Eintrittspreis und Steuerbetrag versehen sein, soweit nicht
Ausnahmen hiervon vom Bürgermeister zugelassen werden.
der Unlernehmer ist verpflichtet, über die fuͤr jede Veranstal⸗
fung entgeltlich und mentgeltlich von der Hauptkatse und et⸗
vaigen Nebengdusgabestellen ausgegebenen Eintrittskarten aller
Art, Tageskarten, Dutzendkarten, Abonnementskarten usw., nach
jnem voöom Bürgermeister vorzuschreibenden Muster eine fort⸗
aufende Nachweisung zu führen, welche auf Verlangen in
Arschrift vorzulegen oder abschriftlich mitzuteilen ist.
Im Falle die für die Höhe des Steueranspruches maßgebende
nzahl der ausgegebenen steuerpflichtigen Eintrittskarten nicht
nachgewiesen wird, kann die von dem unternehmer bezw. Lokal⸗
nhaber für die betr. Veranstaltung, zu entrichtende Steuer
urch den Bürgermeister in einer Gesfamtsumme festgesetzt
verden. Die Festsetzung erfolgt nach Maßgabe des doppelten
Betrages der im s 1-3 festgesetzten Steuersätze.
z3 5
ODer Steuer unterliegen nicht:
Veranstaltungen, welche ausschließlich wissenschaftlichen, belehren⸗
den, künstlerischen oder Unterrich — und Pruͤfungszwecken dienen.
Beranstaltungen, welche — oder aus⸗
chließlich für Schuͤler der im Gemeindebezirke bestehenden Un ter⸗
ichtsanstalten dargeboten werden.
Beranstaltungen zur Feier eines allgemeinen vaterländischen
hedenktages.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der unter 1 bis 3 ge⸗
annten Veranstaltungen ist jedoch, daß ein Eintrittsgeld in
rgendeiner Form nicht erhoben wird, abgesehen von dem Preise
fur Programme oder sonstiger zu der Veranstaltung gehöriger
druchsachen, falls zum Kauf derselben kein Zwang besteht.
Jinemalographische Vorstellungen, die als volkserziehend an—
rkannt sind. Die Anerkennung erfolgt durch den Bürger—
meister. 86.
Steuerbefreiung kann der Bürgermeister im Einverständnis mit
er Finanzkommission auf Antrag gewähren für öffentliche Lustbar⸗
eiten, deren Reinertrag ausschließzlich zu einem wohltätigen oder
emeinnützigen Zwecdk bestimmt ist.
87.
An den Kirmestagen, sowie den im 83 Abs. 2 der Polizei⸗
gerordnung für den Regierungsbezirk Trier vom 28. Januar 1860
sur Abhaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten festgesetzten Tagen wird
die Pauschsteuer ermäßigt für die in 8 1 unter M4 Ziffer 1 ab be—
annten Kustbarkeiten um die Hälfte. Es darf aber nicht mehr wie
ine Mark Eintrittsgeld für die Person erhoben werden. Eine Er—
näßigung der Kartensteuer tritt nicht ein.
88.
Für Vereine gelten dieselben Sätze, wie in der Verordnung auf—
seführt, wenn sie im Jahre außer an den Tagen, die durch Be—
zirls⸗Polizeiverordnung vom 260 1. 1860 für voffentliche Tanzbe⸗
ustigungen bestimmt sind, nicht mehr wie zwei Festlichkeiten ab—
halten und hierbei kein Eintrittsgeld erheben. Wird Eintrittsgeld
rhoben, so gelangt für diese Festlichkeiten die Hälfte der sonst
estimmten Saͤtze mehr zur Erhebung.
Für eine dritte Festlichkeit von Vereinen ist der doppelte Be—
rag, und für jede weitere der dreifache Betrag der festgesetzten
Zähe zu zahlen. Auswärtige Vereine zahlen in ijedem Falle
zie doppelte Steuer
89.
Für die Entrichtung der Steuer an die⸗ Gemeinde haften der
Beranstalter der Lustbärkeit und der Inhaber des Lokals, in welchem
sieselbe veranstaltet wird, als Gesamtschuldner.
Die Karlensteuer ist vorbehaltlich anderweiter, im Einverständnis
nit dem Zahlungspflich igen zu treffenden Bestimmung des Bürger⸗
neisters, a) sofern es sich um Ausgabe von Einzelkarten oder Ein⸗
ritiskacten der in 84Ziffer 3 gedachten Art handelt, an, dem
ruf die Veranstaltung folgenden Werk'age bis 5 Uhr nachmittags
in' die von dem Bürgermeister zu bestimmende Dienststelle unter
Beifügung eines Verzeichnisses der verschiedenen an der Hauptkasse
ind etwadigen Nebenausgabestellen ausgegeben und unter Vorlage
der nicht abgesetzten Karten abzuliefern; b) die Steuer der Abonne—
nentskarten, Duͤtzendkarten uswp. nach der den Abnehmern zuge—
icherten Zahl von Veranstaltungen berechnet und im Falle des
4 Mr. 3 Ubs. 2 ist der dort bezeichnete Prozentsatz unter Vor—
age einer entsprechenden Nachweisung innerhalb der von dem
Büͤrgermeister zu bestimmenden Frift zu entrichten.
Die Pauschsteuer ist vor Beginn der Lutbarkeit zu zahlen.
Für unvorbereitet beꝛw. unvorherg'sehen veranstaltete Lustbarkeiten,
heren vorherige Anzeige nicht möglich war, muß die Steuer spätestens
im nächsien Werktage bis 5 Uhr nachmittags entrichtet werden.
Die Jahressteuer für mechanische Musikinstrumente und Klavier
ist zu den für die direkten Staatssteuern maßgeblichen vierteliähr—
lichen Zahlunasterminen zu entrichten.
8 10.
Allgemeine Vorschriften über die Karten- und Pauschĩteuer.
Gastwirte und Saalbesitzer dürfen die Abhaltung von Lustbar—
leiten der in 88 143 bezeichnesen Art, außer in dem Falle
iner unvorbereiteten bew. unvorhergesehenen Veranfstaltung,
n ihren Räumen nicht dulden. bevor ihnen bei kartensteuer⸗
lichtigen Veranstaltungen die Anmeldehescheinigaung,. bei pausch—
weise besteuerten Veranstaltungen die Steuerquittung oder der
Nachweis der Steuerfreiheit vorgelegt ist.
Den mit gehöriger Legitjmation versehenen Kontrollbeamten
ist von den Veranstaltern der Lustbarkeiten und von den
Wirten und Saalbesitzern, in deren Räumen solche abgehalten
vwerden, guf Ersuchen jede einschlägige Auskunft zu erteilen
ind behufs Ausubung persönlicher Kontrolle der Zutritt zu
den benutzten Räumen zu gestatten. Die Teilnehmer kartenteuerpflichtiger
Veranstaltungen sind verpflichtet, den betr
Beamten auf Erfordern die Eintrittsausweise vorzuzeigen.
Im voraus gezahlte Steuerbeträge werden zurückerstattet, wenn
die Lustbarkeit nachweislich nicht stattgefunden hat, und hier—
don innerhalb der nächsten zwei Werktage Anzeige erstattet ist
Kartensteuerbeträge jedoch nur gegen Vorlage der nicht ab—
gesetzten Eintrittskarten.
*
3
8 11.
Der Bürgermeister ist befugt, zur Vereinfachung des Geschäfts—
janges mit einzelnen Steuerpflichtigen besondere Vereinbarungeß
iber Anmeldepflicht, Jahlungebedrgimngen usw. abzuschließen.
8 12.
Die Beitreibung nicht gezahlter Steuerbeträge erfolgt im Ver—
valtungszwangsverfahren. 8
8.18.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung
interliegen einer Strafe bis g 30 Mk., unbeschadet der Verpflich
ung zur Nachzahlung der S wnen
8. 14.
Die in Bezug auf die Veranstaltung öffentlicher Lustbarkeiten
estehenden Polizeiworschriften werden durch vorstehende Bestim—
nungen nicht berührt.
8 15.
Diese Steuerordnung tritt mit dem Tag der ortsüblichen Ver—
zffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte wird die Lust
zarkeitssteuerordnung vom 25. Juli 1918 hierdurch aufgehoben
Kleinblittersdorf, den 4. Dezember 1920.
Der Bürgermeister:
gez. Günther.
Nr. 1512.
Genehmigt. Beschluß vom 7. ds. Mts.
ZSaarbrücken., den 10. März 1921.
Der Kreisausschuß
(L. S.) gez. Vogeler
ehehende Ordnunq wird hiermit zur öffentlichen. Kenntnis—
racht.
Kleinblittersdorf, den 31. März 1922.
Der Bürgermeister:
Günther.
108)
Bekanntmachung.
Tschechossovakische Staatsangehösrige
der Jahrgänge 1899, 1900 und 1001 haben sich sofor;
hei dem unterfertigten Konsulate unter Vorlage folgender
dokumente schriftlhich zur Assentierung zu melden
J. Reisepaß oder Arbeitsbuch vder Heimatsschein
2. Geburts- bezw. Taufschein.
3. Polizeiliche Bestätigung, über ihren ständigen Wohnsitz.
1Eine Photographie, die der Stellungspflichtige auf
der Bildfläche zu unterschreiben und auf der Rückseite
polizeilich beglaubigen zu lassen hat.
3 Mk.10. als Honorar für die ärztliche Untersuchung
Die sub 5 angeführte Gebühr sowie die Reisebosten zur
Afsentierung und zurück hat der Stellungspflichtige selbst
u tragen, da derselbe im Sinne des Gesetzes vom 31. Mai
920 Nr. 374 und des Erlasses des Ministeriums der
Nctionalverteidigung, 21 72512/1/2 ex 1920 verpflichtet wäre,
in der Heimat zur Stellung zu erscheinen und seine Assen⸗
tierung im Auslande nur ausnahmsweise vorgenommen wird.
Die Assentierung findet am 7. Mai 1921, vormittagé
31/ Uhr in den Räumen des Konsulates in Köln. Lü—
»ederstraße 1, statt.
Der Assentierung zu unterziehen und sofort zu melden
zaben sich auch alle Angehörige des Jahrganges
1898, die nicht bereits im Voriahre zur Stellung
erschienen sind.
Die bei der Assentierung für tauglisch befundenen
Ztellungspflichtigen werden sich am 1. Oksober 1921 bei
hrem zuständigen Ergänzungsbezirkskommando zum Antritt
des Präsenzdienstes zu melden haben.
Die Nich befolgung dieser Bekanntmachung wird straf—
rechtlich verfolgt und strengstens geahndet;
Köln, den 4. April 19021.
Tonfsulat der, Tschechossovakbischen Republif
in Kölna. Rh gez:: Machaceek.
*
Saarbrücken. den 23. April 1921.
Der Landrat:
De Knaoeler