86.
Falls der Bezirksschornsteinfeger im Einze!falle seitens
der Bolizelhehörde auch zu den in 8 43 der Bestimmungen
üer die Anstellung und die Pflichten der Bezirtsichorn⸗
teinfeger anfgeführren Verrichtungen mit Ausnahme der
fenerboliteilichen Abnahme (rergl. 8 7) herangezogen wird,
st ihm für ijiede ange'sangene Stunde seiner Inanipruchnahme
ine Vergütung von 8. — Mk. zu zahlen. Hierbvei bleibt
der Hin- und Rückweg außer Ansaß.
87
Für die feuerpolizeiiiche Abnahme sind dem Schornstein—
cger von dem Bauherrn oder. wenn der Betrag von diesem
nicht zu erlangen ist, von dem Bauleiser zu zahren:
a) für den ersten zu besichtigenden Schoͤrn—
stein eines Gebäudes 10, — Mk.
d) für jeden weiteren Schornstein desselben
Hauses 2.— Mk.
e) für lede durch Verschulden des Bauherrn oder seiner
Bauführer erforder ich werdende Wiederho ung der Be—
sichtigung die Sätze wie zu A und b.
neben diesen Sären werden für Zu- und Abgang je
2 — Mt. berechnet.
88
8O.
Ucbertrerungen dicier Taxe werden nach 18 Mr. 8
»er NeikegererbdeOrdnung berrait.
*8.
Segentearticge Tare tritt mit Sirkunz tom 1. Zanuar
.1 onttelle der bisber iür den Landereis Zarcbrücen
n Seltung gegpesenen Tare vom 16. Adrit 1820, Ftreisblatt
Zeite 57, in Krait.
Saarbrücken, den 18. Zanuar 1021.
Der Landrat.
Dr. Vogeler
32) Bekanntmachung.
Nuf Grund des 8 77 der Reichsgewerbeordnung wird
Ar die Reinigung der Schornsteine im Stadtkreise
Zaarbrücken folgende Taxe festgesetzt:
81.
Für die einmalige Reinigung eines Schornsteines
ind an den Bezirksschornsteinfeger folgende Gebühren
Iu entrichten:
a) in einem eingeschossigen Hause Mk. 1.20,
b) in einem zweigeschossigen Hause „1.40,
c) für jedes weitere Geschoß mehr „—.20,
d) für einen besteigbaren Schornstein, so—
wie einen Schornstein einer Zentral—
izung oder ähnlichen Anlagen in
einem eingeschossigen Hause
für denselben Schornstein für jedes
wetitere Stockwerk mehr „-.20
hbierfür müßrung von der Basis des Schorn⸗
srer ns b ra obernelb uα
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— tbesynderes Ge⸗
scho, wenn sic den befinden, oder
venn das Dachge »en bis zur Firste
derechnet mehr als it. Ferner gilt das
kellergeschoß als besonderes oß, wenn der Schorn⸗
ein nach dem Keller durchgeführt ist und die Ent—
eerung des Rußes im Keller stattfindet.
Die Gebühren dürfen nur vom Hauseigentümer
oder desien Verwalter gefordert werden.
82.
För die Reinigung der freistehenden Schornsteine
don Dampftesseln, sowie für die Reinigung von Dampf—
esselzügen, Malzdarren, Backosenzügen Dfenröhren,
dentralheizungen usw. werden bestimmte Gebühren
aicht festgesetzt. Sie unterliegen der gegenseitigen freien
Bereinbaruna.
83.
Für die Reinigung auf Bestellung zu einer be—
timmten Zeit ist neben der im 81 festgefetzten Reini—
zungsgebühr eine besondere Pergütung von Mik. 4.—
zu entrichten.
84.
Falls der Schornsteinfeger von der Reinigung der
Schornsteine auf Verlangen der Hauseigentümer oder
der Hausbewohner ohne zwingende Gründe Abstand
iehmen muß, kann eine besondere Gebühr von Mk. 2.—
n Anrechnung gebracht werden, wenn die Schorn—
teinrenigung rechtzeititg am Tage vorher dem
dauseigentümer bezw. dem Verwalter angemeldet
vorden ist.
8 5.
Dem Zahlungspflichtigen ist auf Verlangen eine Be—
scheinigung auszustellen, die den Tag der Reinigung
und den bezahlten Betrag enthalten muß.
86.
Falls der Bezirksschornsteinsfeger im Einzelfalle
eitens der Polizei-Behörde auch zu den in 8 43 der
Bestimmungen über die Anstellung und die Pflichten
es Bezirksschornsteinjegers vom 1. 12. 1917 mit Aus—
iahme der feuerpolizeilichen Abnahme Gergl. 8 7)
serangezogen wird, ist ihm für jede angesangene Stunde
einer Inanspruchnahme eine Vergütung von Mk. 8.—
u zahlen. Hierbei bleibt der Hin- und Rückweg außer
Ansatß.
87.
Für die feuerpolizeiliche Abnahme sind dem Schorn—
teinfegermeister von dem Bauherrn oder wenn der
ßetrag von diesem nicht zu erlangen ist. von dem
bauleiter zu zahlen,
a) für den ersten zu besichtigenden
Schornstein eines Gebäudes
b) für jeden weiteren Schornstein dessel⸗
ben Hauses
c) für jede durch Verschulden des Bau—⸗
herrn oder seiner Bauführer ecforder—
lich werdenden Wiederhlung der Be—
sichtizung die Sätze wie zu à und b,
neben diesen Sätzen werden für Zu—
und Abgang je
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In dem Gebiztte des Mezgers Josann Stzmitt in Wesr⸗
ien ist die Maul- und Kaueiseuthe am:s erärzelu) fest-—
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zärnat. — OrtWebrdenwirdaum Sperr⸗
eee te.
Ein Beobadiri,hebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine un erliegen der
Beböftssperre, doch ist die Verwendung des Rindviehs aqus
inverseuch en Gehöfsen zu Fubrzwetken im Orc und Ge⸗
neindebanne gestattet, in anderen Fätlen darf das Kauen⸗
iebh die Gehöfte nur mit ausrücktlicher Genehmigung der
Irtspolizcibebörde nach Einbolung eines krets ierära lichen
Zutach ens verlassen.
SFür das verseuch e Geböft und für den Sperrbeirk finden
ie Vorschrifsen me ner viebse ichenpo isei ichen Anordnung
vom 10. Dezember 1919 J. 7152 (Kreisblatt Seite WH
inngemäß Anwendung. —X
Saarbrũcken, den 4. Februor 1921. Det Kandrat
33*