Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Terminlalender fur den Monat April 1921.

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Beamte. Die Erledigung
welche anordnende
zu berichten haben Verfügung

Gegenstand

30

10.

Herren Bürgermeister zu
Vüttlingen, Sulzbach u.
Friedrichsthal,
Dudweiler, Völklingen
Kreiskasse hier

22. April 1912, Nr. 4099

Anzerge derienigen Lehrer, welche an der gewerb—
lichen Fortbi. dungsschule nebenamtl. tätig sind.

31

10.

5. Jan. 1814, Nr. 2.

Anzerge über die Höhe der eingegangenen und an
de Regierungshauptkasse abzuliesernden Poli—
zes und Ordnungsstrafen.
Nachwetsung über die im verflossenen Vierteliahre
an die Kreiskasse abgelieferten Geldstrafen
für Chausseepolizei-Uebertretungen.
Nachwessung der Einnahmen und Ausgaben der
Staatskasse für die Untersuchung des aus—
ländischen Fleisches usp. und Zusammenstellung
über die an dem eingeführten ausländischen
Flessche usw. augeführten chemischen Unter—
suchungen im abgelaufenen Rechnungsjahr.
Anträge auf Gewährung von Provinzial-Beihilfen
zu Wegebauten aus Fonds A und B. (Für
jsedes Projekt mit besonderem Berichte. — (Febl⸗
anze'ge nicht erforderlich.)

32

10.

Sämtliche Herren
Buͤrgermeißer.

2. Dez. 1914, K. 2268.

3

15.

Der Herr Leiter der
Auslandsfleischbeschau⸗
stelle, hier.

21. März 1906, Nr. 3034.

15.

Sämt!iche Herren
Bürgermei tet.

24. November 1894. Nr.
13 204, 27. Juli 1900 und
22. März 1902, K. A. 2079
und 673.
22. März 1806, K. A. 1053.
2. April 1895, K. A. 840,
i Febr. 1806. K. A. 419.
26. Jan. 1905, Nr. 13 568,
10. Juni 1911, Nr. 5998.
7. Juli 1907, Nr. 7577.
1. März 1911, Nr. 2005.
25. Juni 1907, Nr. 5637.

8

Desqd!

Betreebs⸗ und Kreishundesteuer-Ablieferung für 1.
Januar bis 31. März ds. Is.
Nachweisung des in nicht fiskaltschen Forsten er—⸗
legten Schwarzwildes und Maßnahmen gegen
Schwarzwildschäden.
Nachtrage-Nachwetsung der Anträge auf Bewilligung
von kleneren Hauckolleken für gemeinnützige
usw. Zwecke. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Anträge aus Bewilligung von Vorarbeitskosten aus
dem Westfonds.

4

15.

Dder Herrt Gemeinde—
oberförster, hier.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Die Herren Gemeinde—
oberförsser hier und
Bürgermeisler zu
Ludweiler.
Sämt!iche Herren
Buͤrgermeister

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5.

8

15.

39

15.

2. Mai 1009, Nr. 2181,
Dilober 1909
RA HNr. 4786.
28. April 1909,
K. A. 1788.

NRachweisungen über die Veränderungen, welche in
dem Bestande der den Militäsanwärtern vor—
behaltenen Subactern- u. Untecbeamtenstellen
eingetreten sind.
Uebersicht über die im verflossenen Rechnungsjabre
zur Besteuerung gelangten Wanderlager und
Wanderverstesgerungen. (Fehlanzeige nicht er—
iorde lIch.)
Veränderungen der Feuerwehren und Löschgerät—
schaften. (Fehlanzede nicht erforderlich.

Die Herren
Bürgermeister.

w

Die Herren
Büurgermeister.

). März 1938, Nr. 3274,
17. Mai 1909. Nr. 55383.

87 Bekanntmachung.
Der Kommunalverband Saarbrücen-Land kann erstklassige Saat⸗—
gersse aus anerlann er Saat gutwictschaft zum Preise von 188 Mt.
pro Zentner einschließeich Sack abgeben, solange der Vorrat reicht.
Die Probe liegt bei den Bürgermeisterämtern offen. Die Ab—
gabe erfolgt nurt gegen Saatkarten, die beim zuständigen Bürger—
meieram, beantragt werden lbönnen. Die Verteilung erfolgt durch
die Handelsgesellschaft länd iher Genossenschafeen, Bureau Saar—
brücken 3, Ecke Königin-Luisen- und Beethovenstrake. Lager Saar—
hrücken-Maltatt.
Saarbrücken, den 18 März 1921.
Der Landrat:
Dr Vogeler.

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Die denselben Gegenstand regerne viehseuchenpolezeiliche
Anordnung vom 2. Juni 1920 (Amtsblatt S. 30) wird
aufgehoben.
Saarbrücken, den 9. März 19021.
Tas Mitglied der Regierungskommission für die
Anaelegenbeiten der Landwirtschaft.
Heetor.

Bekanntmachungen anderer Behörden
39) Polizeiverordnung.
Auf Grund der 835 undG des Gesezes über die Polizei—
»erwaltung vom 11. März 1850 und»des 8 69 der Reichs—
jewerbeordnung, wird für die Gemeinde KRud weiler sa⸗
jende Volizeiverordnung ve assen:
81.
Tie Wochenmärkte werden jeden Donnerstag in Ludweiler
ruf dem Marktplatze abgehalten.
Fällt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Felertag,
so ist der Markt auf den vorhergehenden Wochen aa verleat.
82.
Der Marktverkehr beginnt von Anfang April bis Ende
September um 7 Uhr und von Anzang Okober bis Ende
März um 8 Uhr vormit agas und endig um 12 Uhr mittaas.
Jeder Verkäufer ist verpflichtet, eine halbe Sunde nach
Schluß des Marktes seine Handelsgeräte und Handels—
gegenstände, sowie Reste und Abgänge iederart zu ent⸗
ernen.

89 Viehseuchenpolizeiliche Anordnuug
Auf Grund der 88 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom
26. Juni 1909 (R. G. Bl.S. 519) wird für den Umsang
des Sacrgebietes das Folgende bestimmt:
Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 4. Oktober 1920
Amtsblatt S. 74) wird in Ziffer 1 bis 3 dahin abgeändert:
Ter am stierärztlichen Untersuchung bei der Einfuhr unter—
liegen alle von Händlern oder zum Zwecke der Ver—
üußerung mit der Eisenbahn und auf dem Landwege in das
Scargebiet eingeführlen Klauenliere. Von der Absonderung
und polizeilichen Beobachtung ist abzusehen, wenn es sich
um Klauentiere handelt, die aus Teutschland oder aus
Elsaß-Lothringen eingeführt werden und wenn der Ein—
führer durch ein ortspolizeiliches oder amtstierärztliches
Zeugnis nachweist, daß der Herkunftsort der Tiere oder —
soöfern die Tiere aus Viehmärkten erworben sind — der
gesmnten Marktviebbestand frei von Maul— und Klauen⸗
Jeuche 1545

1)

83.
Begenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
wwobe Naturerzeugnisse, mit Ausschluß des arößeren
Viehes:
            
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