Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt *
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
aq rittleltung des nichtamtlichen Teiles, drue u. Verlag von Gebr. Hofer, Saarbruͤcken
Volelingen. — zFerusprecher der Druckere‘ Nr. 1184 (Amt Saarbrucen.)

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Berugeprete kür des Vierteljahr 1.B Mt.
arleraengebübren:
die Gmal gespaltene Nonpateille⸗Zelle oder deren Raum bO Nig
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23. April 1921. 47. Jahrg.

Nr. 11. J Samstag,

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Einfuhrverbot für Brotgetreide (S. 41). — Kleinhandels-Erloschene Maul- und Klauenseuche (S. 43). — Verwertun
zreis für Zucker (S. 41). — Herstellung von Weißbrot von — S. 48). — Sustharkeitssteuer im —
S. 41). — Lieferungspflicht von Brotgetreide (S. 41). der Gemeinde Kleinblittersdorf S. 139.Tfchechofto—
-Fischereihezirke der Saar (S. 49). — Terminkalender Mai wakische Staatsangehörige (S. 44
921 G. 42). — Verlegung des Fischhachbettes (S. 43).

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bekunpmuchungen ses Lonstfuläleö.
38) Verordnung.
Auf Grund des Artikels 19 und 26 der Anlage 4, Teil II
des Friedensvertrages von Versailles verordnet die Re—
zierungskommission für das Sanrsrbiet folgendes;
Es ist verboten Brotgetreide (Roggen, Weizen, Mischel—
rucht) und Mühlenprodukte aus diesen Getreidearten, wie
Nehl und Grieß, auch wenn die Waren als Futtermittel
zezeichnet sind, in das Saargebiet einzuführen.
Der Handel mit diesen Waren ist im Saargebiet verboten.
Unter das Verbot fallen nicht die Getreide- und Mehl—
nengen, die den Kommunalverbänden durch die Reichs—
zetreidestelle und Landesgetreidestelle oder von sonstigen
imtlichen Stellen zugewiesen meyrden
8
Die Leiter der Kommunalverbände werden mit der Durch—
ührung der Verordnung beauftragt und sind berechtigt, die
aotwendigen Ausfuhrungsbetimmungen zu erlassen.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung und
die erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit Geld—
trafe bis zu Mk. 50000.— bestraft. Zuständig ist das
Zondergericht. Unabhängig von dem gerich lichen Verfahren
nuß die Ware durch den Kommunalverbänd für verfallen
zrklärt werden und zwar unentgeltlich zu Gunsten des
uständigen —A
*.
die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Sgaarbrücken, den 6. April 1021.
Vorstehende VBerordnung über Mehl und Getreide, die
ofort in Kraft tritt. wird zur Kenntnis gebracht. Die
berordnung muß scharf durchgeführt werden.
Zur Durchführung der Verördnung wird solgendes auf
BSrund des 8,3 der Verordnung bestimmt: Falls Geschäsfte,
vroß⸗ oder Kleinhändler und Mühlen am Tage der Be—
anntgabe der Verordnung im Besitze von Brotgetreide
Rogogen, Weizen, Mischelfrucht); und von Mühlenprodukten
rus diesen Getreidearten, wie Mehl, Grieß usw. sind,
auch wenn diese Artikel als Futtermittel eingeführt oder
hezeichnet sind, so müssen diese Waren unter genauer An—
rabe der Menge, der Getreide- und Mehlart sowie Angabe
es Einkaufspreises, dem zuständigen Bürgermeisteramte bis
Pätestens 15. April 1921 angegeben werden. Die Bürger—
neisterämter geben die Anmeldungen spätestens bis zum
18. April 1921 an ihren Kommunalverband weiter. Der
sommunalverband bestimmt, in welcher Weise die Waren
zu verwerten sind. Nach dem 15. April 1921 findet eine
Revifion in sämtlichen Geschäften statt. Waren, die nicht
yrdnungsmäßig angemeldet sind, werden ohne weiteres, ab—
zesehen von dem gerichtlichen Verfahren unentgeltlich ein—
dzogen. Es wird besonders darauf hingewiesen. daß der
dommunglverband nicht nur berechtigt, sondern verpflich—
tet ist, Waren, die entgegen det Verordnung der Regie—
:ungskommission in den Handel gebracht merden. nmnent—
jeltlich einzuziehen.
Die Güterabfertigungen sind verpflichtet, von jeder ein—
zehenden Sendung, die unter die Verordnung fällt, dem
uständigen Bürgermeisteramte vor Aushändigung der Waren
Anzeige zu erstatten.
Saarbrücken, den 11. April 1921
Der Landrat.
dr. Pogeser.

Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 12 der Bundesratsverordnung über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgunge—
egelung vom 25. 9. und 4. 11. 1915 (R. G. Bl. S. 607und
728) sowie der dazu ergangenen Ausführungsanweisungen
wom 6. 10. und 10. 11. 15 und vom 19. 7. 16 und unten
zZustimmung der Oberpreisprüfungsktommission für das Saar—
jebiet wird für den Umfang des Landkreifes Saarbrücken
olgendes verordnet:
Der Kleinhandelspreis für weißen Zucker (rationiert)
vird ab 1. April 1921 auf 4,10 Mi. fürr 1BVfund sefigefeht.
Zuwiderhandlungen werden nache8 17 obengenannter
Bundesratsverordnung oder nach 8 1der Bundesratsver—
»rdnung vom 8. 5. 1918 wegen Preistreiberei bestraft
Sanarbrücken, den 31. März 1921.
Der Landrat.

9)

69) Bekanncmachung.
Auf Grund des 8 12 der Bundesratsverordnung über
zie Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versor—
jungsregelung vom 25. 9. 15 und 4. 11. 15 (R. G. Bl. S
7 und 728) sowie den dazu ergangenen Ausführungsbe—
timmungen vom 6. 10 und 1011. 1915 und vom 9.7.
916 und unter Zustimmung der Oberpreisprüfungskom—
nission für das Saargebiet wird für den Umfang des
randkreises Saarbrücken mit Wirkung vom 11Apri
1921 ab folgendes verordnet:
Die Verordnung betr. Herstellung von Weißbrot vom
7. 2. 4921 wird dahin abgeändert, daß ab 11. AMprit 1921
ruch Weißbrötchen Wecken), aber nur in Stücken von 100
ßramm hergestellt werden dürfen.
Die Ausbeutefürdiese 100 Grammschweren
Beißbrötchen wird auf 180 Klg. für den Doppelgentner
Mehl festgesetzt.
Den Bäckern wird ein Zuschlag von 220 Mark auf den
Doppelzentner Mehl zugebilligt.
Die Ausbeute für Weißbrote, die in Zukunft
rur in Stücken von einem oder zwei Pfund
ergestellt werden dürfen, bleibt mit 125Klg. für den
Poppelzentner Mehl bestehen. Ebenso der Zuͤschlag von
70. Mark auf den Doppelzentner Ncehl.
Weißbrötchen zu 100 Grammm dürfen nur
dus Weizenmehl hergestellt werden.
Weißbrote zu J1 und 2 Pfund durfen auch einen Zu⸗
atz von Gerstenmehl erhalten, jedoch muß dieses Gedäck
esonders bezeichnet und äußerlich kenntlich gemacht sein.
Der Preis wird ermittelt nach denfelben Grundsahen wie
ür, Weißbrot lediglich aus Weizenmehl hergestelit.
Zuwiderhandlungen gegen vorstebende Verordnung werden
rzuf Grund des 8 17 der obengenannten Bundesratsverord—
tung oder naches 1 der Bundesratsverordnung vomn 85*
918 gegen Preistreiberei bestraft.
SZaarhriicken, den 10 April 191.
Der Landrat.
Dier Vogeler.

61) Verordnung
betr. die Lieseruugspflicht von Brotgetreide
bis zum 10. 3. 1921.
Im Anschluß an die Verordnungen betreffend den Verkehr
nit Gerreide vom 21. 7. 20. 28 7. 20 und 8. 12.30
serordnet die Regierungstommission auf Grund der 88 19
ind 23 der Anlage zum Abschnitt Vl (Teil ä9des Friepens
ertrages folgendes
            
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