Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

ines Rückerwerbes bann der Gemeindevorstand die zu
ntrichtende Sceuer aus Billigkeitsrücksichten bis auf
hres Betrages ermäßigen.
Zur Zablung der Steuer ist in erster Linte der Er⸗
verber und, falls sie von diesem nicht beigetrieben werden
ann. der Veräußerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte
Frwerber benw. der erste Veräußerer wverpflichtet.
Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgeseßtz⸗
chen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der
Abgabe zu (8 7), so ist von dem anderen Teile die Hälfte
der Steuer zu entrichten.
Bei Erwerbungen im Zwanosversteigerungsverfahren ist
die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der
Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken⸗ oder
Frundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur von
dem Betrage des Meistgebotes erhoben, welcher den Gesamt—
hetrag seiner Hypotheken- oder Grundschuldforderung und
der dieser vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der
Irsteber eine von der Zahlung des Stempels befreite Person
dð 7, so lommt eine Steuer nicht zur Erhebung.

82.
Ein Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer
Zchenkung unter Lebenden im Sinne des Reichs-Erbschaftsenergefeßes
 vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654)
Feibt frei von der im 831 bezeichnecen Steuer

83.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück
ader Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling
4uf Grund eines lästigen Verirages übertragen wird, oder
benn einer oder mehrere von den Teilnebmern an einer
rbichaft ein zu dem gemeinsamen Nachlasse geböriges
Frundsiück oder Recht erwerben. Zu den Teilnebmern
neiner Eroschaft wird auch der überlebende Ehegatte
jerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehe—
atten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat

84.
Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung
der von Niteigen ümern gemeinschaftlich besessenen Grund—
sucke bezo. Rechte außer dem Falle der Erbgemennschaft
val. g 3) erfolgen, kommt die Steuer nur insaweit zur
Frrbebuüng, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümehr
Wbertragenen Eigentums mehr beträgt, als der Wert des
bisberigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der
—XX geer Teilfung gelanaten gemeinschaftlichen Vermö—
Jensmasse

8 5.
Irsolgt der Erwerb aus Grund von Tauschverträgen, s0
erechnet sich die Steuer nach dem Werte der von, einem
der Vertraßschneßenden in Tausch gegebenen Grund—
cke oder Rechte und zwar nach denjienigen. welche dem
öberen Wert haben, bei dem Tausche in der Gemeinde be—
segener Grundftücke oder Rechte gegen außerhalb derselben
helegene nach dem Werte der ersteren.
86.
Besitzveränderungen, deren sich die Beteiligten aus Grün—
den des öffentlichen Wohls zu unterwerfen gesetzlich ver—
oflichtet sind (Enteignungen). ohne Unterschied, ob die Be—
fißveränderung felbst durch Enteignungsbeschluß oder durch
rewillige Veräußerungsgeschäfte bewirkt wird. sind
teuerfrei.
Von der Steuer befreit sind ferner Kriegsbeschädigte und
dinterbliebene von Kriegsteilnehmern, die bei Abfindung
hrer militärischen Bezüge auf Grund des Kavitalanfin⸗
aunasgesekes Grundstücke erwerben

8 7.
Wegen der weiteren vpersönlichen Steuerbefreiungen
ud Slteuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch
zie vorangegangenen Beftimmungen geregelt worden find,
inder d5 des Stempelsteuergesekes vom 26./80 Suni 1909
æAAtsprechende Anwendung.

88.
Die Wertermittelung ist in denjenigen Sällen, in welchen
zie Stener von dem Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen
ee des Gegenstandes zur Zeit des Ermerbsaktes zu
hten.
In keinem Falle darf ein geringerer Wert verstenert
verden, als der zwischen dem Veränßerer und dem Erwerber
eduͤngene Preis mit Einschluß der vom Erwerber über⸗
nommenen Lasten und Leistungen und, un er Zurechnung
der vorbehalrenen Rutzungen. Taie auf dem Gegenstande
haftenden gemeinen Laften werden hierbei nicht mi gerechnet;
Nenten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende
deistungen werden nach den Vorschriften des Reichs-Erb—
aftsfteuergefeßes vom 3. Juni 18905 8 17 ff. und der dazu
vom Bundesrat er afsenen Ausführune⸗emmungen kapi⸗
lisiert.
Wird ein Grundstück oder Recht im Zwangasversteigerunas—
Afakren ⸗»rmöorhep 5fta iet dioe Stoner von dem aotraqde

des Meistgebots zu berechnen. zu welchem der Zuschlag er—
eilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem
Irsteher übernommenen Leistungen.
89.
Taie Veranlagung der Sterer beschieht durch den Gemeinde⸗
vorstand auf Grund der an ihn gelangenden amtlichen
Mitteilungen.
Auf Verhangen des Gemeindevorstandes sind jedoch die
Steuerpflichtigen verbunden, über weitere, für die Ver—
mlagung der Steuern erhebliche Tacsachen innerhalb einer
hnen zu vestimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll
Auskunft zu erceilen und die zur Prüfung der Steuerpflicht
rforderlichen Urkunden vorzulegen.
Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem
Zteuerpflichtiaen vor der Veranlagung die Gründe der
zeanstaͤndung mit dem Anheimstellen mizuteilen, hierüber
innen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung
bzugeben. Findet eine Einigung mit dem Steuerpflich
igen nicht statt, so kann der Gemeindevorstand die
utrichtende Steuer nötigenfalls nach dem Gutachten a
erständiger festsetzen. 10
Dem Steuerpflichtigen ist eine schriftliche Mitteilund (Ver
inlagung) zuzustellen.
Ddie Steuer ist innerhalb vier Wochen an die Gemeinde⸗
affe zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur
zaͤhlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungs—
wangsverfahren. Auf Antrag ist der Gemeindevorstand
Bürgermeister) befugt, angemessene Ratenzahlungen ein
reten zu lassen oder die ganze Steuer zu stunden. In
etzterem Falle ist nachträglich die Genehmigung des Ge⸗
meinderates herbeizuführen.
811.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von vier Wochen nach Zustellung der Veranlagung
zeim Gemeindevorstand schrütlich oder protobollariich anzu⸗
rringen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand.
ßegen dessen Beschluß steht dem ö binnen
iner mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung be—
sinnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwal—
ungsstreitverfahren an den Kreisausschuß offen.
Turch Einfpruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Abführung der Steuer nicht ausgeschoben.
812.
Wer eine ihm nach 8 9 dieser Ordnung obliegende Aus—
unft überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird,
nsofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von einer bis
dreißkig Mark bestraft. 23
Taͤese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigund
n Kraft.
Heusweiler, den 15. Januar 1921.
Der Bürgermeister
Maver

Der Vorsitzende Saarbrücken, den 31. 1. 21
des Kreisausschusses.
K. A. 595
Der Kreisausschuß hat heute die von dem Gemeinderat
zon Heusweiler am 15. Januar 1921 beschlossene Ordnune
ür die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Erwerbe von
Frundstücken in der Gemeinde Heusweiler genehmigt.
gez.: Vogeler.
Regierungstommission Saurbrücken, den 3. 2. 21
des Saargebietes
direktion des Innern
und Präsidialbüro.
J Cu. U 173.
Auf Grund des 8 77 Abs. 3 des Kommungalabgabenge—
etzes vom 14. Juli 1893 werd der vom Kreisausschuß Saar⸗
rücken am 31. Januar 1921 erteilten Genehmigung, dert
„on dem Gemeinderat Heusweiler am 15. Januar 1921
eischlofsenen Ordnung zur Erhebung einer Steuer beim
ẽrwerb von Grundstücken in der Gemeinde Heusweiler
zZustimmung erteilt.
Der Präsident der Regierungskommission:
ger»: Raumnt, Staatsrat.

V Ortsstatut
über die Teiluahme an den Bürgernutzungen in der
Gemeinde Auersmacher.
Gemäß 8 11 der Landgemeinde-Ordnung für die Rheiu—
»robinz vom 23. 7. 18683 wird auf Grund des Beschlusses
des Gemeinderates von Auersmacher vom 17. Februar 1921
ür die Gemeinde Auersmacher folgendes Ortsstatut er⸗
Goĩsen
            
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