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Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
jür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
aleitentz des nichtamtlichn Telles, Druchn. Verlag von Sebr. Oofer. Saardrücen⸗
Bolxiiugen. — -Aerniprtcher der Druckere Ar 1134 1Amt Saurdruücken.)
———
Ar. 6. — Samstag,
In ho
Zuwachssteuerordnung (S. 21), — Bierpreise (S. 21),
hackwaren (S. 21), — Terminkalender März 1921 (S. 22),
— Jagdicheine Oktober—Dezember 1920 (S. 23), — Bezug
won Saatgut (S. 23). — Saatzeit für Kartoffeln (S. 24). —
bedannmüshingen ses Lu'egtölt igs
unsd der poltzelnrehtihn.
67) Zuwachssteuerordnung des Landkreises Saarbrüchen.
Auf Grund der 856, 16 und 17 des Kreis⸗ und Provinzial⸗
zbaabengesetzes vom 23. April 1903 (Ges. Samml. S. 159),
owie des 8 1 des Reichsgesetzes über Aenderungen im
Finanzwesen vom 3. Juli 1913, Reichsgeseßzblatt S. 521, in
Lberbindung mit den 88 58 und 59 des Zumwachssteuer—
xesetzes vom 14. Februar 1911, Reichsgesezblalt S. 33, und
auf Grund des Beschlusses des Kreis ages vom 15. November
1920 wird für den Landkreis Saarbrücken nachstehende
Steuerordnung erlaossen:
81.
Der frühere Anteil des Reichs an der Wertzuwachssteuer
in Höhe von 50 vom —; auf den das Reich gemäß,
31 Abs. 3 d. Ges. über Aenderungen im Finanzwesen
om 3. Juli 1913 verzichtet hat, wird a.s Kreissteuer erboben,
und zwar neben den Hundertceilen am Ertrage dieser
Steuer, die dem Kreise Sagaarbrücken auf Grund des 858
des Zuw.St.-Ges. vom 14. Februar 1911 zustehen.
Die Erhebung beschränkt sich auf die Fälle der Zuständig—
seit des Kreises Saarbrücken für die Veranlagung der
Zuwachssteuer überbhauvt
82.
ZBu dem Anteil der Zuwachssteuer, der dem Kreise auf
Brund des Zuwachssteuergesetes vom 14. 2. 1011 und
des Preußischen Ausführungsgeset es vom 11 Juli 1911
wufließt, wird außerdem ein KRuschlag von 100 Prozent
hnoben
83.
Die Veranlagungen erfolgen durch den Kreisausschuß nach
den Vorschriften des Zuwachssteuergesezes vom 14. Febraar
1911. Tie En scheipungen auf Rechtsmit el gegen die Veran—
agungen, die auf Grund des 8 43 des Zuw⸗SteGes. vom
Kreisgusschuß Saarbrücken erfölgen, sind auch verbindlich
für die Veranlagungen aur Grund dieser Steuerordnung
84.
Die veranlagte Steuer ist innerhalb eines Monats, von
der Zustellung der Veranlagung ab gerechnet. an die Kreis
sommunalkasse zu zahlen. Rückständige Beträge werden
im Vermaltunaszwanasperfahren heigesrieben.
5.
Diese Steuerordnung tritt * dem Tage ihrer Veröffent—
üchung im Kreisblatte in Kraft.
Saarbrücken, den 15. November 1920.
Der Kreisausschuß des Landkreises Saarbrücken.
Dr. Vogeler.
Borstehende Ordnung wird mit dem Hinzufügen ver—
ffentlicht, daß sei ens der Regierungskommi fion des Saar—
zebietes, Abt. des Innern und der Finanzdirek ion, zu der
don dem Verwaltungsausschuß des Saargebee es in Saar⸗
33 ausgesprochene Genehmigung die Bustimmung er—
eilt ist.
Saarbrücken, den 1. Februar 1021.
Der Vorsitzende des Kreizausschusses d. Kreises Saarbrücken
Dr. Vodgeler
Ocuiugéeprets tear das Biereljadr 1.B Die.
mietarngebübren:
dle Seial gespaltene Ronpareilit · Zeile eder deren Aaum Ditg
März 1921. 47. Jahrg.
st:
ẽrloschene Maul⸗ und Klauenseuche (S. 24), — Bieh—
seuchenpolizeiliche Anordnung (S. 24)9, Revision land—
wirtschaftlicher Betriebe (S. 24)
Bekanntmachung.
„Die Oberpreisprüfungskommission bat für Bier folgende
Breise festgesetzt:
Im Saargebiet, darf nur Bier mit einem Stammwürze—
zehalt von 4 — 41/3000 und 10 — 1300 verkauft werden,.
Ter Verlauf von Bier mit einem Sammwürzegehalt zwischen
M/g und 1000 und über 1300 ist unterfagt.
Ter Verkauf von Bier über die Grenzen des Saargebiets
vird hiervon nicht berührt.
Ter Höchstpreis für Bier mit 4 — 41/,200 Stammwürze
jehalt beträgt 180 Mk. pronhl, für Bier mit einem Stamm-—
vpürzegehalt von 10513 0,0 300 Mark pronl für die
Brauereien im Saargebiet.
Für Gastwirte weren nachstehende Rich preise festgesetzt:
a) für ein *10 Glas Mi/ z00iges Einhetsbier 1,25 Mt.
b) für ein 8/0 Geas 10 135, iges Soezialbier 160 Mt.
e) Vergnügungs okale dürfen einen angeme senen Auffchlac
auf diese Richtpreise vornehmen.
Für den Flaschenbieraroßbandel werden folgende Höchst—
oreise festgesetzt:
3) 10 Flasche 2,50 Mk.
b) i0 Fe asche 195 *Ritr
c) * Slasche 110 Mk.
Spezialbier von 10130,5 und mehr Stammwürze;
rehalt:
58)
a) — Flasche 360 Mk.
b) 770 Fasche 285 Rt.
c. MSlasche 170 Mt.
Für den Flaschenbierkteinhandel werden so gende Höchst—
preise festgesetzt:
Bei Einheitsbier von 4- 41/300 Stammmwürzegehalt:
4) 2/10 Flasche 2,80 Mk.
by /10 Flasche 310 9yt.
c) —— Flasche 1,30 Mk.
dj Spezialbier von 10 — 1300 und mehr Stammwürzge—
gehalt:
a) o Flasche 4900 Mk.
b) 7/0 Flasche 310 Me.
c)Vio dihe 2.00 Mt
Saarbrücken. den 7. Februar 1921
Der Landrat.
Dr Vogeler
59) Bekanntmachung. æ
Die Oberpreisprüfungskommission hat folagende Anord—
tungen für Backwaren erlassen:
a) Für das Bäckereigewerbe wird bei der Herstellung von
Weißhrot auf 100 Klar. Mebhl eine Ausbeute von
125 Klar. Weißbrot festgesetzt. Auf die Weißbrot—
ausbeute von 100 Klar. Mehl ist ein Bruttozuschlag
von 170 -. Mark auf den Preis des Mehleß gestattet.
Weißbrote in S.üchen unter einem Bfund dürsen nicht
zebacken werden.
Der Preis für Zwieback (Markenware) wird auf 460
Mark pro Pfund festgesezt
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden
auf, Grund des 8 17 der Bunde ra sverordnung vom 25.
J. 1915 und 4. 114. 15 (R. G. Bl. S. 607 und 729 und des
I1 der Breistreibereiverordnung vom 8. 5. 1918 durch das
zondergericht bestraft.
ZSaarbrücken. den 12. Februar 1921.
Der Landrat.
Dr Vodoeler
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