14 Bekauntmachnug.
Die Regierungskommission des Saargebietes hot durch
Eriah vom 18. März ds. Is. die durch die Verleguns
XSzischbachbettes notwendig gewordene Aenderung der
Gemeinde⸗Bezirksgrenze zwischen der Gemeinde Quierschied
inerseits und den Gemeinden Sulzbhach und „dischbach
mdererseits genehmigt. Es handelt sich um Abtretung
uind Nustausch einiger Grundstücksparzellen innerhalb der
drei genannten Gemeinden.
Saarbrücken, den 14. April 1921.
Der Landrat.
Dr. Vogeler.
105) Bekanntmachung,
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Quierschied er⸗
oschen ist, wird meine viebeu Henpolneiliche Anord nung
n 17. September v. Is. 1 5635 — veral. Kreisblatt Seite
123 — aufgehoben.
Saarbrücken, den 30. März 1921.
Der Landrat.
Der. Vogeler.
Bekanntmachung der Regierungs⸗
kommission des SGaargebietes.
6) XXE
Die landespolizeiliche Anordnung des Regierungspräsi—
denten in Trier vom 7. Dezember 1918, betr. die Verwertung
on Tierkörpern und Schlachtabfällen für die Kreise Saar—
rücken Stadt und ⸗-Kand und Saarlouis wird hiermit
aufgehoben.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. Rault, Staatsrat.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
07) Ordnung
betr. die Erhebung von Lustbarkeitssteuern im Bezirk
der Gemeinde Kleinblittersdorf.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von Kleimn⸗—
»littersdorf vom 3. dezember 1920 wird hiermit nach den
Par. 13, 16, 18, 63 u. 82 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom
4. 7. 4803 die nachstehende Ordnung über die Erhebung von
Zdustbarkeitssteuern erlassen
811.
Für die im Bezirk der Gemeinde Kleinblittersdorf stattfindenden
Anfentlichen Lustbarkeiten sind nachstehende Steuern zu entrichten:
Fanalustbarkeiten, Vereins-Festlichkeiten, Theater⸗, Musik⸗
Aufführungen.
Für die Veranstaltung einer Tanzlustbarkeit: a) wenn dieselbe
zis 12 Uhr nachts dauert 200 Mk., b) wenn dieselbe bis über
2 Uhr nachts dauert 300 Mk.
Für das Veranstalten eines Festes unter freiem Himmel
inschl. Festzug für den Tag 25 Mk.; Festzug allein 10 Mk.
Für die VBeranstaltung einer Theatervorstellung 35 Mk. eines
onzerts 25 Mek.
Für“ Musik-⸗, deklamatorische und Gesangsvorträge, humo—
Istischer und ähnlicher Art, Tingel-Tangel, für den Tag 40 Mk.
Für gewerbsmäßige Vorträge auf Müůsikinstrumenten, ausschl.
Automaten, in Wirtschaften, öffentlichen Vergnügungsräumen,
Buden, Zelten usw. für den Tag 258 Mk.
Für Musit- Gesangs- und ähnliche Vorführungen im Umher⸗
Hehen, pro Person und Tag 2,00 Mk.
Für das Halten automatischer Musikwerke in öffentl. Räumen:
yj für einen kleinen Automat fürs Jahr 50 Mk.; b) für
in Drchestrion fürs Jahr 100 Mk.; 0) für einen großen
Automaten fürs Jahr 160 Mk.; d) für einen Grammophon
fürs Jahr 50 Mk. 87
Für das Halten eines Klaviers oder Flügels in öffentlichen
Jokalen 100 Mk
82.
3. Kino, Schiffsschaukel, Karussell.
Für das Halten eines Kinos für den Tag 80 Mek.
Für den Betrieb einer Schiffsschaukel: a) mit höchstens sechs
Schiffen für den Tag 60 Mk.; pᷣ) mit mehr als sechs Schiffen
sür den Tag fuͤr jedes weitere Schiff 10 Mk.; 0) einer ruß⸗
ischen Schaukel für den Tag 60 Mk.
Für das Aufstelien und den Betrieb eines Karussells: a) mit
Menschenhand gedreht für den Tag 50 Mk.; b) mit Pferde—
fraft gedreht Jjur den Tag 100 Mk.; 0) mit masch. Kraft
gedreht für den Taag 120 Mk.
83.
C. Schaustellungen, Buden, Preisschießen pp. Masken.
Für Vorstellungen von Turnkünstlern, Seiltänzern, Zauber—
tlern üsp bei Erhbebung von Eintrittsagaeld bis 50 Piq.
oder Tellersammlung 25 Mt.; b) bei Erhebung von Eintritts—
zꝛeld über 50 Pfg. 40 Mk.
xür das Halten eines Puppentheaters, Panoramas, Wachs
tiguren, Museums, einer Menagerie, Aufsteigen von
zuftballons usw. für den Tag 25 Mk.
Für die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung, Hypodrom:
) bei Erhebung von Eintrittsgeld bis 50 Pfg. oder Teller—
ammlung für den Tag 25 Mk.; b) bei Erhebung von Ein—
rittsgeld bis 1 Mk. 40 Mk.; c) bei Erhebung von Eintritts—
reld über 1 Mk. 60 Mk.
Für das Halten: a) einer Würfelbude für den Tag 25 Mk.;
) einer Spielbude mit Glücksrad und ähnlichen Einrichtungen
15 Mk.; ch einer Schießbude 50 Mk.; d) einer Bude zur Her—
tellunge von Lichtbildern pder ähnliche Einrichtung 25 Mk.;.
2) einer Krambude, je nach Größe, 5—525 Mk.
Für slenunn und Betrieb eines Kraftmessers für den Tag
j0 Mk.
Für Aufstelung und Betrieb von Ring- vder Plattenwerfen
ür den Tag 25 Mk.
zür das Halten und den Betrieb von Glücksspiel-, Geschicklich
eits- und sonstigen der Unterhaltung und Ergötzung dienenden
Ipparaten für das Jahr 25 Mk.
Fur Preisschießen mit Büchsen oder Flinten für den Tag:
JBei Verleilung von Praͤmien, Preisen oder Gewinnen im
Werle von: 1. 10 bis 50 Mk. 16 Mk.; 2. 50 bis 100 Mt.
30 Mk.; 3. über 100 Mk. 48 Mk.
Für Preiskegeln und Preisbillardspielen für den Tag: a) Bei
Verteilung von Prämien, Preisen vder Gewinnen im Werte
zon: 1.“ 10 bis 50 Mk. 15 Mk.; 2. 50 bis 100 Mi.
30 Mk.; 3. über 100 Mk. 45 Mk.
Von ailen maskierten Personen über 14 Jahren auf Straßen,
Vlenwen Plätzen und in öffentlichen Lokalen für den Tauͤ
10 Mk.
Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht erwähnten Art.
nach der Größe und dem zu erwartenden Gewinn, für den
Tag von 5—50 Mk.
2
3
7
J
3
10.
1.
—M—
Für Veranstaltungen gewerbsmäßiger Art wird an Stelle der
n VRs 125 vorgesehenen Paulchalsätze eine Kartensteuer erhoben.
Für die Festsetzung und Erhebung der Kartensteuer gelten folgende
Vorschriften:
.Die Kartensteuer betrügt für alle zu Veranstaltungen der in
8 123 bezeichneten Art ausgegebenen Eintrittskarten oder
sonstigen die Stelle solcher vertretenden Ausweise (Programme,
Hutscheine usw.) a) bei einem Eintrittsgeld bis 0,50 Mk.
d.o5 Mk. bei tinematographischen Veranstaltungen jedoch 0,10
Ptark und bei Tanzbelustigungen 0,20 Mk.; bh) bei höherem
xẽintritisgeld für jede weitere angefangene halbe Mark 0,08
Mark, bei kinematographischen Veranstaltungen jedoch 0,10
Mark, bei Tanzbelustigungen 0,20 Mtk.
An' Kartensteuer ist jedoch in allen Fällen wenigstens der
Mindesibetrag der für die betreffende Veranstaltung nach 81
is 8 zu zahlenden Pauschsteuer zu entrichten.
Maßgebend für die Höhe der Kartensteuer ist der ieweils gel—
tende Kassen-Eintritispreis.
Für Eintrittskarten, welche mehrere Personen zum Eintritt be—
kechtigen, ist das entsprechende Vielfache der Steuer, und, wenn
die zügelassene Personenzahl auf der Eintrittskarte nicht an—
eeee ist (Familienkarten), das Fünffache derselben zu ent—
eichten.
Abonnementskarten, Dutzendkarten usw. unterliegen derselben
Zteuer wie Einzelkarten, berechnet nach der Zahl der zuge—
icherten Veranstaltungen.
Für Eintrittskarten, welche die Eintrittsermächtigung ohne Be—
chränkung auf eine bestimmte Zahl von Veranstaltungen dar—
ellen (Passepartouts), ist die Steuer bei der iedesmaligen
Beranstaltung zu entrichten.
Von der Erhebung dieser Einzelsteuer kann abgesehen wer⸗
den, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, für alle Karten
raglicher Art 10 0/0, bei Tanzbelustigungen 20 00 des Karten
areises bei der Ausgabe im voraus als Kartensteuer zu ent—
richten.
Tnentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten (Freibilletts, Frei⸗
Passepartouts usw.) sind nur, soweit sie auf den Namen aus—
Jestelitt, unübertragbar, als dolche bezeichnet und mit dem
hemeindestempel versehen sind, von der Steuer befreit.
Die Benußung derartiger Karten durch andere als die
zarauf bezeichneten Versonen, unterlieat der Straibestimmung
)»es 83.
Jede kartensteuerpflichtige Veranstaltung muß spätestens 48
Stunden vorher bei der von dem Bürgermeister zu be⸗
mmenden Stelle angemeldet, werden. Zur Anmeldung ver—
aflichtet ist sowohl der Veranstalter wie der Besitzer oder In—
haber des VLokals. Ueber die Anmeldung wird eine schrift
sche Bescheinigung erteilt. *
Bei verspäteter Anmeldung kann an Stelle der Karten—
euer die Pauschiteuer gefordert werden.
Zie Eintristskarten müsten mit fortlaufender Nummer, dem
en dee Reramnialtets Zeit Ort und Art der Neranstaltung