Erfolat eine Auflassung auf Grund mehbrerer, das Recht
auf Auflafsung begründender lästiger Rechtsgeschäfte von
dem ersten Veräußerer an den letzten Exwerber, so werden
die Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusam—
nengerechnet und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage
u entrichten. Uebertragungen der Rechte eines Erwerbers
aus dem Veräußerungsgeschäfte oder nachträgliche Erklärun⸗
den eines aus dem Veräußerungsgeschäfte berechigten Er⸗
werbers, die Rechte für einen Dritten erworben beziehungs—
weise die Pflichten für einen Dritten übernommen zu
haben, werden wie Veräußerungen behandelt, Hat jedoch
in Erwerber das Veräußerungsgeschäft nachweislich auf
Srund eines Vollmachtvertrages voder einer Geschäftsfüh—
cung vohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so
bleibt die Uebertragung seiner Rechte an den Dritten
bei der Berechnung des zu versteuernden Betrages außer
Betracht.
In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs
auf Rückgängigmachung des Veräußerungsgeschäfts ein Rück
erwerb von Grundstücken oder Rechten stattgefunden hat,
sommt die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen
ines Rückerwerbes kann der Gemeindevorstand die zu
entrichtende Steuer aus Billiagkeitsrücksichten bis aus
ihres Betraͤges ermäßigen.
Zur Zahlung der Steuer sind der Erwerber und der
Veräußerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte Erwerber
und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichten.
Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetz—
lichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der
Abgabe zu (8 6), so ist von dem anderen Teile die Hälfte
der Steuer zu entrichten.
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist
die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der
Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hupotheken- oder
Brundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur von
dem Betrage des Meistgebotes erhoben, welcher den Gesamt—
betrag seiner Hypotheken- oder Grundschuldforderung und
der dieser vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der
Ersteher eine von der Zahlung des Stempels befreite Verson
8 6), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.
8 2.
Ein Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer
Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reichs-Erbschaftstenergesetzes
vom 3. Juni 199080 (Reichs-Gesetzbl. S. 654)
bleibt frei von der im 81 bezeichneten Steuer.
83.
Die Steuer wird nicht lerhoben, wenn ein Grundstück
vder Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling
auf Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder
wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer
Erbschaft ein zu dem gemeinsamen Nachlasse gehöriges
Brundstück oder Recht erwerben. Zu, den Teilnehmern
an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte
zerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehe—
zntten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat. Die
ZSteuer wird ferner nicht erhoben beim Erwerb von Bau—
stellen zur Errichtung von Kleinwohnungen durch Ein—
wohner der Gemeinde Rleinosttersdorf
84.
Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung
zer von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grund—
tücke bezw. Rechte außer dem Falle der Erbgemennschaft
val. 8 8) erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur
Erhebüng, als der Wert des dem bisherigen Mikeigentümcir
tbertragenen Eigentums mehr beträgt, als der Wert des
disherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der
Pnn axꝰ Teilung aelangten gemeinschaftlichen Vermö—
genskasie —
85.
Erfolgt der Erwerb aus Grund von Tauschverträgen, so
zerechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem
der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grund—
stücke oder Rechte und zwar nach denjenigen, welche den
zöheren Wert haben, bei dem Tausche in der Gemeinde be—
legener Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb derselben
helegene nach dem Werte dn ahtevun
86.
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigüngen, insoweit sie nicht bereits durch
die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind,
inden die 88 4 und 5 des Stempelsteuergesetzes vom 31.
Juli 1895 mit folgenden Maßgaben entsprechende An—
wendung:
Dem Staate und dem Fiskus anderer Staaten gls
des Saarbeckengebietes, den öffentlichen Anstalten und
sassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates
derwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs
der Missionen in dem Saarbeckengeblete sowie den aus—
ländischen Anstalten,. Stiftungen und bereinen usw.
85 Abs. 14—– g,. Abs. 3 q. a. O.) wird Steuerbefreiung
zewährt, wenn nas der Erklärung der Regierungskom⸗
nission in dem betreffenden Staat dem Saarbecken
zebiet gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird.
87.
DTie Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen
die Steuer von dem Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen
e des Gegenstandes zur Zeit des Erwerbsaktes au
richten.
In keinem Falle darf ein geringerer Wert verstenert
verden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber
edungene Vreis mit Einschluß der vom Erwerber über—
nommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung
der vorbehaltenen Nutzungen. Tie auf dem Gegenstande
zaftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet;
stenten und andere zu gewissen Zeiten wiederkebrende
zeistungen werden nach den Vorschriften des Reichs-Erb—
chaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 8 17 ff. und der dazu
vn Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapi—
Ilisiert.
Wird ein Grundstück oder Recht im Zwangosversteigerungs—
erfahren erworben, so ist die Steuer von dem Betrage
des Meistgebots zu berechnen. zu welchem der Zuschlag er—
eilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem
Ersteher übernommenen Leistungen.
88.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Gemeinde⸗
vorstand. 89.
Taäͤe zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben
nnerhalb zwei Wochen nach dem Erwerbe dem Gemeinde—
jorstande hiervon sowie von allen sonstigen für die Fest—
etzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen
ckriftliche oder protokollarische Mitteilung zu machen, auch
ruf Erfordern die die Steuerpflichtigkeit betreffenden Ur—
unden vorzulegen.
Auf Verlangen des Gemeindevorstandes sind die Steuer⸗—
zflichtigen verbunden, über bestimmte, für die Veranlagung
der Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu
»estimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft
zu erteilen.
310.
Ter Gemeindevorstand ist bei der Veranlagung der Steuer
in, die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden.
Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem
Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der
Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber
zinnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung
ibzugeben. Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichigen
nicht statt, so kann der Gemeindevorstand die zu
utrichtende Steuer nötigenfalls nach dem Gutachten Sachderständiger
festsetzen.
8 11.
Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung durch
den Gemeindevorstand, worüber dem Steuerpfeichtigen eine
chriftliche Mitteilung (Veranlagung zuzustellen ist.
Täie Steuer ist innerhalb sechs Wochen an die Gemeinde—
asse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur
zahlung erfolgt die Einziebung der Steuer im Verwaltungs—
wangsverfahren.
812.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von vier Wochen nach Zustellung der Veranlagung
»eim Gemeindevorstand schriftlich oder protokollarisch anzu—
ringen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand.
Begen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen
iner mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung be—
zjinnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwal—⸗
ungsstreitverfahren an den Kreisausschuß offen.
DTurch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Abführung der Steuer nicht ——
813.
Wer eine ihm nach 89 dieser Ordnung obliegende Anzeige
»der Auskunft nicht rechtzeirig oder nicht in der vorge⸗
chriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den
»estehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
iner Geldstrafe von einer sie dreinis Mark bestraft.
z
33 Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung
in Kraft.
Kleinblittersdorf, den 4 Dezember 1920.
er Bürgermeister
gez. Günther.
Vorstehende Ordnung ist durch Beschluß des Kreisaus—
chusses vom 7. Januar 18921 Nr. 8270 und durch Ver—
ügung der Regierungskommission vom 17. Januar 1921
Rr. L. C. XII. St. 33 genehmigt worden.
Kleinblittersdorf, den 3. Februar 10921.
Der Bürgermeister
Günther.