Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

J — e
be 9
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken

soristleitang des nichtamtlichen Teiles, Druck u. Berlag von Gebr. vofer, Saarbrücken⸗
Vslklingen. — zernsprecher der Druckerei Nr. 1164 (Amt Saarbrücken.)

Derugepreie tar das Viertelsabr 1. ä Wt.
uretagengebübren;
dte 8mal gespaltene Nonpareilie-Jeile oder deren Raum 50 Die

Nr. 8

Samstag,

19. März 1924. 47. Jahrg.

IneAt:
Verordnung betr. Preisverzeichnisse und Preisschilder
S. 29). — Terminkalender April 1921 (S. 30 u. 31). —
Abgabe von Saatgerste (S. 31). — Viebhseuchenpolizeiliche
Bekanntmachung der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
5) Verordnung.
Auf Grund des 8 12 der Bekanntmichueng über d'ee
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs—
cegelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbs. S. 607)
om 4. Nvvember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird für
as Saargebiet nach Anhörung der in Betracht kommenden
PVertretungen folgendes bestimmt:

Anordnung S. 31). — Polizeiverordnung für die Gemeinde
dudweiler S. 31 u, 32 Fernsprech Aunschente der
Handelsfammer (S. 329

8 .
Preisfchilder.
BZur Anbringung eines Preisschildes cin deutlich
esbaren aien unmittelbar an jeder einzelnen Ware
nit ihrem Vreise für ein ganzes Pfund, Liter, Meter, Stück
»der für eine sonstige handelsübliche Einheit) ist ver—
aflichtet:
wer im Laden, Schaufenster, in Schautästen, auf dem
Wochenmarkt, in der Markthalle oder im Straßenhandel
ausstellt oder anpreist,
m Kleinhandel feilgchaltene Gegenstände des not—
wendigen« Lebhensbedarfs, Vebenes— vnds
Benußmittel einschließl'ch der zu ihrer Herstellung
dienenden Rohstoffe un Hwifchenerzeugniffe,
eize und, Beleuchtusngssstoffe,
erner: Tabakwaren, Pfeifen, Beleuchtungsgegenstände bis
zum Vreise von 300 Mk. Wäsche bis zu 300 Mk.,
Kleidungsstücke bis zu 1500 Mk. Schuhe bis
zu 500 Mk, Herrenhüte bis zu 150 Mk. Dia men—
hütte bis zu 400 Mek. sonstige Bekleidungsgegenstände
einschließlich Zutaten, Web— un'd Strickwaren,
Garne sowie aus diefen Gegenständen hergestellte Erzeug⸗
nisse, Küchen- uünd Haushaltungsgegen—
stänude, Uhren mit Ausnahme goldener, Schir me
und Stehcke bis zu 150 Mi, Kleinleberwaren
bis zu 300 Mk., Schreibwaren und Schul⸗
artikel, Messerwaren mit Ausnahme von sil⸗
hernen Messerwaren, eichene e äbel, lackierte, ge—
strichene und, rohe Holfzmöbel, Segenstände zur
Pflege des Kärpers und'der Gefundheit, Gegen⸗
stände des Reisebedarfs bis zu 800 Mk. Spiel—
waxen und Sportsachen, Tranerkränze.
Die Verpflichtung zur Aubringung enes Preisschisdes
an einer Lare wird dadurch nicht aufgehoben. daß die Ware
in das Breisverzeichnis aufgenommen ift.
Das Ausstellen von vertanften“ Gegenständen in
Schanfenstern und Schaukasten t untersagt.
8
8
Die Preisankündigung auf den Preisverzeichnissen und
Kreisschildern gilt als Preisforderung im Sinke der Ver⸗
»rdnung gegen Preistreiberei vom 8. Mafn 19178Reichs—
Bßesetzbl. S. 295.)
TDie auf den PVreisverzeichnissen, Preisschildern angekün—
digten Preise dürfen nicht überfchritten werden. FJedoch
önnen bei Angabe geringerer Mendgen als 1Pfund oder
Liter sich ergebende Bruchteile von Pfennigen auf einen
janzen Pfennig nach oben abgerundet werden.
Tie Abgabe der im Kleinhandel üblichen Mengen an die
Verbraucher zu den auf den Preisverzeichnissen und Preis⸗
qildegen angekündigten Preisen gegen Barzahlung darf
nicht Nverweigert, insbesondere auch nicht von der Abgabe
anderer Waren abhängig depat werden.
7.
Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften dieser Ver—
rdnung werden, sofern nicht andere Vorschriften schwerere
Strafen androhen, gemäß 817 der Bekam machung über
ie Errichtung von Preisprüfungsftellen und die Versor—
zungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs⸗Gesetz⸗
dlatt S. 607) vom 4. November 1915 Reichs-Gejsehbl.“S
128) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten Ider mit Gelbitrafe
bis zu 1500 Mek. bestraft. F
88 Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
raft.
Saarbrücken, den 15. Februar 1021.
Ter Präsident der Regierungstommissson des Saargebiets
als Regierungskommissar für Hantdel und Gewerbe
gez::; Rault. Stadtsrat

8 1.
„Die Verordnung, betreffend sichtbare Auszeichnung der
wWaren in den Verkaufsläden und Schaufenftern vom
. März 1920 (Amtsbl. Se 8) wird hiermit aufgehoben.
82.
Preisverzeichnifse.
Wer Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs der in
33 dieser Verfügung näher bezeichneten Art im Klein—
zandel feilhält, ist verpflichtet, in seinem Verkaufsraum
oder an seinem Vertriebsstand an gaut sichcbarer Stelle
in Preisverzeichnis anzubringen, aus dem der Ver—
kufspreis sowie ein vorgeschriebener Höchstpreis ersichtlich
ist. Krfolgt der Vertauf in geschlofsenen Berkaufsräumen,
o ist im Fenster des Verkaufsraumes ein zwmeites Vreis—
erzeichnis anzubringen. s
.333... 4 —
In die Breisverzeichnisse jind die Preise für
vlgende Waren einzuträgen:
inn nn rre
Rind- und Kalbfleisch, Schweinefleiich frisch, geräuchert
»der gepöckelt, Hammeifleisch, Speck (frisch, gesalzen und
geräuchert,, Wurstwaren, Pierdef eisch und zwar: Muskel—
leisch, sonstiges Fleisch, Leber. Herz. Würste. Knochen
doy Lebensmittel.
Weizen⸗ und Roggenmehl,. Weizengrieß, Teigwaren aus
Ho /, Mehl und aus 100/0 Auszug mehl (Gemüfe-, Suppen—
audeln, Teigröhren), Graupen, Sa z, Zucker, Gewürze, Milch,
Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Tosenmilch), Back
varen (Schwarzbrot, Gemisch oͤro Weißbrot, eda
Butter, Margarine, Eier, Käse, Fische und Räucher maren.
Bemüsre und Obst.
e) Heiz⸗ und Beleuchtungsstoffe.
Kohlen: rohe, gesiebte Förderkohlen, Stücktohlen, b. 2.
3. Kofs. Briketts. Rrennhoz Peroleum Spirifus

8.4.
Täe Vreisverzeichnisse müssen auf einer festen Tafel
engebracht und mit deutlich lesber r Schrift hergestellt sein.
Alle Eintragungen, Veränder njen und Löschungen in
den Verzeichnifsen sind so zu bewertitelligen. daß fie deutltich
lesbar sind.
Tie Preise müssen sich auf ein Pfund, 1 Liter, 1 Meter,
Stück oder eine sonstige hande subliche Einheit begeben.
sür Heizstoffe sind die Preise in Zentnern anzugeben.
In den Fällen, in denen Hochspreisfe feftgeseßt sind,
muß auch dann, wenn zum Hipreis verkauft werden
oll, der Verkaufspreis besonder ingdetragen sein. Wenn
zine Ware nicht mehr vorrätiget so isi der Verkaufsvreis
m den Verzeichnissen sosort zu ßn.
Die Verzeichn'jfe sind vor dem Aishang mit der genauen
Bezeichnung der Verkaufsstellen der Bezeichnung des
Tages des Aushanges zu ver heur und von dem Leiter
des Betriebes eigenhändig zu erschreiben
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.