geschicklichkeits- und son⸗
tigen der Unterhaltung u. Ergötzung
dienden Apparate für das Jahr
Für Preisschießen mit Büchsen oder
Flinten für den Tag: .7
Bei Verteilung v. Prämien, Preisen
oder Gewinnen im Werte von
1. 10 bis 50 Mt.
2. 50 bis 100 Mk.
3. über 100 Mt.
Für Preiskegeln und Preisbillard⸗
Pielen für den Tag: — 8
Bei verteilung v. Prämien, Preisen
oder Gewinnen im Werte von
1. 10 bis 50 Mk.
2. 50 bis 100 Mk.
3. über 100 Mk. —
10. Von allen maskierten Personen über
14 Jahren auf Straßen und öffent⸗
lichen Plätzen für den Tg8g
Für öfsentliche Belustigungen der vor⸗
her nicht errähnten Art, je nach der
GBröße und dem zu erwartenden Ge—
winn für den Tag von J 5250. -
84. J J
Werden von Lustbarkeiten mehrere zu einem Fest
ereinigt, so ist dennoch von jeder die vorstehend fest⸗
gesetzte Abgabe zu entrichten.
In den im 8 1 Ziff. A gedachten Fällen schließt
die höhere Steuer die niedere in sich.
In den im 8 3 unter 2, 4b und 11 gedachten Fällen
erfolgt die Festsetzung der Steuer von Fall zu Fall
durch den Burgermeisterd
5. V
Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit, und so—
weit es sich um eine Jahressteuer handelt, für jedes
Zahr ungeteilt bis zum 15. des zweiten Monats des
hbetreffenden Steuerjahres zu zahlen. Sofern eine
Veranstaltung, für welche eine Jahressteuer zu ent—
richten ist, im Laufe des Steuerjahres eröffnet wird,
so ist trotzdem die volle Jahressteuer zu entrichten
und zwar innerhalb 4 Wochen nach dem Beginn der
Leranstaltung. Für die Zahlung haftet derjenige, der
die Lustbarkeit veranstaltet, und, falls ein geschlossener
Raum für die Veranstaltung der Lustbarkeit herge—
geben wird, der Besitzer desselben, dieser mit dem
Beranstalter für den ganzen Betrag.
86. WW
Bei Lustbarkeiten, die von geschlossenen Vereinen
und Gesellschaften. die ihren Sitz innerhalb der be—
treffenden Gemeinde haben, veranstaltet werden, und
zu denen nur die Vereinsmitglieder und deren Ange—
hörigen ohne Erhebung eines Eintrittsgeldes oder
eines sonstigen besonderen Kostenbeitrages Zutritt
haben, ist eine Veranstaltung im Jahre steuerfrei. Für
die zweite Veranstaltung ist die Hälfte, für jede weitere
aber der volle Steuersatz zu entrichten.

Vereine, die im Jahre mehrere Tanzlüstbarkeiten
eranstalten, zu denen Eintrittsgeld oder ein sonstiger
dostenbeitrag erhoben wird, haben für die vierte Ver—
instältung die doppelte, für die 5. die dreifache, für
die 6. die vierfache Steuer, die sich bei jeder weiteren
Leranstaltung in derselben Weise vervielfacht, zu
ahlen.
Auswärtige Vereine, die in Auersmacher Tanzlust⸗
zarkeiten veranstalten, haben die fünffache Stener zu
zahlen.
Wirte und einheimische Vereine, die an den Kirmes—
agen Eintrittsgeld erheben, haben ebenfalls die fünf⸗
ache Steuer zu zahlen.

87.
Als Lustbarleiten im Sinne dieser Verordnung gelten
diejenigen Veranstaltungen nicht, bei denen ein höheres
vissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet
88.
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Ertrag zu einem
vohltätigen Zweck bestimmt ist, kann die Zahlung der
Steuer von dem Bürgermeister erlassen werden.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Ordnung unterliegen neben der Verpflichtung zur
Nachzahlung der Steuer einer Strafe von 32530 Mt.
Die nach dieser Steuerordnung zu zahlenden Steuern
und Strasen unterliegen, sofern sie nicht innerhalb
der durch diese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt
verden, der Beitreibung im Verwaltungszwangsper⸗
ahren.

811.
Unberührt bleiben die im Bezirk der genannten Ge⸗—
neinde erlassenen, die Veranstaltung von Lustbarkeiten
hetreffenden polizeilichen Vorschriften.
812. J
Vorstehende Ordnung an mit dem Tage ihrer Ver—
zffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die bis—
her geltenden Ordnungen aufgehoben.
sleinblittersdorf, den 18. Januar 1921.
Der Bürgermeister
gez. Guͤnther.

Mr. 1512. ——
Benehmigt. Beschluß vom 7. ds. Mts.
Saarbrücken, den 10. März 1921.
Der Kreisausschuß
gez. Vogeler.
Vorstehende Ordnung wird hiermit zur öffentlichen
denntnis gebracht.
Kleinblittersdorf, den 31. März 1921.
Der Bürgermeister
Gunther.

Saarbrücken den 30. April 1921.
Der Landrat:
DUr. WOonmee

Das Konsulat der tschechoslovakischen Republik in Kölu
nacht bekannt, daß alle männlichen tschechosppvakischen
Sztaatsangehörigen, die in den Jahren 1890, 1900 und 1901
jeboren wurden, stellungspflichtig sind und sich zu der am
J. Mai 1921 stattfindenden Assen ierung soort schriftlich
ei dem genannten Konsulale zu melden haben.
Ebenso sind alle dieienigen des Jahrganges 1888 stel⸗
unsspflichtig, die sich nicht bereits im Voriahre der Assen⸗
ierung unterzdnen haben

LL
verehnnt ine c———— —
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.