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Weißbrote dürfen nur im Gewicht von 500 Gramm und 1 Kilo⸗
stanim, Wede nur von 100 Grainm hergestellt werden.
Saarbrüchen, den 10. Dezember 18921.
Ramens der Oberpreisprüfungskommission für das Saargebiet.
Herzberqg, Erster Vorsitzender.
2777) Bekanntmachung
Auf Grund des 8 12 der Bekanntmachung über die Errichtung
»on Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. 9.
815 ff (Reichsgesetzblatt S. 607 ff) und gemäß der Verordnung
zer Regierungskonimisston des Saargebietes vom 323. Juni 1920
(Amtsblatt S. 360 wird im Einverständnis mit der Regierungskom—
nission des Saargebietes (Ernährungsabteilung) in Gemäßheit des
Beschlusses der berpreisprüfungskosnmission für das Saargebiet
n ihrer Sitzung vom 7. Dezember 1921 hiermit für das Saargebiet
dekannt gegeben:
Fur raticnierten Zwieback wird ein Höchstpreis von 12.— Mt.
ür ein Pfund festgesetzt.
Die bisherigen Preisbestimmungen sind hiermit aufgehoben.
Zaarbrücken, den 16. Dezember 1921.
Namens der Oberpreisprüfungskommission für das Saargebiet.
Herzberg, Erster Vorsitzender.
278) Bekanntmachung.
Für die gemäß 8 8 der Anordnung über die Ver—
zassung und Tätigkeit des Berggewerbegerichts zu
Saarbrücken vom 20. Juli 1921 neu zu wählenden
beisitzern aus den Arbeitern ist Neuwahl vorzunehmen.
Zu diesen Wahlen wird Termin auf
Mittwoch, den 8. März 1922
anberaumt. Die einzelnen Steiger- (Betriebs⸗) Ab⸗
teilungen wählen an den hierunter bezeichneten Wahl⸗
orten, woselbst die Wählerliste vom 25. Januar bis
einschl. 1. Februar 1922 offenliegt.
Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit
sind bis zum 11. Februar 1922 bei dem Obersteiger
(Betriebsführer) unter Vorlegung des Knappschafts—
buches anzumelden.
Auszug
aus der Anordnung des Herrn Präsidenten der Re—
gierungskommission des Saargebietes über die Ver—
fassung und Tätigkeit des Berggewerbegerichts zu
Saarbrücken vom 20. Juli 1921.
82.
Als Arbeiter im Sinne dieser Anordnungen gelten
auch Betriebsbeamte und mit höheren technischen
Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres—
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt Mk. 30000
nicht übersteigt. 86.
1. Zum Mitgliede des Berggewerbegerichts — ein—
schließlich des Vorsitzenden und der Stellvertreter —
sollen nur berufen werden, wer das 30. Lebensjahr
oollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre
für sich oder seine Familie Armenunterstützung nicht
empfangen oder die empfangene Armenhilse er—
stattet hat.
2. Die Bestimmung über Ausschluß der Empfänger
oon Armenunterstützungen findet für die erste Wahl
nach dem Inkrafttreten der Verordnung der Re—
gierungskommission vom 6. April 1921 keine An—
wendung.
3. Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berg—
gewerbegerichts nicht berufen werden Personen, welche
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem
Amte nicht geeignet sind.
4. Personen, welche zum Amte eines Schöffen un—
ähig sind (erichtsverfafsungsgesetz 88 31, 82 können
nicht berufen werden. 89.
Pp. Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur be—
rechtigt: solche Arbeiter, welche das 20. Lebensjahr
oollendet und im Bezirke des Berggewerbegerichts
Wohnung oder Beschäftigung haben.
2. Die ims 6, Abß. 4dieser Anordnung bezeichneten
personen sind nicht wahlberechtigt.
3. Weibliche Personen sind zur Teilnahme an der
Wahl berechtigt.
8 13.
1. Die Wahl der Beisitzer aus den Arbeitern er—
folgt in den einzelnen Wahlbezirken unter Leitung
eines Wahlausschusses.
2. Die Arbeiter haben ihr Wahlrecht in demjenigen
Wahlbezirk auszuüben, in welchem sie zur Zeit der
Vornahme der Wahl in Arbeit stehen. Die von ihnen
zu wählenden Beisitzer müssen der Belegschaft des be
treffenden Wahlbezirkes 84
8 16.
3. Die Vorschlagslisten, welche für Arbeitgeber und
Arbeiter für jeden Wahlbezirk gesondert aufzustellen
sind und höchstens soviel Namen enthalten dürfen, als
Beisitzer von den einzelnen Wahlbezirken zu wählen
sind, müssen unter Benennung eines für weitere Ver—
handlungen bevollmächtigten Vertreters von mindestens
10 Wählern des betreffenden Wahlbezirks unterzeich—
net und spätestens 3 Wochen vor der Wahl eingereicht
ein. Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zu—
ramen, Stand oder Beruf und Wohnort, Straße und
dausnummer unter Angabe der Arbeitsstellen zu be—
zeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterschrieben,
so ist seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten zu
streichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist nötigen—
falls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen
einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vor—
schlagslisten aufzugeben.
4. Personen, die auf mehreren Listen vorgeschlagen
sind, werden zu einer Aeußerung darüber aufgefordert,
welcher Liste sie zugeteilt zu werden wünschen. Erfolgt
hierauf nicht innerhalb 8 Tagen eine ausreichende Er—
klärung, so werden sie derjenigen Liste zugerechnet,
auf der sie an erster Stelle vorgeschlagen sind, stehen
sie auf sämtlichen Listen an erster Stelle, so find
sie derjenigen Liste zuzurechnen, die zuerst zur Vor—
lage kam. Sind die Listen am gleichen Tage ein—
gegangen, so entscheidet das Los.
5. Die gültigen Vorschlagslisten werden mit dem
Tage des Eingangs und fortlaufend nach der Reihen—
folge des Eingangs mit Buchstaben bezeichnet und milt
diesen spätestens 14 Tage vor der Wahl in den amt—
lichen Blättern und durch Anschlag auf den Werken
özffentlich bekannt gegeben.
6. Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet
beine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig
— DD
in der Reihenfolge des Vyrshlages als gewählt.
8 17.
6. Personen, welche in die Wahlliste nicht eingetragen
sind, sind von der Wahl oipicczumeifen.
1. Das Wahlrecht wird nur in Person und durch
Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt, der nur die Be—
zeichnung der Liste nach Buchstaben enthalten darf.
Stimmzettel mit anderen Angaben sind ungültig. Die
Stimmzettel dürsen keine äußeren Kennzeichen haben,
auch nicht unterschrieben sein oder einen Protest oder
Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahl—
okals handschriftlich oder im Wege der Vervielfäl—
tigung herzustellen und derart zusammenzulegen, daß
die darauf enthaltene Begehnung verdeckt ist
3
1. Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen
sind nur binnen einem Monat nach der Wahl zu—
lässig. Sie sind bei dem Oberbergamt zu Saarbrücken
anzubringen. Das Oberbergamt hat auf erhobene Be—
schwerde Wahlen, welche das Gesetz oder die auf Grund
des Gesetzes erlassene Vorschriften verstoße, für un—
gültig zu erklären.
Die Wahlberechtigten werden zur Einreichung der
Wahlvorschlagslisten bis zum 15. Februar 1922 an
die unterzeichneten Wahlkommissare aufgefordert.