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9)
Terminkbalender füür den Monat Januar 1922.
5 *
82
53
2
—
26116.
Beamte, —
welche
zu berichten haben
Die Erledigung
anordnende
Verfügung
Gegenstand
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
desgl.
desal.
12. September 1913,
—5
Anträge auf Gewährung von Beihilfen für Wasserver—
sorgungs-Anlagen aus dem Westfonds. (Feblanzeige
nicht erforderlich.)
Anträge auf Bewilligung von Fonds zur Hebung der
Fischerei. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Nachweisung der unter Polizei-Aufsicht stehenden Personen.
(Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Nachtraas-Nachweisung der Anträge auf Bewilligung von
kleineren Hauskollekten für gemeinnützige usw. Zwecke
(Feblanzeige nicht erforderlich.)
Ausbildung von Sachverständigen für Bienenkrankheiten
(Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Einreichung einer Nachweisung der approbierten Tierärzte
Nachweisung der neugewählten, noch nicht auf die Re—
gierungs-Kommission vereidigten Kommunalbeamten
(Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Veränderungen unter den Feuerwehren und Löschgerät—
schaften. (Fehlanzeige nicht erforderlich)
26018.
271183.
28115.
21. Juni 1889,
Nr. 7042.
20. Juli 1846,
Nr. 1915.
7. Zuli 1907.
Nr. 7577.
29. Mai 19011,
Nr. 5450.
13. Nov. 1921.
16747.
9. Nov. 1921.
K. A. 4714.
29 20.
301 20.
314122.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Buͤrgermeister.
32
265.
Sämtliche Herren
Büuͤrger meister.
9. März 1908,
Nr. 2795.
17. Mai 1909,
Nr. 5583.
2. September 1921.
7 *14
33
28.
Sämtliche Herren
Büuͤrgermeister.
Einreichung einer Nachweisung der beskfraften Kraftwagen—
führer.
werden mit Geldstrafe bis, zu 60 Mark, im Unvermögen
mit entsprechender Haft bestze
85.
Diese Veroxdnung tritt am 1. März 1918 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt werden alle anderen, den gleichen
Gegenstand betreffenden polizeilichen Vorschriften aufgehoben
Koblenz, den 21. Februar 1918.
aez. Frhr. v. Rheinbabem
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich in Erinnerung
Saarbrücken, den 15. Dez. 1921. Der Landrat.
275) Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 12 der Bekanntmachung über die Errichtung
oon Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
25. 9. 18915 ff. (Reichsgesetzblatt S. 607 ff) und gemäß der Ver—
ordnung der Regierungskommission des Saargebietes über das
Preisprüfungswesen des Saargebietes vom 23. Juni 1920 (Amts—
blatt S. 36) wird im Einverständnis mit der Regierungskommission
dbes Saargebietes (Abteilung Handel und Gewerbe und Ernährungs—
abteilung) in Gemäßheit des Beschlusses der Oberpreisprüfungs—
kommissson für das Saargebiet in ihrer Sitzung vom 29. Auaust 21
hiermit für das Saargebiet bekannt gegeben:
Die bisher in Kraft befindlichen Bestimmungen über die Rege—
lung der Bierpreise sind hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 8. Oltober 1921.
Namens der Oberpreisprüfungskommission für das Saargebiet.
Herzberg,
Erster Vorsitzender.
276) Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 12 und 17 der Bekanntmachung üäber die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
vom 25. 9. 1915 ff. (Reichsgesetzblatt S. 607 ff) und gemäß der
Verordnung der Regierungskommission des Saargebietes uüber das
Preisprüfungswesen des Saargebietes vom 28. Juni 1920 (Amts—
blatt S. 36) wird im Einverständnis mit der Regierungskonmis—
sion des Saargebietes (Ernährungsabteilung) in Gemäßheit des
Beschlusses der Oberpreisprüfungskommission für das Saargebiet
in ihrer Sitzung vom 9. November 1921 hiermit für das Saar—
gebiet bekannt gegeben:
Die bisherigen Bestimmungen über die Herstellung von Weikbrot
und Weche sind hiermit aufgehoben.
Für das Bäcdcergewerbe wird bei der Herstellung von freiem Bryt
Meißbrot und Gemischtbrot) ein Zuschlag von 160 Mtk. für 1000
Kirogramm Mehr festgesetzt, wozu der Preis für 50 Kilogromm
Kohlen hinzugerechnet werden kann.
Bei Weden wird ein Zuschlag von 180 Mk. für 100 Kilogramm
Mehl festgesetzt, wozu der Preis für 75 Kilogramm Kohlen hinzu—
gerechnet werden kann.
Die Ausbeute beträgt bei Weißbrot 125 Kilogramm Brot aus
100 Kilogramm Mehl, bet Weden 120 Kilogramm Wede aus
100 Kilogramm Mehl, bei Gemischtbrot 135 Kilogramm Brot aus
100 Kilogramm Mehl.
Bei Ermitlelung des Brotpreises für Gemischtbrot wird ie die
Hälfte Weizen- und Roggenmehl angenommen.
273) Bekanntmachung.
Die mit Rücksicht auf den Kriegszustand aetroffenen Bestim—
nungen des Deutschen Reiches:
1. Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln
und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1016
Reichs⸗Gesetzbl. S. 581) bezw. Ergänzung hierzu vom 29.
Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 861),
Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren vom 28.
Junt 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 563),
Ieggenns über Wein vom 31. Auqaust 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 751
vekann machung über den Handel mit Karton, Papier und
Pappe vom 17. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 417),
ommen gemäß s 23 der Anlage zum Abschnitt 1V (Teil III) des
Friedensvertrages von Versailles für das Saargebiet nicht in An—
vendung.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1921.
Der Präsident der Regierungskommission des Saargebietes
als Regierungskommissar für Handel und Gewerbe:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
274) Polizei⸗Verordnuug.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Landesver—⸗
valtungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195)
und der 886 ff. und 12 des Gesetzes über die Polizei—
zerwaltung vom 1141. März 1850 (G. S. S. 265) wird aus
zesundheitspolizeilichen Gründen mit Zustimmung des
Provinzialrates für den Umfang der Rheinprovinz
zerordnet, was folgt:
81.
Personen unter 16 Jahren ist es verboten
. Tabak, Tabakspfeifen, Zigarren, Zigaretten und
Zigarettenpapier zu kaufen oder sich selbst un—
entgeltlich zu verschaffen,
auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Anlagen sowie
in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen
Räumen zu rauchen.
82.
Es ist verboten, an Personen unter 16 Jahren
die im 8 1 unter Zifser 1 bezeichneten Gegenstände
zu verkaufen oder im Gewerbebetrieb abzugeben
83.
Jeder, unter dessen Gewalt eine noch nicht 16 Jahre
alte Person steht, die seiner Aufsicht untergeben ist
und zu seiner Hausgenossenschaft gehört, ist verpflichtet,
sie von einer Uebertretung des 81 abzuhalten.
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung