9. Zur Breiskegeln und Preisbillardspielen für
den Tag J 21 Mk.
. Von allen maskierten Personen über 14
Jahren auf Straßen u. öffencl. Plätzen und J
zffentl. Loklalen für den Taga 108
84.
Werden von den Lustbart iten mehrere zu einem Fest
vereiniat, so ist dennoch von jeder die vorstehend fest⸗
jesetzte Abgabe zu en richten.
In den in 81 Fi gedachten Fällen schließt die
zBhere Steuer die niedrigere in sich.
In den imes 83 unter2 und de gedachten Fällen
rfolot die Festsezung der Steuer von Fall zu Fall durch
den Bürgermeister.
8 5.
Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit, und soweit
Ssich um eine Zahressteuer handelt, für jedes Jahr
ungeteilt vis zum 15. des zweiten Monats des betr. Steuer⸗
saͤhres zu abhlen. Sofern eine Veranstaltung, für welche
rine Jahresstener zu entrichten ist, im Laufe des Steuer⸗
sahres eröffnet wird, ist trotzdem die volle Jahressteuer
zu entrichten und zwar innerhalb 4 Wochen nach dem
Feginn der Veranstaltung. Für die Zablung haftet der—
enige, der die Lustbarkeit veranstalet und falls ein
Jeschlossener Raum fur die Veranstaltung der Nustbar—
seit hergegeben wird, der Besitzer desselben; dieser mit
dem Veranstalter für den ganzen Betrag.
86.
Bei Lustbarkeiten, die von geschlossenen Vereinen und
geselischaften, die ihren Sitz innerbalb der berreffenden
hemeinde haben, veranstaltet werden, und zu denen nur
—
bung eines Eintrittsgeldes oder eines sonstigen besonderen
ostenbeitrages Zutritt haben, ist eine Veranstaltung im
dabre steuerfrei. Fuͤr jede weitere ist aber der volle Steuer⸗
atz zu entrichten. 57
Als Lustbarkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten
diejenigen Veranstaltungen nicht. bei denen ein höheres
wifsenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet.
88.
Bei vffentlichen Lustbarkeiten, deren Ertrag zu einem
wohltätigen Zweck bestimmt ist, kann die Zahlung der
Steuer von dem Bürgermeister erlassen werden
. 8.8.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ord⸗
iung unterliegen neben der Verpflich ung zur Nachza hlung
der Steuer einer Strafe von 3530 Mark.
8 10.
Die nach dieser Steuerordnung zu zahlenden Steuern
und Strafen, unterliegen, sotern sie nicht innerhalb der
durch diese Ordnung festaesetten Frist gezahlt werden, der
Beitreibuna im Verwpaltungspwangsverfahren.
8 11.
AUnberührt bleiben die im Bezirk der genannten Gemein⸗
den erlassenen, die Veranstaltung von Lustbarkeiten bes
treftenden polizeilichen Vorschriften.
8182.
Vorstehende Verordnung triet mit dem Tage ihrer Ver—⸗
zffentlichung in Kraft. Gleichzeitia werden die bisher ael⸗
tenden Ordnungen aufgehoben.
Kleinblittensdorf, den 11. Zanuar 1921.
Der Bürgermeister
agaez. Günther.
Nr. 1512.
Lenehmigt. Beschluß vom 7. ds. Mts.
Zanarbrücken, den 10. März 12141.
Der Kreisausschuß.
(Q. S aez Vogeler.
Vorstehende Ordnung wird hiermit zur öffentlichen
denntnis gebracht.
Kleinbiirersdorfi, den 31. März 19821.
Der Bürgermeüter.
8ünther
—————— —
16 Orduung
betr. die Erhebuug von Lustbarkeitsstenern im Bezirr
der Gemeinde Auersmacher.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
Auersmacher vom 14. Januar 1921 wird hiermit nach
den 88 13, 16, 18, 68 und 82 des Komm-Abg.-Ges.
bom 14. 7. 1893 die nachstehende Ordnung betr. die
Erhebung von Lustbarkeitssteuern erlassen.
8 24
Für die im Bezirke der Gemeinde Auersmacher statt⸗
indenden öffentlichen Lustbarkeiten sind nachstehende
Steuern zu entrichten:
A. Tanzlustbarkeiten, Vereinsfestlichkeiten, Theater⸗
Musikaufführungen:
Für die Veranstaltung einer Tanzlustbarkeit:
a) wenn dieselbe bis 12 Uhr nachts
dauert 50.
b) wenn dieselbe bis über 12 Uhr
nachts dauert
c) wenn dieselbe von Masken besucht
wird, ohne Rücksicht auf die Dauer
Für das Veranstalten eines Festes
unter freiem Himmel einschließlich
Festzug für den Tag
Festzug allein
Für die Veranstaltung einer Theater:
»orstellung
Für die Veranstaltung eines Konzerts
Für die Veranstaltung eines Konzerts
für Auswärtige
Für Musik-, deklamatorische und Ge
angsvorträge, humoristischer und ähn⸗
licher Art, Tingel-Tangel für den Tag
Für gewerbsmäßige Vorträge auf
Musikinstrumenten, ausschl. Automa⸗
en in Wirtschaften, öffentlichen Ver⸗
znügungsräumen, Buden, Zelten usw
für den Tag
Für Musik⸗, Gesangs⸗ und ähnliche
Vorführungen im Umherziehen für
den Tag und Kopf
Für das Halten automatischer Musik⸗
werke in öfsentlichen Räumen:
a) für einen kleinen Automat fürs Jahr
bD) „großen
c) ,„ein Orchestrion
d) „einen Grammophon
82.
B. Kind, Schiffsschaukel, Karussell.
. Für das Halten eines Kinos f. d. Tag
). Für den Betrieb einer Schiffsschaukel:
a) mit höchstens 6 Schiffen für den Tag
b) mit mehr als 6 Schiffen für den Tag
für jedes weitere Schiff
d) einer russischen Schaukel f. d. Tag
Für das Aufstellen und den Betrieb
eines Karussells:
a) mit Menschenhand gedreht f. d. Tag
b) mit Pserdekraft
o) mit masch. Kraft
85.
Schaustellungen. Buden, Preisschießen
pp. Masken.
Für Vorstellungen von Turnkünstlern,
Seiltänzern, Zauberkünstlern usw.:
V bei Erhebung von Eintrittsgeld bis
50 Pfg. oder Tellersammlung
b) bei Erhebung von Eintrittsgeld
über 50 Pfg.
Für das Halten eines Puppentheaters,
Panoramas, Wachsfiguren, Museum,
Menagerie, Aufsteigen von Luftballons
ufw. f. d. Tag, je nach der Größe
Für die Veranstaltung einer Kunst-—
reitervorstellung, Hypodrom:
a) bei Erhebung von Eintrittsgeld bis
50 Pfg. oder Tellersammlung für
den Tag
Y bei Erhebung von Eintrittsgeld
hbis 1 Mark