Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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,!nen anbeter —, ,n.
534) Defsentlicze Befanntmachutng.
Die in der öffentrichen Betannanachung ves Finanzamtes
om 5. Zanuar ds. Is. zur Abgabe der Steßerert.ärungen
r daes Sieunerjahr 1921 6bis zum 15. Februar ds. Is. be—
nessene Frist ist bis
einschließlich 1. März 1921
derlängert worden.
Saurbrücken, den 4. Februar 1921.
Der Vorsitßende des Finanzamtes Saarbrücken:
Fischer, Negierungsrat.
353) ꝓolizeiverordrung.
Auf Grund der 883 3 und 5 der Bekanntmachung des
zerrn Reichskanzters über die Verwertung von Tierkörpern
uind Schlachtabfällen vom 29. Juni 1916 (R. G. Bl. S.
31) des Artitels 1 der Bekanntmachung des Herrn Reichs—
kanzlers vom 17. August 1917 zur Abänderung der Ver—
oronung über die Verwertung von Tierkörvern und Schlacht-Wfällen
 vom 29. Juni 1916 Reichsge ezblatt S. 715 und
des Ausführungsertasses des Herrn Ministers für Handel
und Gewerbe, des Innern für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vom 9. September 1917, und der 883 5, 6 und
i5 des Gesetzes über die Volizeiverwaltung vom 11. März
1850, wird für den Umfang des Gemeindebezicks Friedrichs—
thal folgende —— ——— erlassen:
Die Körvber aller verendeten, getöteten oder geschlachteten
Tiere, letztere insoweit, als das FSleisch und die Eingeweide
zanz oder teilweise untauslich zum menschlichen Genuß
ind, müssen im Wege thermochemischen Verfabhrens durch
fFinwrirkung bochgespannten gesättigsen Wasserdampfes oder
Anes thermischen Verfahrens unschädlich gemacht werden
— Ausnabmen siehe 84 —. Jede andere Art der Un—
ckädlichmachung ist wbren
Verendete und wegen Krankbeit getötete Tiere, deren
Fleisch zum menschlichen Genuß untauslich ist, dürfen nur in
der Abdeckerei Ottweiler abgehautet werden.
83.
Von jeder nicht zu Schlachtzwecken bewirkten Tötung
und von jedem Fallen von Pferden, Eseln, Maultieren,
Mauleseln, Tieren des Rindergeschlechtes, Schweinen, Scha—
sen, Ziegen — ausgenommen Saugerkel, Schaf- und Ziegen⸗
lämmern unter 6 Wochen — hat der Besitzer alsbald,
pätestens 12 Stunden nach dem Tode des Tieres der
Abdeckerei Ottweiler schriftrich, telephonisch oder telegraphisch
Anzeige zu erstatten, desgleichen der Ortspolizeibehhörde.
Tie gleiche Pflicht hat, wer in Vertretung des Besitzers
der WRirtschaft vorsteht, wer mit der Aufsicht über Vieh
an Stelle des Besitzers beauftragt ist, fuͤr die auf dem
Transport befindlichen Tiere, deren Begleiter, und für
die in fremden Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer
der betr. Gehöfte oder Stallungen. DTieser Anzeige bedarf
es nicht, wenn Vieh auf volizeiliche Anordnung getötet
worden ist.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung durch eine der ge⸗—
nannten Personen befreit die Uebrigen. Werden tote Tiere
cuf Aeckern und Wegen gefunden, deren Eigentümer nicht
bekannt ist, so liegt die Antiepstiche der Ortsbehörde ob—
Sauglämmer und Sauagferkel unter 6 Wochen, Katzen,
dunde (mit Ausnahme der an der Tollwut verendeten und
vegen Tolswutverdacht getöteten), Wild, Gefügel, botge⸗
horen oder wäbrend der Geburt verendete Tiere, sowie
einzelne kleinere Fleische oder Leichen eile. kann der Eigen⸗—
tümer verbrennen, in einer Tiefe von mindestens 1 Meter
veraraben oder einem Abdeckereiwagen zur Beseitigung in
der Abdeckerei mitgeben, wenn nicht im Falle eines Seuchen⸗
Verdachts im Sinne des Reichsviehseuchengesetzes und der
hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen oder aus Anlaß
der Beanstandungen bei der Fleischbeschau von der Orts—
polizeibebörde über den Verbleib und die Vernichtung jener
geicen⸗ und Steischteile andere Anordnungen agetroffen
mn

8 5.
Tie Abdeckerei Ottweiler besorat im Auftrage der Orts—⸗
polizeibebörde Sriedrichsthal die Ueberführung und Un—
chädlichmachung der in 81 bezeichneten Tierleichen und
deichenteile, sowie des bei der Fieischbeschau für nicht
daualich zum menschlichen unn befundenen Fleisches
Tae Ueberführung von Tierleichen und Leichenteilen ge⸗
schleht sei ens der Abdeckerei in undurch!ässigen Wagen.
Beim Aufladen der Tierkörper usw. bat der betreffende
Biebbesitzer angemessene v zu stellen.
Für die Tierkörper hat der Abdegereibesitzer die in
gem nackfolgenden Tarif festgesekzten Preise zu zablen.

80.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden, soben
nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strate ver—
virkt wird, mit Geldscrafe bis 30 Mk. oder Haft bis àau
3 Tagen bestraft.

89.
Tie Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach Er—
sckeinen des die Bekanntmachung enthaltenden Kreisblattes
in Kraft.
Friedrichsthal, den 4. Februar 1921.
Dae Bolizesverwaltuns
Der Buͤrgermeister
J. V.: Schnur.

A

digungssätze.
Mnung).
Ter Abdeckereibesitzer z. em Tierbesitzer für Sen
nit unverletzter Haut überlassenen Tierkörper folgende Ent—
chädigungen:
1. für Rinder, Kühe, Ochsen und Stiere über 2 Zabbre
100 Mart.
2. Pferde über 2 Jahre 50 Mark.
3. für die unter 1genannten Tiere sowie weiterhin Kfarde
Esel, Maultiere und Maulesel, unter 2 Jahren 23 Ak.
bei Seuchenfällen 5000 der unter 1 und 2 benannten
Beträge
rür Kälber, Maultiere und Fohlen, die bis zu sinem
Jabre alt sind, ebenso Hämmel, Schafe. Widder, Böcke,
Ziegen und Schweine wen mchtẽ bezablt.
Für die Abholung und demnächstigen Vernichtung vori
Tieren, bei denen die Haut nicht verwertbar isi, sind an
den Abdecker von dem Eigentümer des Tieres folgende
Beträge zu zahlen:
l. für die unter 124 genannten Tiere 25 Mark
2. für die unter 5 genannten Tiere 158 Mark.
Tarüber, ob die Haut noch verwertbar ist, entschedet
in Zweifelsfällen der AxX besw. ein Vertrater
Für die gelegentliche Abbolung und Vernichtung von
zunden, Schafen und Iaeginmnem sowie Saugferkeln,.
ind an den Abdecker 5 Mark zu zahlen, für die Abbolung
uind Vernichtung von Katzen. Kaninchen, Geflügel 2 Marf
ir jedes Stück.

84.
Im Zalle der Ueberführung eines lebenden Tieres nach
der Abdeckerei durch den Eigentümer hat der Abdeckerep
hesitzer für den Wegsall des Transportes in den ZFällen
des 81zu 1-4 einen Veirag von 10 Mark zu vergüten.
Für die Abholung von geschlachtetem, verworfenem Vieb
ind die vorstehend in 88 1 und 2 aufgeführten Sätze von
dem Abdeckereibesitzer bezw. von dem betr. Metzger oder
Figentümer des Viehes an denselben zu zahlen, je nachdem
die Haut mitgeliefert und verwertbar ist, oder nicht.
Friedrichsthal, den 4. Februar 1921. J I
Die Polizeiverwaltung
Der Buͤrgermeister.
J. B.: Schnur.

Bekanntmachung der Regierungs⸗
XB
36) Bekanntmachung,
betreffend Aenderung eines Ortsnamens. F
Auf den Antrag des Gemeinderats der Gemeinde Buß
vom 18. Nopember 1920 genehmige ich die Aenderung der
derzeitigen Schreibweise des Namens der Gemeinde Buß
in Bous-Saar.
— Ortsbezeichnung hat demgemäß Bous⸗Saar
u lauten.
Der Präsident der Regierungskommission;
gez.:; Rault.

Saarbrücken, den 26. Februar 1921.
Der Landrat:
Ur. Bodeler.

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